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Tatvorwürfe im Strafrecht

Straftaten aus Gruppen nach § 184j StGB: Reicht die Anwesenheit in einer Gruppe?

Wann Beteiligung an einer bedrängenden Gruppe eine Straftat fördert, welches Sexualdelikt hinzukommen muss und weshalb bloße Anwesenheit für § 184j StGB nicht genügt.

Kurzantwort

Zufällige oder rein räumliche Anwesenheit genügt für § 184j StGB nicht. Bewusstes Verbleiben kann dagegen relevant sein, wenn es den Bedrängungseffekt und dadurch die Förderung einer Straftat trägt und dies vom Vorsatz umfasst ist. Nach der Gesetzesbegründung setzt eine Personengruppe mindestens drei Personen voraus. Zusätzlich muss ein Gruppenbeteiligter tatsächlich eine Tat nach § 177 oder § 184i StGB begehen; dieses Sexualdelikt muss nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht vom Vorsatz des Beschuldigten umfasst sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine bloße Menschenansammlung oder räumliche Nähe reicht nicht; bewusst gruppenverstärkendes Verbleiben kann erheblich sein.
  • Nach der Gesetzesbegründung besteht die Gruppe aus mindestens drei Personen und wirkt mit Nachdruck auf das Opfer ein.
  • Der Vorsatz muss das Bedrängen und die Förderung irgendeiner Straftat umfassen.
  • Eine Tat nach § 177 oder § 184i muss tatsächlich begangen sein, ist aber eine zusätzliche objektive Strafbarkeitsbedingung.
  • § 184j gilt nur, wenn dieselbe Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist.

Mindestens drei Personen und hartnäckiges Bedrängen

§ 184j StGB knüpft nicht an jede Gruppe an. Nach den Gesetzgebungsmaterialien ist eine Mehrheit von mindestens drei Personen gemeint. Diese Gruppe muss die betroffene Person mit Nachdruck und einer gewissen Hartnäckigkeit an ihrer Bewegungsfreiheit oder sonstigen freien Willensbetätigung hindern. Eine kurzfristige Einschüchterung allein durch lautstarke Präsenz, ein nur kurzfristig versperrter Weg oder das bloße Mitfahren in einer überfüllten Bahn reichen danach nicht. Beteiligung ist hier nicht technisch im Sinne der §§ 25 bis 27 StGB gemeint; ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aller wird nach der Gesetzesbegründung nicht vorausgesetzt.

Davon sind zwei Straftaten zu unterscheiden: Durch die Beteiligung an der bedrängenden Gruppe muss der Beschuldigte vorsätzlich irgendeine Straftat ermöglichen oder erleichtern. Zusätzlich muss ein Gruppenbeteiligter tatsächlich einen sexuellen Übergriff nach § 177 oder eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB begehen. Die Gesetzesbegründung behandelt dieses Sexualdelikt als objektive Bedingung der Strafbarkeit, die nicht vom Vorsatz des einzelnen Beschuldigten umfasst sein muss. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe; ist dieselbe Tat nach einer anderen Vorschrift schwerer bedroht, tritt § 184j zurück.

Geförderte Straftat und Sexualdelikt auseinanderhalten

Video, Standortdaten, Gruppenkommunikation, Bewegungswege und konkrete Handlungen jedes Beteiligten müssen einzeln und zeitlich geordnet ausgewertet werden. Eine Gruppenaufnahme belegt weder das erforderliche Bedrängen noch, wer dadurch welche Straftat förderte. Ebenso ist festzustellen, wer die Tat nach § 177 oder § 184i begangen haben soll.

Die Verteidigung sollte Eintritt und Austritt aus der Gruppe, Wahrnehmungsmöglichkeiten, räumliche Entfernung, mögliche Distanzierung und den behaupteten Förderbeitrag rekonstruieren. Früh verwendete Sammelbezeichnungen wie „die Gruppe“ müssen auf konkrete Beobachtungen zu jeder Person zurückgeführt werden. Eigene Nachrichten, Videos oder Standortdaten sollten unverändert gesichert und nicht nachträglich bearbeitet werden.

  • Eigenen Standort und Bewegungsablauf unverändert sichern.
  • Behauptetes Bedrängen und den eigenen Förderbeitrag getrennt prüfen.
  • Sexualtat, Täterzuordnung und Beweismittel aus der Akte feststellen.
  • Keine spontane Einlassung; zunächst Akteneinsicht und individuelle Verteidigungsberatung, außerdem keine Abstimmung von Aussagen mit Mitbeschuldigten.

Individueller Beitrag statt Kollektivverdacht

Eine eigene sexuelle Berührung ist für § 184j nicht erforderlich. Deshalb kann auch ein nichtsexueller Gruppenbeitrag erheblich sein, wenn er das Bedrängen und die Förderung einer Straftat vorsätzlich trägt und die zusätzliche Sexualtat tatsächlich begangen wird. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung muss die geförderte Straftat tatsächlich begangen oder zumindest versucht worden sein; eine bloße deliktische Absicht genüge nicht. Eine gefestigte höchstrichterliche Klärung dieses Punktes ist nicht ersichtlich.

Der Wortlaut verknüpft die Tat nach § 177 oder § 184i nicht ausdrücklich mit der bedrängten Person oder der geförderten Straftat. Im Schrifttum wird deshalb kritisiert, die objektive Strafbarkeitsbedingung könne sogar durch die Sexualtat eines Gruppenbeteiligten gegenüber einer anderen zufällig anwesenden Person erfüllt werden. Diese Reichweite ist wissenschaftlicher Streit, keine hier behauptete gesicherte Rechtsprechung.

Häufige Folgefragen

Bin ich strafbar, nur weil ich danebenstand?

Zufällige oder rein räumliche Anwesenheit reicht nicht. Bewusstes Verbleiben kann aber relevant sein, wenn es den Bedrängungseffekt und die Förderung einer Straftat trägt und der Vorsatz dies umfasst.

Muss ich selbst jemanden sexuell berührt haben?

Nein. Die Sexualtat kann ein anderer Gruppenbeteiligter begehen. Der eigene Beitrag muss aber die Beteiligung an der bedrängenden Gruppe und die Förderung einer Straftat tragen.

Muss ich mit der Sexualtat gerechnet haben?

Nach der Gesetzesbegründung muss die Tat nach § 177 oder § 184i als objektive Bedingung tatsächlich begangen worden sein, ohne vom Vorsatz des Beschuldigten umfasst zu sein. Sein Vorsatz muss jedoch das Bedrängen und die Förderung irgendeiner Straftat erfassen.

Was bedeutet bedrängen?

Nach der Gesetzesbegründung muss die Gruppe mit Nachdruck und einer gewissen Hartnäckigkeit auf Bewegungsfreiheit oder freie Willensbetätigung einwirken. Kurzes Wegversperren oder eine kurzfristige Einschüchterung allein durch lautstarke Präsenz sollen nicht genügen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 184j StGB - Straftaten aus GruppenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 177 StGB - Sexueller ÜbergriffAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 184i StGB - Sexuelle BelästigungAmtliche Quelle ↗
  4. 04Deutscher Bundestag, BT-Drs. 18/9097, S. 31 - Begründung zu § 184j StGBAmtliche Quelle ↗
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