Ein Wissensportal von Rechtsanwalt Markus Chilcott

Bundesweit tätige Strafverteidigerkanzlei
Strafen, Register & Nebenfolgen

Wird die vorläufige Entziehung auf die spätere Sperrfrist angerechnet?

Wie § 69a Absätze 4 bis 6 StGB Mindestmaß, Beginn und Anrechnung von Entziehungs- und Verwahrzeiten regelt.

Kurzantwort

Ja, aber die Berechnung folgt mehreren Regeln. Eine wegen derselben Tat wirksame vorläufige Entziehung kann das Mindestmaß verkürzen; drei Monate bleiben grundsätzlich Untergrenze. Nach dem maßgeblichen Urteil verstrichene Zeiten werden nach § 69a Absatz 5 auf die Sperre eingerechnet. Führerscheinverwahrung kann gleichstehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 69a Absatz 4 StGB betrifft das Mindestmaß bei vorangegangener vorläufiger Entziehung. Absatz 5 bestimmt Sperrbeginn und Anrechnung nach der letzten tatrichterlichen Prüfung der maßgeblichen Tatsachen.
  • Alle Zeitpunkte werden tabellarisch festgehalten: Sicherstellung, richterlicher Beschluss, Urteil, Rechtskraft, Berufungs- oder Revisionsentscheidung und Rückgaben. Nur so lassen sich Mindestmaß und tatsächliches Sperrende verlässlich bestimmen.
  • Die Anrechnung führt nicht automatisch zur sofortigen Neuerteilung. Auch nach Ablauf der Sperre ist eine behördliche Fahrerlaubnis erforderlich.
  • Die Wirkung von Maßnahme, Dokument und Frist muss jeweils getrennt geprüft werden.

Rechtlicher Rahmen

§ 69a Absatz 4 StGB betrifft das Mindestmaß bei vorangegangener vorläufiger Entziehung. Absatz 5 bestimmt Sperrbeginn und Anrechnung nach der letzten tatrichterlichen Prüfung der maßgeblichen Tatsachen.

Absatz 6 stellt Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins der vorläufigen Entziehung für diese Berechnung gleich.

Praktische Bedeutung für Beschuldigte

Alle Zeitpunkte werden tabellarisch festgehalten: Sicherstellung, richterlicher Beschluss, Urteil, Rechtskraft, Berufungs- oder Revisionsentscheidung und Rückgaben. Nur so lassen sich Mindestmaß und tatsächliches Sperrende verlässlich bestimmen.

Bei mehreren Taten oder Verfahren ist zu prüfen, ob die Maßnahme gerade wegen der abgeurteilten Tat angeordnet war.

  • Alle Wirksamkeitsdaten sammeln.
  • Tatidentität prüfen.
  • Mindestmaß und Anrechnung trennen.
  • Sperrende schriftlich berechnen.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Die Anrechnung führt nicht automatisch zur sofortigen Neuerteilung. Auch nach Ablauf der Sperre ist eine behördliche Fahrerlaubnis erforderlich.

Ein bloß freiwillig nicht genutztes Fahrzeug ist keine gesetzliche Anrechnungszeit.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Alle Wirksamkeitsdaten sammeln.

Darf ich bis zur Klärung weiterfahren?

Nur wenn die Fahrberechtigung zweifelsfrei fortbesteht. Ein wirksames Fahrverbot oder eine vorläufige beziehungsweise endgültige Entziehung ist bis zu ihrem Ende oder ihrer Aufhebung zu beachten.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Urteil, Beschluss, Tatvorwurf, Fahrerlaubnisstatus und Fristen müssen im Einzelfall anhand der Akte geprüft werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 69a StGB – Anrechnung auf die SperreAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 111a StPO – Vorläufige EntziehungAmtliche Quelle ↗
Zum Thema weiterlesen

Fahrerlaubnisentziehung, Sperrfrist und Fahrverbot

Wann darf ich nicht mehr fahren – und wie lässt sich die Maßnahme prüfen?

Alle 24 Ratgeber im Zusammenhang ansehen
Kontakt zur herausgebenden Kanzlei

Wenn es um Ihren Fall geht, zählt die konkrete Prüfung.

Die Kanzlei Chilcott übernimmt Strafverteidigungen bundesweit. In akuten Situationen können Sie die Kanzlei direkt erreichen.

040 22 8686 60024 Stunden erreichbar · bundesweit tätig