Erscheinen weder der Angeklagte noch ein vertretungsberechtigter Verteidiger und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, kann der Einspruch durch Urteil verworfen werden. Eine nachweisbare Entschuldigung oder wirksame Vertretung kann die Verwerfung verhindern.
Das Wichtigste in Kürze
- § 412 StPO verweist auf die Regeln des § 329 StPO.
- Entschuldigt sein muss das Ausbleiben, nicht nur der Angeklagte.
- Ein Verteidiger braucht nachgewiesene Vertretungsvollmacht.
- Gegen das Verwerfungsurteil kommen Rechtsmittel und Wiedereinsetzung in Betracht.
Verwerfung wegen Ausbleibens
§ 412 StPO erklärt § 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 für entsprechend anwendbar. Ist bei Beginn des Termins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, muss das Gericht den Einspruch grundsätzlich verwerfen.
Bei genügender Entschuldigung darf nicht verworfen werden. Gegen das Verwerfungsurteil sind die gesetzlichen Rechtsmittel eröffnet; daneben regelt § 329 Absatz 7 die Wiedereinsetzung. Voraussetzungen und Fristen sind jeweils eigenständig zu prüfen.
Hindernis sofort mitteilen und belegen
Informieren Sie Gericht und Verteidigung sofort über das Hindernis, ohne bis nach dem Termin zu warten. Ein ärztlicher Nachweis sollte nicht nur Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, sondern die konkrete Unfähigkeit oder Unzumutbarkeit der Teilnahme nachvollziehbar machen.
Übermitteln Sie Belege nachweisbar und bleiben Sie erreichbar. Ist Vertretung zulässig und gewollt, muss eine geeignete Vertretungsvollmacht rechtzeitig beim Gericht nachgewiesen sein. Nach einer Verwerfung sind Urteil und Zustellung sofort zu sichern.
- Gericht und Verteidiger unverzüglich informieren.
- Konkretes Hindernis fachlich belegen.
- Vertretungsvollmacht rechtzeitig klären.
- Nach Verwerfung sofort Rechtsmittel- und Wiedereinsetzungsfristen prüfen.
Krankschreibung allein ist nicht immer genug
Eine gewöhnliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantwortet nicht automatisch die Frage der Verhandlungsfähigkeit. Eigenmächtiges Fernbleiben wegen Reise, Arbeit oder Terminkollision ist regelmäßig besonders riskant.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 16. August 2026. Ob ein Ausbleiben genügend entschuldigt ist, hängt vom konkreten Hindernis, der rechtzeitigen Mitteilung und den Belegen ab.
Häufige Folgefragen
Reicht eine Krankschreibung?
Nicht immer. Entscheidend ist, ob das konkrete Ausbleiben genügend entschuldigt ist; der Nachweis sollte die Teilnahmefähigkeit betreffen.
Kann mein Verteidiger allein erscheinen?
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und eine Vertretungsvollmacht nachgewiesen ist.
Ist der Strafbefehl sofort rechtskräftig?
Das Verwerfungsurteil kann angefochten werden; Fristen und mögliche Wiedereinsetzung müssen sofort geprüft werden.
Amtliche Quellen
Strafbefehl: Einspruch, Hauptverhandlung und mögliche Folgen
Was muss ich nach Erhalt eines Strafbefehls prüfen und welche Möglichkeiten habe ich?
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