§ 174c StGB erfasst sexuelle Handlungen unter Missbrauch eines krankheits- oder behinderungsbezogenen Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses sowie bestimmte psychotherapeutische Behandlungen. Anvertrautsein, konkrete Beziehung, Täterkreis und eigenständiges Missbrauchsmerkmal müssen jeweils festgestellt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein formeller Behandlungsvertrag ist nicht immer erforderlich.
- Beratung oder Betreuung muss wegen einer gesetzlich genannten Beeinträchtigung erfolgen.
- Missbrauch der Vertrauens- oder Autoritätsstellung ist ein eigenes Merkmal.
- Für psychotherapeutische Behandlung gelten besondere Anforderungen an den Täterkreis.
Anvertrautsein und Missbrauch getrennt prüfen
§ 174c Absatz 1 erfasst Personen, die wegen geistiger, seelischer oder körperlicher Krankheit oder Behinderung einschließlich Sucht zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut sind. Absatz 2 regelt psychotherapeutische Behandlung. In beiden Fällen muss das Verhältnis für die sexuelle Handlung missbraucht werden.
Der Bundesgerichtshof hat das Missbrauchsmerkmal als Ausnutzen einer durch das Verhältnis begründeten Autoritäts- oder Vertrauensstellung konkretisiert. In seiner Entscheidung vom 10. Februar 2026 hat er zugleich die Rechtsprechung zum Täterkreis bei psychotherapeutischer Behandlung und die eigenständige Prüfung des Missbrauchs fortgeführt.
Behandlungsverlauf vollständig dokumentieren
Behandlungsunterlagen, Termine, Einwilligungen, Abrechnung, Nachrichten und Rollenverteilung müssen gesichert werden. Medizinisch indizierte Untersuchungen sind von sexualbezogenen Handlungen zu unterscheiden; der konkrete Ablauf und Zweck sind entscheidend.
Eine Verteidigung sollte nicht nur bestreiten oder auf Zustimmung verweisen, sondern prüfen, ob überhaupt ein tatbestandliches Anvertrautsein bestand, welche Behandlung durchgeführt wurde und ob die besondere Stellung für den Kontakt ausgenutzt worden sein soll.
- Behandlungs- und Kommunikationsunterlagen unverändert sichern.
- Tatzeitliche Rolle und Anvertrautsein bestimmen.
- Medizinischen Zweck und tatsächlichen Ablauf dokumentieren.
- Aktuelle BGH-Rechtsprechung in die Prüfung einbeziehen.
Einverständnis und berufliches Fehlverhalten sind nicht die ganze Prüfung
Einverständnis schließt den Missbrauch einer Behandlungsautorität nicht automatisch aus. Umgekehrt ist nicht jede private Beziehung zu einem Patienten oder Klienten ohne weitere Prüfung strafbar nach § 174c.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 17. August 2026. Berufs-, Zulassungs- und Schadensersatzfolgen können neben dem Strafverfahren erhebliche Bedeutung haben.
Häufige Folgefragen
Ist ein Behandlungsvertrag notwendig?
Nicht zwingend. Auch eine tatsächlich aufgenommene Beratung, Behandlung oder Betreuung kann ein Anvertrautsein begründen.
Schließt Zustimmung die Strafbarkeit aus?
Nicht automatisch. Zu prüfen ist, ob die besondere Vertrauens- oder Autoritätsstellung missbraucht wurde.
Kann auch ein nicht approbierter Helfer Täter sein?
Bei Absatz 1 kommt es auf die konkrete Einbeziehung in Beratung, Behandlung oder Betreuung an; Absatz 2 hat nach der BGH-Rechtsprechung besondere Anforderungen.
Amtliche Quellen
Sexualstrafrecht: Tatvorwürfe und Verteidigungsfragen
Was bedeutet der konkrete Sexualstrafvorwurf und welche Tatsachen müssen geprüft werden?
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