Das Gericht darf seine Bindung lösen, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen wurden oder neu auftreten und die zugesagte Spanne deshalb nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Es muss die Abweichung unverzüglich mitteilen. Ein verständigungsbezogenes Geständnis darf dann nicht verwertet werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Nicht jede neue Einzelheit beendet die Bindung.
- Der Umstand muss rechtlich oder tatsächlich bedeutsam sein.
- Die Strafspanne muss dadurch unangemessen werden.
- Mitteilung und Geständnisverbot schützen die Willensfreiheit.
§ 257c Absatz 4 erlaubt nur begründete Ausnahmen von der Bindung
Die Bindung entfällt, wenn bedeutsame rechtliche oder tatsächliche Umstände übersehen wurden oder neu hinzukommen und das Gericht deswegen die Strafspanne nicht mehr für tat- oder schuldangemessen hält. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen.
Das Gericht hat die Abweichung unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen erklärt § 257c Absatz 4 das Geständnis für unverwertbar. Der Schutz soll verhindern, dass der Angeklagte seine Position aufgibt, während die zugesagte Grundlage nachträglich entfällt.
Abweichungsgrund, Zeitpunkt und gerichtliche Erklärung sichern
Bei einer Abweichungsankündigung werden neuer Umstand, Zeitpunkt seines Bekanntwerdens und Einfluss auf die Strafzumessung konkret erfragt. Die Verteidigung lässt offen, ob und wie sie sich nach der neuen Lage einlässt.
Geständnis und daraus abgeleitete Beweise werden auf das Verwertungsverbot geprüft. Die gerichtliche Mitteilung muss im Protokoll erscheinen; zugleich wird geklärt, ob weitere Beweiserhebung oder Verteidigungszeit erforderlich ist.
- Abweichungsgrund konkretisieren lassen.
- Unverzüglichkeit dokumentieren.
- Geständnisverwertung widersprechen.
- Neue Verteidigungsstrategie festlegen.
Das Gericht darf nicht stillschweigend aus der Spanne herausgehen
Eine bloße Neubewertung ohne neue oder übersehene bedeutsame Grundlage genügt nicht ohne Weiteres. Besonders riskant ist eine nur im Urteil erkennbare Abweichung, weil der Angeklagte dann seine Verteidigung nicht rechtzeitig anpassen konnte.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 28. August 2026. Sofortige Reaktion ist nötig, weil Einlassung, Beweisaufnahme und spätere Verfahrensrüge betroffen sein können.
Häufige Folgefragen
Darf das Gericht einfach höher bestrafen?
Nicht innerhalb einer wirksamen Verständigung. Es muss die engen Voraussetzungen des § 257c Absatz 4 beachten und unverzüglich informieren.
Bleibt mein Geständnis verwertbar?
Wenn die Bindung nach Absatz 4 entfällt, darf das verständigungsbezogene Geständnis nach dem Gesetz nicht verwertet werden.
Muss der Grund im Protokoll stehen?
Die Mitteilung über die Abweichung gehört nach § 273 Absatz 1a in das Protokoll.
Amtliche Quellen
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