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Ablauf des Strafverfahrens

Strafbefehl nach Eröffnung des Hauptverfahrens: Warum wechselt das Verfahren?

Voraussetzungen des § 408a StPO bei Ausbleiben, Abwesenheit oder anderem wichtigen Grund und Folgen eines Einspruchs.

Kurzantwort

Auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens kann die Staatsanwaltschaft unter den engen Voraussetzungen des § 408a StPO einen Strafbefehl beantragen, wenn einer Hauptverhandlung Ausbleiben, Abwesenheit oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. Ein rechtzeitiger Einspruch führt wieder in das Hauptverfahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 408a ist ein Sonderweg nach bereits erfolgter Eröffnung.
  • Er verlangt ein Vergehen und einen Hinderungsgrund für die Hauptverhandlung.
  • Der Antrag kann in der Hauptverhandlung mündlich gestellt werden.
  • Die Staatsanwaltschaft kann die Klage danach nicht zurücknehmen.

Sonderregel für ein bereits eröffnetes Verfahren

§ 408a Absatz 1 StPO erlaubt den Strafbefehlsantrag nach Eröffnung im Verfahren vor Strafrichter oder Schöffengericht, wenn die Voraussetzungen des § 407 Absatz 1 vorliegen und Ausbleiben, Abwesenheit oder ein anderer wichtiger Grund der Hauptverhandlung entgegensteht. In laufender Hauptverhandlung kann der Antrag mündlich gestellt werden.

Der Richter erlässt den Strafbefehl, wenn keine Bedenken entgegenstehen; sonst setzt er das Hauptverfahren fort. Nach § 411 Absatz 3 Satz 3 kann die Staatsanwaltschaft die Klage bei einem Strafbefehl nach § 408a nicht zurücknehmen.

Hinderungsgrund und Verfahrensstand prüfen

Prüfen Sie, wann und warum der ursprüngliche Termin scheiterte, ob Sie ordnungsgemäß geladen waren und welcher wichtige Grund behauptet wird. Sitzungsprotokoll, Ladungen und frühere Entschuldigungen können für die Einordnung entscheidend sein.

Nach Zustellung gelten Einspruchsfrist und Form wie bei jedem Strafbefehl. Die Verteidigung sollte außerdem prüfen, welche Beweise bereits erhoben wurden und wie sie in einer erneuten Hauptverhandlung verwendet werden könnten.

  • Frühere Ladungen und Protokolle sichern.
  • Hinderungsgrund des § 408a konkret prüfen.
  • Einspruch innerhalb von zwei Wochen einlegen.
  • Bereits erhobene Beweise in die Strategie einbeziehen.

Wechsel bedeutet keinen Verzicht auf Einspruch

Die Tatsache, dass das Verfahren schon eröffnet war, verlängert die Einspruchsfrist nicht. Auch fehlende persönliche Kenntnis vom Antrag beseitigt nicht automatisch den erlassenen Strafbefehl.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 16. August 2026. Zulässigkeit und Verteidigung hängen vom bisherigen Prozessverlauf, Hinderungsgrund und Inhalt des Strafbefehls ab.

Häufige Folgefragen

Muss ich dem Wechsel zustimmen?

Das Gesetz verlangt keine Zustimmung des Angeklagten; gegen den erlassenen Strafbefehl steht der Einspruch offen.

Kann die Staatsanwaltschaft später zurücknehmen?

Bei einem Strafbefehl nach § 408a ist die Klagerücknahme nach § 411 Absatz 3 Satz 3 ausgeschlossen.

Beginnt alles von vorn?

Ein Einspruch führt zur Hauptverhandlung; der bisherige Verfahrens- und Beweisstand bleibt für die Vorbereitung relevant.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 408a StPO - Strafbefehl nach EröffnungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 411 StPO - Verfahren nach EinspruchAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 407 StPO - ZulässigkeitAmtliche Quelle ↗
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