§ 174b StGB betrifft Amtsträger, die an bestimmten Freiheitsentziehungsverfahren mitwirken und die dadurch begründete Abhängigkeit für sexuelle Handlungen missbrauchen. Amtsträgereigenschaft allein genügt nicht; Verfahrenszuständigkeit, konkrete Abhängigkeit und deren Missbrauch müssen zusammenkommen.
Das Wichtigste in Kürze
- Erfasst sind nur Amtsträger mit gesetzlich beschriebener Verfahrensrolle.
- Das Verfahren muss sich gegen die betroffene Person richten.
- Die durch das Verfahren begründete Abhängigkeit muss missbraucht werden.
- Der Versuch ist strafbar.
Sonderdelikt für bestimmte Verfahrensrollen
§ 174b nennt Amtsträger, die an einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel oder einer behördlichen Verwahrung mitwirken. Der sexuelle Kontakt muss unter Missbrauch der gerade durch dieses Verfahren begründeten Abhängigkeit stattfinden.
Entscheidend ist nicht allein die Berufsbezeichnung, sondern die konkrete Mitwirkung am Verfahren und die hieraus folgende Einfluss- oder Abhängigkeitslage. Für sexuelle Kontakte im Vollzug kann statt § 174b insbesondere § 174a maßgeblich sein.
Zuständigkeit und Einfluss konkret prüfen
Die Ermittlungsakte muss zeigen, welche amtliche Aufgabe, Entscheidungsbefugnis oder tatsächliche Einflussmöglichkeit bestand. Geschäftsverteilungspläne, Verfügungen und Kommunikationsinhalte können dafür wichtiger sein als die allgemeine Dienststellung.
Trennen Sie private Vorgeschichte, dienstliche Kontakte und verfahrensbezogene Kommunikation. Die Frage, ob der Kontakt durch Furcht oder Erwartung eines Verfahrensvorteils geprägt war, verlangt eine genaue zeitliche Rekonstruktion.
- Amtliche Funktion und konkrete Verfahrensrolle feststellen.
- Zeitpunkt und Inhalt dienstlicher Entscheidungen sichern.
- Private und verfahrensbezogene Kontakte trennen.
- Keine Abstimmung mit beteiligten Personen versuchen.
Nicht jede dienstliche Beziehung fällt unter § 174b
Ein behauptetes Einverständnis schließt Missbrauch nicht aus, wenn es von der verfahrensbedingten Abhängigkeit beeinflusst ist. Umgekehrt darf aus einem moralisch oder dienstrechtlich problematischen Kontakt nicht ohne alle Tatbestandsmerkmale auf § 174b geschlossen werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 17. August 2026. Dienstrechtliche Konsequenzen können unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung geprüft werden.
Häufige Folgefragen
Kann jeder Amtsträger Täter sein?
Nein. Er muss zu der in § 174b beschriebenen Mitwirkung an einem gegen die Person gerichteten Verfahren berufen sein.
Gilt die Norm auch im Strafvollzug?
Für sexuelle Kontakte im Vollzug ist häufig § 174a gesondert zu prüfen.
Genügt ein dienstrechtlicher Verstoß?
Nein. Für eine Verurteilung nach § 174b müssen alle strafrechtlichen Merkmale bewiesen sein.
Amtliche Quellen
Sexualstrafrecht: Tatvorwürfe und Verteidigungsfragen
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