Bloße Anwesenheit in einer Gruppe reicht für § 184j StGB nicht. Der Beschuldigte muss durch seine Beteiligung an einer Personengruppe eine Straftat fördern, die Gruppe muss eine andere Person zur Begehung einer Straftat bedrängen und ein Beteiligter muss eine Tat nach § 177 oder § 184i begehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Anwesenheit allein ist keine tatbestandsmäßige Förderung.
- Die Gruppe muss eine Person bedrängen.
- Ein Gruppenmitglied muss tatsächlich ein Sexualdelikt nach § 177 oder § 184i begehen.
- Die Vorschrift ist gegenüber schwerer bestraften Taten subsidiär.
Mehrstufiger Gruppentatbestand
§ 184j verlangt erstens Beteiligung an einer Personengruppe, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt. Zweitens muss der Beschuldigte durch diese Beteiligung eine Straftat fördern. Drittens muss ein Beteiligter der Gruppe eine Tat nach § 177 oder § 184i begehen.
Die Norm enthält außerdem eine Subsidiaritätsklausel: Ist die Tat in einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht, tritt § 184j zurück. Für jeden Beschuldigten müssen Beteiligung, Förderwirkung und Vorsatz individuell festgestellt werden.
Individuellen Beitrag statt Kollektivverdacht prüfen
Video, Standortdaten, Gruppenkommunikation, Bewegungswege und konkrete Handlungen jedes Beteiligten sind getrennt auszuwerten. Eine Gruppenaufnahme beweist nicht, wer bedrängte, förderte oder das Sexualdelikt beging.
Die Verteidigung sollte den zeitlichen Eintritt und Austritt aus der Gruppe, Wahrnehmung des Geschehens und mögliche Distanzierung rekonstruieren. Belastende Sammelbezeichnungen in frühen Berichten müssen auf konkrete Beobachtungen zurückgeführt werden.
- Eigenen Standort und Bewegungsablauf sichern.
- Beiträge aller Gruppenmitglieder einzeln zuordnen.
- Kommunikation und Video unverändert erhalten.
- Mehrfachverteidigungs- und Aussagekonflikte prüfen.
Gruppenzugehörigkeit ersetzt keinen Tatnachweis
Die Norm ermöglicht keine strafrechtliche Haftung allein wegen Bekanntschaft oder räumlicher Nähe. Andererseits kann ein bewusst unterstützender Gruppenbeitrag auch ohne eigene sexuelle Berührung relevant sein.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 17. August 2026. Mehrbeschuldigtenverfahren bergen zusätzliche Risiken bei Aussageabsprachen, Verteidigerkonflikten und Akteneinsicht.
Häufige Folgefragen
Bin ich strafbar, nur weil ich danebenstand?
Nein. § 184j verlangt eine tatbestandsmäßige Förderung durch Beteiligung an der bedrängenden Gruppe und weitere Voraussetzungen.
Muss ich selbst jemanden berührt haben?
Nicht zwingend. Die Norm knüpft an eine Förderhandlung an; das Sexualdelikt kann ein anderer Beteiligter begehen.
Was bedeutet bedrängen?
Erforderlich ist eine intensive, von der Gruppe ausgehende Einwirkung auf die Person; bloße Anwesenheit mehrerer genügt nicht.
Amtliche Quellen
Sexualstrafrecht: Tatvorwürfe und Verteidigungsfragen
Was bedeutet der konkrete Sexualstrafvorwurf und welche Tatsachen müssen geprüft werden?
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