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Verteidiger bei der Durchsuchung: Muss die Polizei auf ihn warten?

Welche Anwesenheitsrechte bei einer Durchsuchung bestehen, warum Ermittler grundsätzlich nicht auf den Verteidiger warten müssen und was telefonisch geklärt werden kann.

Kurzantwort

Der Inhaber der durchsuchten Räume darf nach § 106 StPO beiwohnen. Ein allgemeines gesetzliches Recht des Verteidigers, an jeder Durchsuchung teilzunehmen oder ihren Beginn bis zu seiner Ankunft aufzuschieben, besteht dagegen nicht. Beschuldigte dürfen dennoch einen Verteidiger anrufen; die Maßnahme soll ruhig dokumentiert und nicht körperlich behindert werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 106 StPO schützt die Anwesenheit des Inhabers, nicht ein allgemeines Warterecht auf den Anwalt.
  • Telefonische Verteidigerberatung sollte früh verlangt werden.
  • Widerspruch und Dokumentation sind sicherer als körperliche Gegenwehr.
  • Beschlagnahmelisten und Durchsuchungsbeschluss müssen geprüft werden.

Anwesenheit des Inhabers und Rolle des Verteidigers

§ 106 StPO erlaubt dem Inhaber der Räume oder Gegenstände, der Durchsuchung beizuwohnen; bei Abwesenheit soll möglichst eine dort genannte Ersatzperson hinzugezogen werden. Die Norm gibt dem Verteidiger kein eigenständiges allgemeines Anwesenheitsrecht.

Das Recht auf Verteidigerbeistand nach § 137 StPO bleibt bestehen. Es verpflichtet die Beamten jedoch grundsätzlich nicht, eine laufende eilbedürftige Durchsuchung allein bis zur Ankunft des Verteidigers auszusetzen. Betreten, Sicherung und Durchsicht richten sich nach Beschluss, §§ 102 ff. StPO und den Grenzen der Maßnahme.

Während der Maßnahme Rechte ohne Eskalation sichern

Beschuldigte sollten nach Beschluss, Aktenzeichen, Tatvorwurf und verantwortlichem Beamten fragen, eine Kopie verlangen und unverzüglich den Verteidiger anrufen. Zur Sache sollten sie schweigen. Ein ausdrücklicher Widerspruch gegen freiwillige Mitwirkung kann dokumentiert werden, ohne die Durchführung zu verhindern.

Der Verteidiger kann telefonisch Verhaltenshinweise geben, den Beschluss prüfen und bei rechtzeitiger Ankunft als Beobachter teilnehmen, soweit die Einsatzleitung dies zulässt. Gegenstände, Räume, Uhrzeiten, Zeugen und Beschlagnahmen sind lückenlos festzuhalten.

  • Beschluss und Dienstdaten verlangen.
  • Verteidiger anrufen und zur Sache schweigen.
  • Widerspruch ruhig protokollieren lassen.
  • Ablauf und Gegenstandsliste sofort sichern.

Nach der Durchsuchung gerichtliche Kontrolle vorbereiten

Körperlicher Widerstand schafft zusätzliche Risiken und stoppt die Maßnahme regelmäßig nicht. Freiwillige Passworteingaben, Erklärungen oder Zustimmungen können den späteren Prüfungsumfang verändern. Gegenstandsliste und freiwillige Herausgaben müssen genau bezeichnet sein.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 14. August 2026. Anwesenheit, Beschlagnahme und Rechtsbehelf hängen von Beschluss, Eilfall, Durchsuchungsziel und tatsächlichem Ablauf ab.

Häufige Folgefragen

Muss die Polizei warten, bis mein Anwalt da ist?

Grundsätzlich nein. Ein allgemeines Wartegebot sieht die StPO für Durchsuchungen nicht vor.

Darf ich selbst dabei sein?

Der Inhaber der Räume oder Gegenstände darf nach § 106 StPO grundsätzlich beiwohnen.

Soll ich die Tür blockieren?

Nein. Körperliche Gegenwehr kann zusätzliche Vorwürfe auslösen. Rechte werden durch Schweigen, dokumentierten Widerspruch und spätere gerichtliche Prüfung gesichert.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 102 StPO - Durchsuchung beim BeschuldigtenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 106 StPO - Hinzuziehung des InhabersAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 107 StPO - DurchsuchungsbescheinigungAmtliche Quelle ↗
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