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Verlesungsbeschluss nach § 251 Abs. 4 StPO: Was muss er enthalten?

Warum das Gericht den gesetzlichen Verlesungsgrund offenlegen muss und wie die Verteidigung Tatsachengrundlage und Protokoll kontrolliert.

Kurzantwort

Über eine Verlesung nach § 251 entscheidet das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss muss erkennen lassen, auf welcher gesetzlichen Alternative und welchen tatsächlichen Umständen die Verlesung beruht. Nur so können Beteiligte widersprechen, Alternativen aufzeigen und die Entscheidung später überprüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht nur der Vorsitzende, sondern das Gericht entscheidet.
  • Der Verlesungsgrund ist bekanntzugeben.
  • Tatsachen wie Krankheit oder Unerreichbarkeit müssen tragfähig belegt sein.
  • Beschluss und Verlesung gehören nachvollziehbar ins Protokoll.

Absatz 4 macht den Ausnahmegrund transparent und überprüfbar

§ 251 Absatz 4 StPO verlangt einen Gerichtsbeschluss und die Bekanntgabe des Verlesungsgrundes. Das gilt auch bei Einverständnis. Die Regel zwingt das Gericht, die einschlägige Ausnahme vom persönlichen Zeugenbeweis festzulegen.

Die Gründe müssen der konkreten Alternative entsprechen. Bei Unerreichbarkeit gehören Bemühungen und Prognose, bei Krankheit die vernehmungsbezogene Belastung und bei Einverständnis die wirksamen Erklärungen zur Entscheidungsgrundlage.

Beschlussgrund, Tatsachenbasis und verlesenen Umfang abgleichen

Die Verteidigung beantragt, Normvariante, tatsächliche Feststellungen und genaue Protokollteile in Beschluss und Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Sie widerspricht, wenn der Beschluss einen anderen oder weitergehenden Inhalt als die vorherige Erörterung erfasst.

Vor der Verlesung werden mildere Wege und offene Fragen benannt. Nachher wird geprüft, ob tatsächlich nur der beschlossene Umfang verlesen und bei der Urteilsbildung verwendet wurde.

  • Gesetzliche Alternative benennen lassen.
  • Tatsachenbasis prüfen.
  • Verlesungsumfang festhalten.
  • Einwände vor Durchführung erheben.

Eine Leerformel verhindert effektive Verteidigung

Eine nachgeschobene Begründung heilt nicht sicher jede fehlende vorherige Transparenz. Umgekehrt führt nicht jede knappe Formulierung automatisch zur Unwirksamkeit, wenn Grund und Tatsachen eindeutig erkennbar sind.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 30. August 2026. Für eine spätere Rüge müssen Beschluss, Protokoll, Einwände und zugrunde liegende Tatsachen vollständig dargestellt werden.

Häufige Folgefragen

Reicht die Ansage ‚wird verlesen‘?

Nein, wenn der gesetzliche Verlesungsgrund und seine Tatsachengrundlage dadurch nicht erkennbar werden.

Braucht es bei Zustimmung einen Beschluss?

Ja. § 251 Absatz 4 verlangt die gerichtliche Entscheidung auch bei einverständlicher Verlesung.

Muss der Beschluss schriftlich sein?

Er kann in der Hauptverhandlung verkündet werden; Inhalt und Verfahrensvorgang müssen zuverlässig protokolliert sein.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 251 StPO – Gerichtsbeschluss über VerlesungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 273 StPO – Inhalt des HauptverhandlungsprotokollsAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 3 StR 195/18Amtliche Quelle ↗
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