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Quellen-TKÜ: Dürfen gespeicherte Chats mitgelesen werden?

Grenze zwischen laufender Kommunikation, begrenzt gespeicherten Nachrichten und einer Online-Durchsuchung.

Kurzantwort

Bei einer Quellen-TKÜ darf in ein genutztes IT-System eingegriffen werden, um laufende Kommunikation vor oder nach Verschlüsselung zu erfassen. Gespeicherte Nachrichten sind nur erfasst, wenn sie ab dem Anordnungszeitpunkt auch während ihrer laufenden Übertragung im öffentlichen Netz hätten überwacht werden können. Eine allgemeine Durchsuchung alter Geräteinhalte erlaubt § 100a nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Quellen-TKÜ bleibt funktional Telekommunikationsüberwachung.
  • Alte Bestände dürfen nicht beliebig durchsucht werden.
  • Software muss Erhebung technisch begrenzen und protokollieren.
  • Online-Durchsuchung und Beschlagnahme haben andere Voraussetzungen.

§ 100a begrenzt den Systemzugriff auf Kommunikation

§ 100a Absatz 1 Sätze 2 und 3 StPO erlaubt den technischen Eingriff nur, wenn er zur Erfassung insbesondere unverschlüsselter Telekommunikation notwendig ist. Bereits gespeicherte Inhalte dürfen nur einbezogen werden, wenn sie ab Anordnungsbeginn auch im laufenden Übertragungsvorgang hätten erfasst werden können.

Absätze 5 und 6 verlangen technische Sicherungen, Rückgängigmachung unnötiger Veränderungen und Protokollierung. Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 das besondere Gewicht dieses heimlichen Systemzugriffs hervorgehoben. Eine Online-Durchsuchung nach § 100b oder eine spätere Gerätesichtung darf nicht unter dem Etikett Quellen-TKÜ durchgeführt werden.

Zeitstempel und Erhebungsweg technisch auswerten

Zu prüfen sind Beginn und Ende der Anordnung, Installationszeitpunkt, eingesetzte Softwareversion, Filterregeln, Hashwerte, Protokolle und Zeitstempel jeder Nachricht. Entscheidend ist, auf welchem technischen Weg ein Inhalt erhoben wurde.

Bei Exporten aus Messenger-Datenbanken wird zwischen neu eingehender Kommunikation, synchronisierten Altbeständen und sonstigen Dateien getrennt. Ohne diese Trennung kann weder Reichweite noch Integrität der Erhebung sachgerecht beurteilt werden.

  • Anordnungs- und Installationszeitpunkt sichern.
  • Erhebungsprotokolle und Softwaregrenzen anfordern.
  • Altbestand und laufende Kommunikation trennen.
  • Integrität und Nutzerzuordnung sachverständig prüfen.

Ein Trojanereinsatz ist keine offene Vollmacht für Gerätedaten

Der sichtbare Zeitstempel einer Nachricht beweist nicht allein, wann und wie sie technisch erfasst wurde. Cloud-Synchronisierung, Gerätewechsel und Account-Cloning können die Zuordnung verändern.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 25. August 2026. Technische und rechtliche Prüfung müssen auf den vollständigen Erhebungsprotokollen beruhen.

Häufige Folgefragen

Darf die Polizei alle alten WhatsApp-Chats lesen?

Nicht allein aufgrund einer Quellen-TKÜ. § 100a Absatz 1 Satz 3 begrenzt gespeicherte Inhalte auf Kommunikation, die ab Anordnungsbeginn laufend hätte erfasst werden können.

Ist Quellen-TKÜ dasselbe wie Online-Durchsuchung?

Nein. Die Online-Durchsuchung nach § 100b hat einen weiteren Zugriffszweck und höhere gesetzliche Hürden.

Muss der Trojaner Spuren hinterlassen?

Der Einsatz muss gesetzlich protokolliert werden; technische Veränderungen sind, soweit möglich, nach Ende automatisiert rückgängig zu machen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 100a StPO – Quellen-TelekommunikationsüberwachungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 100b StPO – Online-DurchsuchungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 100e StPO – Anordnung und DurchführungAmtliche Quelle ↗
  4. 04BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23Amtliche Quelle ↗
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