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Müssen nicht relevante Datenkopien nach der Auswertung gelöscht werden?

Aussonderung, Rückgabe und Löschung verfahrensunerheblicher Daten nach einer digitalen Durchsuchung.

Kurzantwort

Daten, die nach der Durchsicht weder verfahrensrelevant noch auf anderer Grundlage speicherbar sind, dürfen nicht auf Vorrat behalten werden. Der begrenzte Erhebungszweck verlangt grundsätzlich Rückgabe oder Löschung nicht benötigter Kopien. Welche Daten ausgesondert wurden und wann die Löschung erfolgt, sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vorläufige Sicherung dient nur der Auswahl potenzieller Beweismittel.
  • Unerhebliche Daten sind vom dauerhaften Zugriff auszunehmen.
  • Geschützte Kommunikation und Daten Dritter verlangen besondere Trennung.
  • Löschung kann gerichtlich überprüfbar gemacht werden.

Der Ermittlungszweck begrenzt auch die weitere Speicherung

Das Bundesverfassungsgericht verlangt bei umfangreichen Datenbeständen im Rahmen des Vertretbaren eine Trennung nach Verfahrensrelevanz und Verwertbarkeit. Die Durchsicht soll gerade verhindern, dass ein vollständiger Datenbestand bis zum Verfahrensende dauerhaft staatlich verfügbar bleibt.

§ 110 Absatz 3 erlaubt die Sicherung nur von Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Wird eine vorläufige Sicherung nicht gerichtlich bestätigt oder entfällt ihre Grundlage, ist der vorherige Zustand grundsätzlich wiederherzustellen. Weitere Speicherbefugnisse, etwa für ein anderes Verfahren, müssen eigenständig vorliegen.

Löschungsgegenstand und verbleibende Kopien genau bestimmen

Der Antrag bezeichnet Gerät, Sicherungsabbild, Datenbereich, Zeitraum und vermutete Kopien. Er sollte zwischen Arbeitskopien, Asservaten, Analyseergebnissen und in der Ermittlungsakte übernommenen Einzeldateien unterscheiden.

Bei Streit über Relevanz kann eine nachvollziehbare Aussonderung mit Suchprotokoll, Hashwerten oder neutraler technischer Unterstützung angeregt werden. Berufsgeheimnisse und höchstpersönliche Daten werden konkret markiert, ohne unnötige Inhaltsdetails offenzulegen.

  • Alle bekannten Kopien bezeichnen.
  • Unerhebliche Datenbereiche abgrenzen.
  • Löschungs- oder Rückgabenachweis verlangen.
  • Andere Speichergrundlagen gesondert prüfen.

Löschung darf Beweissicherung und Rechtsschutz nicht vereiteln

Eine sofortige Gesamtlöschung kann nicht verlangt werden, solange rechtmäßig gesicherte Daten noch auf Beweisbedeutung geprüft werden. Umgekehrt genügt die abstrakte Möglichkeit späterer Nützlichkeit nicht für eine unbegrenzte Vorratsspeicherung.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 24. August 2026. Löschungsanspruch und geeigneter Nachweis hängen von Sicherungsstufe, Verfahrensrelevanz und anderen gesetzlichen Speichergründen ab.

Häufige Folgefragen

Reicht die Rückgabe meines Geräts?

Nein. Forensische Kopien und exportierte Einzeldateien können fortbestehen; ihr rechtlicher Status muss gesondert geklärt werden.

Müssen auch Analyseberichte gelöscht werden?

Das hängt davon ab, ob sie verfahrensrelevante Erkenntnisse enthalten und auf welcher Grundlage sie gespeichert werden.

Kann ein Gericht die Löschung anordnen?

Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Umfang und Fortdauer der vorläufigen Sicherung ist über § 110 Absatz 4 in Verbindung mit § 98 Absatz 2 eröffnet.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 110 StPO – Sicherung und DurchsichtAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 98 StPO – Gerichtliche EntscheidungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02Amtliche Quelle ↗
  4. 04BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 2 BvR 902/06Amtliche Quelle ↗
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