Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum dürfen zwischen 21 und 6 Uhr nur in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen durchsucht werden. Dazu gehören frische Tat, Gefahr im Verzug, Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen und unter engen Voraussetzungen ein sonst drohender Verlust des Zugriffs auf unverschlüsselte elektronische Beweismittel.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Nachtzeit dauert gesetzlich von 21 bis 6 Uhr.
- Ein normaler Durchsuchungsbeschluss ersetzt die zusätzliche Nachtvoraussetzung nicht.
- Digitale Zugriffsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein.
- Beginn, Fortsetzung und tatsächlicher Ausnahmegrund sind zu dokumentieren.
§ 104 schützt vor besonders belastenden nächtlichen Eingriffen
§ 104 Absatz 1 StPO nennt einen abschließenden Ausnahmekatalog für Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum. Seit der gesetzlichen Erweiterung kann auch die konkret drohende Erschwerung einer Auswertung elektronischer Speichermedien eine Nachtdurchsuchung tragen, wenn bestimmte Tatsachen erwarten lassen, dass während der Durchsuchung auf das Medium zugegriffen wird.
Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind oder unter die besonderen Kategorien des Absatzes 2 fallen, werden anders behandelt. Der zusätzliche Nachtschutz ist von der Frage zu trennen, wer die Durchsuchung nach § 105 angeordnet hat und ob die allgemeinen Voraussetzungen des § 102 oder § 103 vorliegen.
Zeitpunkt und Ausnahmegrund getrennt erfassen
Zu notieren sind das tatsächliche Betreten, Beginn und Ende einzelner Durchsuchungshandlungen, die betroffenen Räume und der genannte Ausnahmegrund. Bei digitalen Geräten ist wichtig, welche konkrete Gefahr für den unverschlüsselten Zugriff behauptet wurde.
Die Maßnahme wird nicht körperlich verhindert. Erkennbar fehlende Nachtvoraussetzungen können sachlich beanstandet werden. Danach sind Beschluss, Einsatzbericht und eventuelle Eilanordnung gemeinsam zu prüfen; für mitgenommene Sachen gelten eigene Beschlagnahmerechtsbehelfe.
- Beginn und Ende minutengenau notieren.
- Raumart und Zugänglichkeit festhalten.
- Ausnahmegrund wörtlich dokumentieren.
- Beschluss und Einsatzbericht prüfen lassen.
Nicht jeder Nachtfehler führt zum Verwertungsverbot
Der Umstand, dass die Durchsuchung lange dauert und in die Nacht hineinreicht, ist anders zu beurteilen als ein erst nachts begonnener Zugriff. Auch ein Verstoß gegen § 104 löst nicht ohne Weiteres ein automatisches Beweisverwertungsverbot aus.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 24. August 2026. Die Rechtmäßigkeit hängt von Beginn, Raumart, Anordnungsinhalt und konkretem Ausnahmegrund ab.
Häufige Folgefragen
Darf die Polizei um 20:55 Uhr beginnen?
Der Beginn liegt vor der gesetzlichen Nachtzeit; ob eine Fortsetzung nach 21 Uhr zulässig ist, ist anhand des konkreten Ablaufs und Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Reicht ein Handy als Grund für eine Nachtdurchsuchung?
Nein. § 104 verlangt bestimmte Tatsachen und eine sonst aussichtslose oder wesentlich erschwerte Auswertung, insbesondere in unverschlüsselter Form.
Gilt die Regel auch im Büro?
Ja, Geschäftsräume werden ausdrücklich erfasst; Sonderregeln können für nachts allgemein zugängliche Räume gelten.
Amtliche Quellen
Durchsuchung und Beschlagnahme
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