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Was bewirkt die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis?

Wie § 69b StGB die Inlandsfahrberechtigung aberkennt und EU-/EWR-Führerscheine mit Inlandswohnsitz behandelt.

Kurzantwort

Eine deutsche Strafentscheidung entzieht nicht die ausländische Fahrerlaubnis weltweit. § 69b StGB aberkennt grundsätzlich das Recht, von ihr in Deutschland Gebrauch zu machen. Bei einem EU-/EWR-Führerschein und ordentlichem Wohnsitz im Inland wird das Dokument im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit Rechtskraft erlischt nach § 69b Absatz 1 StGB die Inlandsfahrberechtigung. Während der Sperre darf weder das Recht zur Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.
  • Ausstellungsstaat, Fahrerlaubnisklasse, Wohnsitz zum maßgeblichen Zeitpunkt und bereits bestehende deutsche Entscheidungen werden dokumentiert. Die Wirkung im Ausland wird nicht aus dem deutschen Urteil allein abgeleitet.
  • Der Besitz des ausländischen Dokuments beweist keine Fahrberechtigung in Deutschland. Umgekehrt darf die deutsche Inlandswirkung nicht pauschal als weltweiter Entzug beschrieben werden.
  • Die Wirkung von Maßnahme, Dokument und Frist muss jeweils getrennt geprüft werden.

Rechtlicher Rahmen

Mit Rechtskraft erlischt nach § 69b Absatz 1 StGB die Inlandsfahrberechtigung. Während der Sperre darf weder das Recht zur Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

Absatz 2 unterscheidet insbesondere EU-/EWR-Dokumente mit ordentlichem Wohnsitz im Inland von anderen ausländischen Führerscheinen; § 111a Absatz 6 regelt den vorläufigen Vermerk bei bestimmten Drittstaatendokumenten.

Praktische Bedeutung für Beschuldigte

Ausstellungsstaat, Fahrerlaubnisklasse, Wohnsitz zum maßgeblichen Zeitpunkt und bereits bestehende deutsche Entscheidungen werden dokumentiert. Die Wirkung im Ausland wird nicht aus dem deutschen Urteil allein abgeleitet.

Für eine spätere Nutzung in Deutschland ist ein förmlicher Wiedererteilungs- oder Anerkennungsakt zu klären.

  • Ausstellungsstaat und Wohnsitz belegen.
  • Inlandswirkung des Urteils prüfen.
  • Dokumentenbehandlung klären.
  • Vor erneuter Inlandsfahrt Berechtigung bestätigen.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Der Besitz des ausländischen Dokuments beweist keine Fahrberechtigung in Deutschland. Umgekehrt darf die deutsche Inlandswirkung nicht pauschal als weltweiter Entzug beschrieben werden.

Wohnsitz- und EU-/EWR-Fragen sind unions- und fahrerlaubnisrechtlich einzelfallabhängig.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Ausstellungsstaat und Wohnsitz belegen.

Darf ich bis zur Klärung weiterfahren?

Nur wenn die Fahrberechtigung zweifelsfrei fortbesteht. Ein wirksames Fahrverbot oder eine vorläufige beziehungsweise endgültige Entziehung ist bis zu ihrem Ende oder ihrer Aufhebung zu beachten.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Urteil, Beschluss, Tatvorwurf, Fahrerlaubnisstatus und Fristen müssen im Einzelfall anhand der Akte geprüft werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 69b StGB – Ausländische FahrerlaubnisAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 69a StGB – SperreAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 111a StPO – Vorläufige WirkungAmtliche Quelle ↗
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