Ein Pflichtverteidiger ist nach § 140 Absatz 2 StPO zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Maßgeblich ist eine konkrete Gesamtprognose: Neben der Straferwartung können Bewährungswiderruf, Gesamtstrafenbildung und besonders einschneidende Nebenfolgen erheblich sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Es zählt die konkrete Erwartung, nicht nur der abstrakte Strafrahmen.
- Zusätzliche Freiheitsentziehung aus anderen Verfahren kann einzubeziehen sein.
- Nebenfolgen können das Gewicht der Sache erhöhen.
- Die Prognose muss früh anhand des bekannten Verfahrensstands begründet werden.
Gesamtbetrachtung der erwarteten Belastung
§ 140 Absatz 2 StPO ergänzt die festen Fälle des Absatzes 1. Die Schwere kann aus Tat und erwarteter Rechtsfolge folgen. Gerichte betrachten dabei die voraussichtliche Gesamtbelastung, nicht allein die Strafdrohung der angeklagten Norm. Eine drohende unbedingte Freiheitsstrafe wiegt regelmäßig besonders schwer.
In die Prognose können eine zu bildende Gesamtstrafe, ein möglicher Bewährungswiderruf und erhebliche Maßregeln oder berufsbezogene Folgen einfließen. Nicht jede mittelbare Folge genügt. Entscheidend ist, ob Gewicht und Tragweite des konkreten Verfahrens die sachgerechte Selbstverteidigung ohne professionellen Beistand unzumutbar machen.
Die Prognose mit konkreten Tatsachen unterlegen
Der Antrag sollte Vorstrafen, offene Bewährungen, parallel laufende Verfahren, drohende Gesamtstrafenbildung und ausdrücklich beantragte Nebenfolgen belegen. Pauschale Formeln zur Straferwartung ersetzen keine fallbezogene Darstellung.
Da die Prognose sich im Verfahren verändern kann, ist eine erneute Prüfung möglich, wenn Anklage, rechtlicher Hinweis oder Beweisaufnahme die erwarteten Folgen erhöhen. Der ursprüngliche Veröffentlichungs- oder Tatzeitpunkt ist dafür nicht ausschlaggebend.
- Erwartete Haupt- und Nebenfolgen vollständig erfassen.
- Offene Bewährungen und weitere Verfahren belegen.
- Gesamtbelastung statt nur Höchststrafe begründen.
- Bei veränderter Prognose erneute Prüfung beantragen.
Keine starre Jahresgrenze ohne Einzelfallprüfung
Eine oft genannte Schwelle darf nicht schematisch als automatische Anspruchsgrundlage behandelt werden. Umgekehrt kann eine niedrigere Einzelstrafe zusammen mit weiteren Folgen die notwendige Verteidigung begründen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 14. August 2026. Die Bestellungsentscheidung verlangt eine konkrete Prognose anhand Akte, Registerlage und möglicher Rechtsfolgen.
Häufige Folgefragen
Gibt es ab einem Jahr Haft automatisch einen Pflichtverteidiger?
Eine erhebliche Straferwartung ist ein starkes Gewicht, die gesetzliche Prüfung bleibt aber eine konkrete Gesamtbetrachtung.
Zählt ein Bewährungswiderruf mit?
Er kann die erwartete Gesamtbelastung erheblich erhöhen und ist deshalb konkret darzustellen.
Reicht eine mögliche Geldstrafe nie aus?
Nicht zwingend. Außergewöhnlich schwere weitere Folgen können die Gesamtbewertung verändern.
