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Kranker oder weit entfernter Zeuge: Verlesung nach § 251 StPO

Wann Krankheit, Gebrechlichkeit oder große Entfernung eine Protokollverlesung rechtfertigen und welche Alternativen das Gericht prüfen muss.

Kurzantwort

Eine frühere Aussage kann unter den Voraussetzungen des § 251 verlesen werden, wenn Krankheit, Gebrechlichkeit oder große Entfernung das Erscheinen in absehbarer Zeit unzumutbar machen. Das Gericht muss Bedeutung der Aussage, Belastung des Zeugen und Alternativen wie Videovernehmung konkret abwägen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Krankheit muss konkret und vernehmungsbezogen bewertet werden.
  • Große Entfernung allein genügt nicht stets.
  • Audiovisuelle Vernehmung kann milderes Mittel sein.
  • Je zentraler die Belastung, desto wichtiger ist persönliche Befragung.

Gesundheit und Entfernung erfordern eine Verhältnismäßigkeitsentscheidung

§ 251 Absatz 1 Nummer 3 erlaubt unter gesetzlichen Voraussetzungen die Verlesung, wenn einem Zeugen das Erscheinen wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder anderer nicht zu beseitigender Hindernisse nicht zugemutet werden kann. Für richterliche Protokolle enthält Absatz 2 eigene Regeln.

Die Entscheidung bezieht die Bedeutung der Aussage und die Möglichkeit anderer Beweiserhebung ein. § 247a ermöglicht unter Voraussetzungen eine audiovisuelle Vernehmung von einem anderen Ort und kann den Konflikt zwischen Gesundheitsschutz und Konfrontation mildern.

Attest, Prognose und alternative Vernehmungsform kontrollieren

Die Verteidigung prüft, ob das Attest konkrete Reise- oder Vernehmungsunfähigkeit, Dauer und mögliche Schutzmaßnahmen beschreibt. Sie schlägt verkürzte Vernehmung, Pausen, wohnortnahen Richter oder Videoübertragung vor.

Bei einem zentralen Belastungszeugen wird dargelegt, welche konkreten Fragen nur in einer persönlichen oder synchronen Vernehmung geklärt werden können. Bei Randtatsachen kann eine Verlesung eher verhältnismäßig sein.

  • Vernehmungsbezogene Prognose prüfen.
  • Bedeutung der Aussage herausarbeiten.
  • Video oder wohnortnahe Vernehmung anregen.
  • Konkrete offene Fragen benennen.

Bequemlichkeit ist kein Ersatz für das Fragerecht

Diagnosedaten dürfen nicht unnötig offengelegt werden, dennoch braucht das Gericht eine tragfähige Entscheidungsgrundlage. Große Reisekosten oder Terminprobleme allein erfüllen die Ausnahme nicht ohne Abwägung.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 30. August 2026. Maßgeblich sind aktueller Gesundheitszustand, Entfernung, Beweisbedeutung und verfügbare Alternativen.

Häufige Folgefragen

Reicht ein einfaches Attest?

Es muss eine tragfähige vernehmungsbezogene Prognose ermöglichen; Details richten sich nach Schutzbedarf und Streitlage.

Kann ein Zeuge per Video aussagen?

Ja, § 247a eröffnet unter Voraussetzungen die audiovisuelle Vernehmung von einem anderen Ort.

Ist Ausland immer große Entfernung?

Nein. Reiseaufwand, Rechtshilfe, Erreichbarkeit und Bedeutung der Aussage sind konkret abzuwägen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 251 StPO – ProtokollverlesungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 247a StPO – Audiovisuelle VernehmungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Beschluss vom 20. September 2001 – 2 StR 266/01Amtliche Quelle ↗
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