Bei den von § 251 Absatz 1 Nummer 1 erfassten Unterlagen kann das Einverständnis der dort genannten Verfahrensbeteiligten die Verlesung ermöglichen. Es ersetzt aber weder den Gerichtsbeschluss noch die Prüfung eigenständiger Verwertungsverbote. Vor einer Zustimmung müssen Inhalt, fehlende Befragungsmöglichkeit und taktische Folgen klar sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Einverständnis ist mehr als bloßes Schweigen.
- Die gesetzlich Beteiligten müssen wirksam zustimmen.
- Das Gericht beschließt die Verlesung trotzdem.
- Eigenständige Verwertungsverbote werden nicht automatisch geheilt.
Zustimmung eröffnet einen gesetzlichen Verlesungsweg
§ 251 Absatz 1 Nummer 1 lässt die Verlesung bei Einverständnis von Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagtem zu. Das Einverständnis muss sich auf die konkrete Verlesung beziehen und eindeutig sein. Nach Absatz 4 entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Die Zustimmung betrifft die Form des Personalbeweisersatzes. Sie macht eine unter Verstoß gegen selbstständige Verbote erlangte Aussage nicht automatisch verwertbar und beseitigt nicht jede Frage nach § 252 oder fairer Verfahrensgestaltung.
Aussageinhalt, Konfrontationsverzicht und Alternativen vorher bewerten
Vor der Erklärung liest die Verteidigung das vollständige Protokoll, prüft Auslassungen und vergleicht mögliche Vor- und Nachteile einer Live-Vernehmung. Sie klärt mit dem Angeklagten, welche Fragen bei Zustimmung nicht mehr gestellt werden können.
Eine Zustimmung kann sinnvoll sein, wenn eine glaubhafte Entlastungsaussage gesichert oder eine belastende Live-Dynamik vermieden wird. Bedingungen oder Beschränkungen werden ausdrücklich formuliert; mehrdeutige Erklärungen sind zu vermeiden.
- Vollständiges Protokoll vorher lesen.
- Offene Fragen und Alternativen bewerten.
- Umfang der Zustimmung klar erklären.
- Gerichtsbeschluss kontrollieren.
Eine schnelle Zustimmung kann belastenden Akteninhalt dauerhaft einführen
Wer nur einem kurzen Auszug zustimmen will, muss den Umfang eindeutig begrenzen. Schweigen oder fehlender Widerspruch sollte nicht als taktisch gewollte Zustimmung behandelt werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 30. August 2026. Die richtige Entscheidung hängt von vollständigem Aussageinhalt, erreichbarer Person und Verteidigungsstrategie ab.
Häufige Folgefragen
Kann nur mein Verteidiger zustimmen?
§ 251 Absatz 1 Nummer 1 nennt Verteidiger und Angeklagten jeweils; die erforderlichen Erklärungen müssen vorliegen.
Kann ich die Zustimmung zurücknehmen?
Vor Durchführung kann die Lage anders sein als nach bereits erfolgter Verlesung. Eine Zustimmung sollte deshalb nie vorschnell erklärt werden.
Heilt Einverständnis jeden Belehrungsfehler?
Nein. Eigenständige Verwertungsverbote und § 252 sind gesondert zu prüfen.
Amtliche Quellen
Urkundenbeweis, Verlesung und Selbstleseverfahren
Welche Unterlagen darf das Gericht als Beweis verwenden und wie kann ich ihren Inhalt überprüfen?
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