Die Berufung gegen ein amtsgerichtliches Strafurteil muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach der Verkündung beim Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt werden. Möglich sind eine schriftliche Erklärung oder die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Für die Fristwahrung zählt der rechtzeitige Eingang, nicht das Absendedatum.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Einlegungsfrist beträgt grundsätzlich eine Woche.
- Zuständig ist das Gericht, das das angegriffene Urteil erlassen hat.
- Die Erklärung muss den Anfechtungswillen eindeutig erkennen lassen.
- Eine Begründung ist für die fristwahrende Einlegung regelmäßig noch nicht erforderlich.
Wochenfrist, Fristbeginn und zuständiges Gericht
§ 314 Absatz 1 StPO verlangt die Einlegung beim Gericht des ersten Rechtszugs innerhalb einer Woche nach Verkündung. War der Angeklagte bei der Verkündung nicht anwesend, greifen die gesetzlichen Sonderregeln zum Fristbeginn. Wochenenden und Feiertage können das Fristende nach den allgemeinen Fristregeln verschieben; auf bloße Postlaufzeiten darf man sich nicht verlassen.
Die Berufung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Bezeichnung des Urteils und ein eindeutiger Wille, es anzufechten, müssen erkennbar sein. Eine Bedingung, deren Eintritt ungewiss ist, gefährdet die Wirksamkeit. Die Berufung hemmt nach § 316 StPO die Rechtskraft im angefochtenen Umfang.
Eine klare und formwirksame Erklärung
Unmittelbar nach der Verkündung sollten Gericht, Aktenzeichen, Verkündungsdatum und genauer Urteilstenor gesichert werden. Eine knappe fristwahrende Erklärung hält zunächst alle zulässigen Berufungsziele offen. Beschränkung und Begründung können nach Auswertung des schriftlichen Urteils vorbereitet werden.
Wer in Haft ist oder die Erklärung nicht selbst verfassen kann, sollte unverzüglich die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten über Geschäftsstelle beziehungsweise Anstaltsleitung nutzen. Bei elektronischer Übermittlung durch einen Rechtsanwalt gelten besondere Formvorgaben, die nicht durch eine einfache E-Mail ersetzt werden.
- Urteilstenor und Verkündungsdatum sofort notieren.
- Berufung rechtzeitig beim Ausgangsgericht einlegen.
- Eingangsnachweis und Zustellungsunterlagen sichern.
- Schriftliches Urteil vor einer Beschränkung auswerten.
Was nach der Einlegung geprüft werden sollte
Das häufigste Risiko ist nicht eine zu kurze Begründung, sondern der verspätete oder formunwirksame Eingang. Auch die Einlegung beim falschen Empfänger kann Zeit kosten. Zustellungsumschläge, Sendeprotokolle und Eingangsbestätigungen sollten aufbewahrt werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Ob Berufung statthaft ist und wann die Frist im Einzelfall begann, hängt insbesondere von Gericht, Anwesenheit und Bekanntgabe ab.
Häufige Folgefragen
Muss die Berufung sofort begründet werden?
Nein. Für die fristwahrende Einlegung genügt grundsätzlich eine eindeutige formgerechte Anfechtungserklärung.
Reicht das Absenden am letzten Tag?
Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Gericht.
Kann ich nur per Brief Berufung einlegen?
Nein. Das Gesetz lässt auch die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu; für professionelle elektronische Einreichungen gelten eigene Regeln.
