Bei einem Freispruch muss erkennbar sein, ob das Gericht den Angeklagten für nicht überführt hält oder die festgestellte Tat aus Rechtsgründen nicht strafbar ist. Regelmäßig sind zunächst die als festgestellt angesehenen Tatsachen und anschließend die Gründe darzustellen, aus denen weitere belastende Feststellungen nicht möglich waren.
Das Wichtigste in Kürze
- § 267 Absatz 5 StPO verlangt die Unterscheidung zwischen tatsächlichem und rechtlichem Freispruch. Nur wenn alle Anfechtungsberechtigten verzichten oder kein Rechtsmittel eingelegt wird, kann die Begründung auf die gesetzlich vorgesehene Kurzangabe reduziert werden.
- Für den freigesprochenen Angeklagten sind Kostenentscheidung, Entschädigung, Einziehung und mögliche Register- oder Nebenfolgen gesondert zu prüfen. Ein Freispruch beendet nicht automatisch jede damit verbundene Verwaltungsfrage.
- Ein Freispruch ‚mangels Beweisen‘ ist keine gerichtliche Feststellung der Unschuld im umgangssprachlichen Sinn, wirkt aber strafprozessual zugunsten des Angeklagten.
- Schlussrechte, Beratung, Verkündung und schriftliches Urteil sind getrennte Verfahrensstufen.
Rechtlicher Rahmen
§ 267 Absatz 5 StPO verlangt die Unterscheidung zwischen tatsächlichem und rechtlichem Freispruch. Nur wenn alle Anfechtungsberechtigten verzichten oder kein Rechtsmittel eingelegt wird, kann die Begründung auf die gesetzlich vorgesehene Kurzangabe reduziert werden.
Auch ein Freispruch muss eine revisionsgerichtliche Prüfung ermöglichen. Bei einem tatsächlichen Freispruch gehören deshalb die wesentlichen Feststellungen und eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung der belastenden und entlastenden Umstände in das Urteil.
Praktische Bedeutung für Angeklagte
Für den freigesprochenen Angeklagten sind Kostenentscheidung, Entschädigung, Einziehung und mögliche Register- oder Nebenfolgen gesondert zu prüfen. Ein Freispruch beendet nicht automatisch jede damit verbundene Verwaltungsfrage.
Legt Staatsanwaltschaft oder Nebenklage Rechtsmittel ein, wird kontrolliert, ob die Gründe vollständig und widerspruchsfrei sind.
- Art des Freispruchs feststellen.
- Kosten und Entschädigung prüfen.
- Fremdrechtsmittel abwarten und sichern.
- Nebenfolgen getrennt klären.
Typische Fehler, Risiken und Grenzen
Ein Freispruch ‚mangels Beweisen‘ ist keine gerichtliche Feststellung der Unschuld im umgangssprachlichen Sinn, wirkt aber strafprozessual zugunsten des Angeklagten.
Ein voreiliger Rechtsmittelverzicht kann die Kürzung der Gründe und den Verlust eigener Überprüfungsmöglichkeiten auslösen.
Häufige Folgefragen
Was sollte zuerst geprüft werden?
Art des Freispruchs feststellen.
Welche Unterlagen sind wichtig?
Sitzungsprotokoll, Anträge und Beschlüsse, verkündete Urteilsformel, schriftliches Urteil sowie sämtliche Zustellungs- und Fristnachweise müssen zusammen geprüft werden.
Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?
Nein. Ablauf, Protokollwirkung, Rechtsmittelfristen und mögliche Rügen hängen vom konkreten Verfahren und der vollständigen Akte ab.
Amtliche Quellen
Schlussvorträge, Urteilsberatung und Strafurteil
Was passiert vom Schluss der Beweisaufnahme bis zum schriftlichen Urteil?
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