§ 174a StGB schützt Gefangene und behördlich Verwahrte, die dem Täter anvertraut sind, sowie kranke oder hilfsbedürftige Menschen in Einrichtungen. Strafbar ist nicht jeder Kontakt allein wegen der Unterbringung; das Gesetz verlangt je nach Absatz Missbrauch der Stellung oder Ausnutzen von Krankheit beziehungsweise Hilfsbedürftigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Absatz 1 betrifft Gefangene und behördlich Verwahrte.
- Absatz 2 schützt Menschen in Einrichtungen wegen Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit.
- Anvertrautsein und besondere Stellung müssen konkret bestehen.
- Der Versuch ist strafbar.
Zwei unterschiedliche institutionelle Schutzlagen
§ 174a Absatz 1 erfasst sexuelle Handlungen mit gefangenen oder behördlich verwahrten Personen, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut sind, wenn er seine Stellung missbraucht. Absatz 2 setzt Aufnahme in einer Einrichtung, Anvertrautsein und Ausnutzen der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit voraus.
Täter kann nur sein, wer die besondere Betreuungs- oder Aufsichtsrolle innehat. Bei Absatz 2 muss die konkrete Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit den Sexualkontakt ermöglicht oder erleichtert haben. Ein bloßes Beschäftigungsverhältnis in derselben Einrichtung genügt nicht ohne die weiteren Merkmale.
Aufgabenbereich und Ausnutzung prüfen
Dienstanweisungen, Stationspläne, Betreuungsschlüssel und tatsächliche Aufgabenverteilung sind zentrale Beweismittel. Zusätzlich müssen Art der Unterbringung, konkrete Hilfsbedürftigkeit und die Entstehung des Kontakts rekonstruiert werden.
Dokumentieren Sie, wer wann für Beaufsichtigung oder Betreuung verantwortlich war und ob andere Mitarbeitende anwesend waren. Pauschale Erklärungen zur Freiwilligkeit greifen zu kurz, weil die Norm gerade institutionelle Abhängigkeit bewertet.
- Dienstliche Rolle und Aufgabenbereich sichern.
- Form der Unterbringung und Anvertrautsein klären.
- Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit konkret feststellen.
- Kommunikations- und Anwesenheitsdaten erhalten.
Unterbringung allein ersetzt nicht alle Merkmale
Auch einvernehmlich wirkendes Verhalten kann den Tatbestand nicht ausschließen, wenn Stellung oder Hilfsbedürftigkeit missbraucht wurden. Umgekehrt darf aus der institutionellen Nähe nicht ohne Feststellungen zu Anvertrautsein und Ausnutzung auf Strafbarkeit geschlossen werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 17. August 2026. Neben Strafrecht können dienst-, berufs- und arbeitsrechtliche Folgen eintreten.
Häufige Folgefragen
Gilt § 174a für jeden Beschäftigten einer Einrichtung?
Nein. Erforderlich sind insbesondere Anvertrautsein und die gesetzlich beschriebene Ausnutzung oder der Missbrauch der Stellung.
Reicht eine freiwillige Beziehung zur Entlastung?
Nicht automatisch, weil die Norm institutionelle Abhängigkeit schützen soll.
Sind nur Gefängnisse erfasst?
Nein. Absatz 2 betrifft auch Einrichtungen für kranke oder hilfsbedürftige Menschen.
Amtliche Quellen
Sexualstrafrecht: Tatvorwürfe und Verteidigungsfragen
Was bedeutet der konkrete Sexualstrafvorwurf und welche Tatsachen müssen geprüft werden?
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