Wird der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung abgelehnt oder das Verfahren eingestellt, trägt die Staatskasse nach § 467 StPO grundsätzlich die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen. Das Gesetz enthält jedoch Ausnahmen, insbesondere bei schuldhaft verursachten Kosten oder bestimmten Verfahrenshindernissen; jede Abweichung verlangt eine tragfähige gerichtliche Begründung.
Das Wichtigste in Kürze
- Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen sind verschiedene Positionen.
- § 467 enthält eine gesetzliche Grundregel zugunsten des Betroffenen.
- Ausnahmen dürfen nicht pauschal mit fortbestehendem Verdacht begründet werden.
- Die konkrete Kostenentscheidung muss im Beschluss oder Urteil stehen.
Staatskasse als gesetzlicher Ausgangspunkt
§ 467 Absatz 1 StPO ordnet bei Freispruch, abgelehnter Eröffnung oder Einstellung grundsätzlich an, dass die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt. Die weiteren Absätze regeln Ausnahmen, unter anderem für schuldhaft verursachte Auslagen und bestimmte Fälle, in denen nur ein Verfahrenshindernis die Verurteilung verhindert.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass eine belastende Auslagenentscheidung die Unschuldsvermutung wahrt. Sie darf nicht wie eine verdeckte Schuldfeststellung formuliert werden. Wo das Gesetz Ermessen eröffnet, müssen besondere Umstände erkennbar gewürdigt werden.
Entscheidung und erstattungsfähige Positionen getrennt prüfen
Zuerst ist der Tenor der Einstellungs- oder Nichteröffnungsentscheidung zu lesen. Fehlt eine Entscheidung oder ist sie unklar, können besondere Anträge und Rechtsbehelfe fristgebunden sein. § 467a gilt ergänzend für Anklagerücknahme mit anschließender Einstellung.
Erstattet werden notwendige Auslagen, nicht automatisch jede Honorarvereinbarung in voller Höhe. Rechnungen, Vorschüsse, Reisekosten, Gutachterkosten und der Zusammenhang mit der Verteidigung sollten nachvollziehbar belegt werden; die Festsetzung ist ein eigener Schritt nach der Kostengrundentscheidung.
- Kostentenor im Beschluss prüfen.
- Ausnahmebegründung rechtlich kontrollieren.
- Notwendige Auslagen vollständig belegen.
- Festsetzungs- und Rechtsmittelfristen notieren.
Einstellung bedeutet nicht automatisch vollständige Kostenerstattung
Die Aussage ‚eingestellt, also zahlt der Staat alles‘ ist zu pauschal. Andererseits darf eine Ausnahme nicht allein mit einem nicht ausgeräumten Verdacht oder hypothetischer Verurteilung begründet werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 19. August 2026. Kostengrund, Anfechtung und spätere Festsetzung sind getrennte Verfahren mit eigenen Fristen und Prüfungsmaßstäben.
Häufige Folgefragen
Zahlt die Staatskasse mein gesamtes vereinbartes Honorar?
Nicht automatisch. Erstattungsfähig sind notwendige Auslagen nach den gesetzlichen Maßstäben; eine private Honorarvereinbarung kann darüber hinausgehen.
Gilt § 467 auch bei Nichteröffnung?
Ja. Absatz 1 nennt ausdrücklich die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens.
Darf das Gericht die Erstattung wegen Tatverdachts ablehnen?
Eine Entscheidung darf die Unschuldsvermutung nicht durch eine verdeckte Schuldfeststellung verletzen; gesetzliche Ausnahmen und besondere Umstände müssen konkret geprüft werden.
