Das Gericht kann die Einziehungsentscheidung abtrennen, wenn sie das Verfahren verzögern würde. Nach Rechtskraft der Hauptsache entscheidet es gesondert und ist an Schuldspruch sowie tragende Tatsachenfeststellungen gebunden. Auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft muss mündlich durch Urteil entschieden werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Abtrennung soll die Hauptsache beschleunigen.
- Die spätere Entscheidung ist an den rechtskräftigen Hauptsachenausspruch gebunden.
- Das Gesetz nennt eine Sollfrist von sechs Monaten.
- Eine mündliche Verhandlung kann verlangt werden.
Schuld- und Einziehungsfrage können zeitlich getrennt werden
§ 422 StPO erlaubt die Abtrennung bei drohender Verzögerung durch die Einziehungsentscheidung. § 423 ordnet die Entscheidung nach Rechtskraft der Hauptsache an und bindet das Gericht an diese Entscheidung und ihre tatsächlichen Grundlagen.
Grundsätzlich entscheidet das Gericht durch sofort anfechtbaren Beschluss. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Einziehungsadressaten muss es aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden; dann gelten ergänzend die Regeln der Hauptverhandlung.
Bindungswirkung schon in der Hauptsache bedenken
Weil spätere Einziehungsfragen an Feststellungen der Hauptsache gebunden sein können, dürfen Zahlungsflüsse und Eigentumsfragen im ersten Verfahren nicht vollständig ausgeblendet werden. Protokoll, Urteil und Abtrennungsbeschluss sind zusammen auszuwerten.
Die Wahl des mündlichen Verfahrens kann sinnvoll sein, wenn Zeugen, Gutachter oder komplexe Berechnungen erforderlich sind. Fristen und richtiger Rechtsbehelf hängen von der Entscheidungsform ab.
- Abtrennungsbeschluss und Umfang sichern.
- Feststellungen der Hauptsache einziehungsbezogen prüfen.
- Mündliche Verhandlung rechtzeitig erwägen.
- Sicherungsmaßnahmen parallel kontrollieren.
Beschluss- und Urteilsweg haben unterschiedliche Rechtsmittel
Die Abtrennung bedeutet keinen Verzicht auf Einziehung. Vermögensarrest und andere Sicherungen können fortbestehen, während die Hauptsache bereits rechtskräftig ist.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 23. August 2026. Bindungsumfang, Entscheidungsform und Rechtsmittel sind anhand der konkreten Beschlüsse zu bestimmen.
Häufige Folgefragen
Ist nach sechs Monaten alles erledigt?
Nein. § 423 Absatz 2 enthält eine Sollfrist, keinen automatischen Wegfall der Einziehung.
Kann ich eine mündliche Verhandlung verlangen?
Ja. Nach § 423 Absatz 4 muss das Gericht auf Antrag des Einziehungsadressaten oder der Staatsanwaltschaft durch Urteil nach mündlicher Verhandlung entscheiden.
Kann der Schuldspruch später neu geprüft werden?
Das Einziehungsgericht ist grundsätzlich an die rechtskräftige Hauptsache und deren tragende Feststellungen gebunden.
Amtliche Quellen
Einziehung und Vermögensabschöpfung im Strafverfahren
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