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Entschädigung nach Einstellung: Wann greift das Strafrechtsentschädigungsgesetz?

Entschädigung für Untersuchungshaft und andere Strafverfolgungsmaßnahmen, Ausschlussgründe, Grundentscheidung und Antragsfristen nach StrEG.

Kurzantwort

Nach einer Einstellung kann Entschädigung nach dem StrEG für bestimmte Strafverfolgungsmaßnahmen in Betracht kommen, etwa Untersuchungshaft, Durchsuchung, Beschlagnahme oder vorläufige Fahrerlaubnisentziehung. Ein Anspruch entsteht nicht automatisch: Maßnahme, Verfahrensausgang, Ausschlussgründe, gerichtliche Grundentscheidung und kurze Antragsfristen müssen zusammen geprüft werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das StrEG erfasst nur gesetzlich bezeichnete Strafverfolgungsmaßnahmen.
  • Bei Einstellung gelten besondere Ermessens- und Ausschlussregeln.
  • Über die Entschädigungspflicht wird zunächst dem Grunde nach entschieden.
  • Nach Belehrung laufen kurze Fristen für Grund- und Betragsverfahren.

Ausgleich für bestimmte staatliche Strafverfolgungsmaßnahmen

§ 2 StrEG nennt entschädigungsfähige Maßnahmen, darunter Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, bestimmte vorläufige Unterbringungen, Beschlagnahme, Arrest, Durchsuchung und vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei Einstellung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht richtet sich die Entschädigung insbesondere nach § 3.

§§ 5 und 6 enthalten Ausschluss- und Versagungsgründe, etwa bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung der Maßnahme. Nach §§ 8 und 9 ist zunächst über die Entschädigungspflicht dem Grunde nach zu entscheiden beziehungsweise binnen eines Monats eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Der Anspruch auf den Betrag ist nach § 10 binnen sechs Monaten nach Rechtskraft und Belehrung bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen.

Maßnahme, Schaden und Fristen lückenlos dokumentieren

Für jede Maßnahme werden Beginn, Ende, Rechtsgrundlage und Aufhebung dokumentiert. Daneben sind Verdienstausfall, notwendige Verteidigungskosten mit Maßnahmebezug, Reise- oder Unterbringungskosten und sonstige Vermögensschäden mit Belegen und Kausalität aufzubereiten.

Die Verteidigung sollte schon beim Einstellungsbeschluss auf die Grundentscheidung und ordnungsgemäße Belehrung achten. Fehlende oder unzutreffende Hinweise ändern nicht jede Frist automatisch; sichere Fristenkontrolle ist deshalb unverzichtbar.

  • Alle betroffenen Maßnahmen chronologisch erfassen.
  • Grundentscheidung und Belehrung sofort prüfen.
  • Monats- und Sechsmonatsfrist notieren.
  • Vermögensschäden mit Kausalität belegen.

Einstellung allein begründet noch keinen Zahlungsanspruch

Nicht jeder Nachteil eines Ermittlungsverfahrens ist nach StrEG ersatzfähig. Immaterielle Entschädigung ist besonders gesetzlich geregelt; allgemeine Ruf-, Stress- oder Lebensbeeinträchtigungen führen nicht ohne Weiteres zu zusätzlichen Zahlungen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 19. August 2026. Anspruch, Ausschluss, Höhe und Fristbeginn hängen von Verfahrensausgang, Maßnahme und Belehrung im konkreten Fall ab.

Häufige Folgefragen

Gibt es nach jeder Einstellung Entschädigung?

Nein. Erforderlich sind eine erfasste Strafverfolgungsmaßnahme und die weiteren Voraussetzungen des StrEG; Ausschluss- und Versagungsgründe sind zu prüfen.

Welche Frist gilt nach staatsanwaltschaftlicher Einstellung?

§ 9 StrEG sieht für den Antrag auf gerichtliche Grundentscheidung grundsätzlich einen Monat nach Zustellung der Einstellungsmitteilung vor, wenn ordnungsgemäß belehrt wurde.

Wann muss ich den konkreten Geldbetrag beantragen?

Nach § 10 grundsätzlich binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Grundentscheidung und Belehrung bei der Staatsanwaltschaft.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 2 StrEG – Andere StrafverfolgungsmaßnahmenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 3 StrEG – Entschädigung bei EinstellungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 5 StrEG – Ausschluss der EntschädigungAmtliche Quelle ↗
  4. 04§ 8 StrEG – GrundentscheidungAmtliche Quelle ↗
  5. 05§ 9 StrEG – Antrag nach EinstellungAmtliche Quelle ↗
  6. 06§ 10 StrEG – Geltendmachung des AnspruchsAmtliche Quelle ↗
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