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Das Buch · Rechtsanwalt & Strafverteidiger Markus Chilcott

21. Angehörige: helfen, ohne das Verfahren zu übernehmen

Version 1.3 · Redaktionsstand 7. September 2026

Ausgabe September 2026

Als Angehöriger erleben Sie ein Strafverfahren oft von außen und sind doch unmittelbar betroffen. Sie erhalten vielleicht nur einen kurzen Anruf, finden ein amtliches Schreiben oder stehen nach einer Durchsuchung in einer veränderten Wohnung. Manchmal erfahren Sie zugleich etwas über einen nahestehenden Menschen, das Sie erschüttert. Sie dürfen helfen, ohne schon zu wissen, wie der Vorwurf zu bewerten ist. Unterstützung setzt weder eine Vorverurteilung noch die feste Überzeugung voraus, dass alles erfunden sein müsse.

Die wichtigste Entlastung besteht häufig darin, das Nächste zu ordnen. Ein Mensch unter Druck kann leichter eine Entscheidung treffen, wenn jemand für eine Fahrt sorgt, den Alltag der Kinder absichert oder ein Schreiben vollständig bereithält. Dafür müssen Sie weder selbst ermitteln noch gegenüber der Polizei eine Verteidigungsrede halten. Ihre Rolle kann wertvoll sein, gerade weil sie eine andere ist als die der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung.

Zuerst die praktische Lage klären

Fragen Sie, was gesichert bekannt ist. Welche Behörde ist tätig? Gibt es ein Aktenzeichen? Liegt eine Ladung, ein Durchsuchungsbeschluss oder ein Haftbefehl vor? Wo befindet sich die beschuldigte Person? Halten Sie eigene Erkenntnisse und bloße Vermutungen auseinander. Ein Satz wie „Ich habe von einer Nachbarin gehört, dass …“ ist etwas anderes als „Ich war dabei und habe gesehen, dass …“.

Bei einer Festnahme können Sie versuchen, über die bekannte Dienststelle den Aufenthaltsort und den zuständigen Ansprechpartner zu klären. Rechnen Sie damit, dass Ihre Identität und Ihre Beziehung zur Person geprüft werden und nicht jede Auskunft sofort erteilt wird. Das Recht einer verhafteten Person, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, bedeutet keinen allgemeinen Anspruch sämtlicher Angehöriger auf alle Einzelheiten. Bei Vollzug der Haft nach der gerichtlichen Vorführung bestehen besondere Benachrichtigungspflichten.[21.1]

Wenn Sie eine Verteidigung anfragen, genügen für den ersten organisatorischen Kontakt häufig Name, Erreichbarkeit, bekannte Behörde, Aktenzeichen und die dringliche Situation. Teilen Sie mit, wenn eine richterliche Vorführung bevorsteht oder Medikamente beziehungsweise besondere Unterstützungsbedarfe bekannt sind. Vertrauliche Einzelheiten sollten anschließend über einen geeigneten Gesprächsweg besprochen werden. Eine lange Rundnachricht an mehrere Kanzleien und einen großen Familienkreis schafft selten Klarheit.

Unterlagen sollten nur mit entsprechender Berechtigung geöffnet oder weitergeleitet werden. Dass Sie eine Person unterstützen, verleiht Ihnen nicht automatisch Zugriff auf deren E-Mail-Konto, Bankunterlagen oder Cloud. Fragen Sie nach einer ausdrücklichen Bevollmächtigung für die Aufgaben, die tatsächlich anfallen. Bei einer inhaftierten Person kann die Verteidigung helfen, eine praktisch nutzbare und angemessen begrenzte Regelung zu organisieren.

Die beschuldigte Person bleibt selbst verantwortlich

Ein erwachsener Mensch verliert durch einen Strafvorwurf nicht die Befugnis, über seine Verteidigung zu entscheiden. Sie können bei der Suche helfen, eine Beratung finanzieren und Informationen anbieten. Damit bestimmen Sie aber nicht automatisch, ob er aussagt, welches Ziel er verfolgt oder welche vertraulichen Inhalte weitergegeben werden. Eine private Vollmacht ersetzt auch nicht die gesetzlich geregelte Stellung eines Strafverteidigers.[21.2]

Das kann schwer auszuhalten sein. Vielleicht möchten Sie unbedingt, dass ein Angehöriger seine Sicht erklärt, während die Verteidigung zunächst die Akte auswerten will. Vielleicht halten Sie ein bestimmtes Geständnis für moralisch geboten oder eine Aussage für unbedingt falsch. Sprechen Sie Ihre Sorge in einer passenden Situation an. Setzen Sie finanzielle oder emotionale Unterstützung aber nicht als Mittel ein, um die gewünschte Prozesserklärung zu erzwingen.

Die anwaltliche Verschwiegenheit gilt auch gegenüber Angehörigen. Eine Kanzlei darf Ihnen nicht allein deshalb den Akteninhalt mitteilen, weil Sie das Honorar bezahlt haben oder mit der beschuldigten Person verheiratet sind. Eine ausdrücklich vereinbarte Auskunftserlaubnis kann Zusammenarbeit erleichtern. Sie sollte erkennen lassen, welche Person welche Informationen erhalten darf. Die Beratung bleibt auf das Mandat und die Interessen des Beschuldigten bezogen.[21.3]

In der Hauptverhandlung können Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner eines Angeklagten unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Beistand zugelassen und gehört werden. Für gesetzliche Vertreter gibt es eine entsprechende Regelung. Das ist eine besondere Verfahrensstellung, keine allgemeine Gleichstellung aller Angehörigen mit Verteidigern. Im Vorverfahren steht die Zulassung der gesetzlich bezeichneten Beistände im richterlichen Ermessen. Bei Minderjährigen gelten ergänzend die besonderen Regeln aus Kapitel 20.[21.4]

Wenn Sie selbst Zeuge sind

Eine familiäre Beziehung macht Sie nicht automatisch zum Beteiligten auf Seiten der Verteidigung. Wenn Sie etwas wahrgenommen haben, können Sie Zeuge sein. Dann müssen Sie Ihre eigene Rolle und Ihre eigenen Rechte kennen. Das gilt auch, wenn Sie den Angehörigen entlasten möchten. Ein Gespräch mit seiner Verteidigung ersetzt nicht ohne Weiteres unabhängige Beratung zu einem eigenen Risiko.

Bestimmte nahe Angehörige dürfen das Zeugnis verweigern. Dazu gehören unter anderem Ehegatten, auch nach Auflösung der Ehe, eingetragene Lebenspartner, Verlobte sowie Verwandte und Verschwägerte innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Eine unverheiratete Partnerschaft oder enge Freundschaft allein begründet dieses Recht nicht. Ob Ihre konkrete Beziehung erfasst ist, muss im Zweifel geklärt werden. Eine nur zum Zweck der Aussageverweigerung behauptete Beziehung ist keine zulässige Lösung.[21.5]

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist Ihr Recht. Sie dürfen es ausüben, auch wenn andere Familienmitglieder eine Aussage verlangen. Sie dürfen grundsätzlich auch aussagen, wenn Sie dies nach Kenntnis der Bedeutung und der möglichen Folgen wollen. Wer aussagt, muss eigene Wahrnehmung, unsichere Erinnerung und Mitteilungen anderer sauber trennen. Familienloyalität rechtfertigt keine erfundene Entlastung.

Daneben gibt es das Auskunftsverweigerungsrecht bei Fragen, deren Beantwortung Sie selbst oder einen gesetzlich bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Dieses Recht ist von der vollständigen Zeugnisverweigerung wegen Angehörigeneigenschaft zu unterscheiden. Wenn Sie selbst in das Geschehen verwickelt sein könnten, sollte die Lage vor einer inhaltlichen Befragung unabhängig geprüft werden.[21.6]

Ein Recht, nicht auszusagen, beseitigt eine bestehende Pflicht zum Erscheinen nicht automatisch. Eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Zeugenladung ist entsprechend zu behandeln. Auch eine polizeiliche Ladung kann verpflichtend sein, wenn ihr ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Teilen Sie ein geltend gemachtes Verweigerungsrecht mit und klären Sie, ob der Termin aufgehoben wird, statt eigenmächtig fernzubleiben. Weitere Einzelheiten zum Unterschied der Rollen enthält Kapitel 2.[21.7]

Haben Sie bereits ausgesagt und verweigern später als Angehöriger das Zeugnis, können die früheren Angaben grundsätzlich einem Verwertungsverbot unterliegen. Für frühere richterliche Vernehmungen nach entsprechender Belehrung gelten jedoch Besonderheiten. Auch können Sie nicht beliebig festlegen, welche einzelnen früheren Vernehmungen verwendet werden sollen und welche nicht. Die rechtlichen Folgen müssen deshalb vor einer solchen Entscheidung geklärt werden. Erzählen Sie Ihrer eigenen Beratung vollständig, wann und gegenüber wem Sie Angaben gemacht haben. Versuchen Sie nicht, durch eine neue gemeinsame Familienfassung vermeintliche Fehler zu beseitigen.[21.8]

Informationen helfen nur, wenn sie unverfälscht bleiben

Sie können der Verteidigung mitteilen, welche Unterlagen rechtmäßig vorhanden sind oder wer eine eigene Wahrnehmung gemacht haben könnte. Bewahren Sie Originale und den Zusammenhang der Informationen. Wenn Sie selbst etwas Wichtiges erlebt haben, kann eine zeitnahe eigene Gedächtnisnotiz hilfreich sein. Schreiben Sie darin auch auf, wo Ihre Erinnerung endet. Die Anleitung zur geordneten Informationssammlung in Kapitel 8 gilt ebenso für Angehörige.

Ein fiktives Beispiel: Sie erinnern sich, mit Ihrem Bruder am betreffenden Abend in Ihrer Wohnung gewesen zu sein. Sicher wissen Sie, dass er gegen 20 Uhr dort war. Sie wissen nicht mehr, wann er ging. Nützlich ist diese begrenzte Erinnerung. Unnütz und gefährlich wäre es, gemeinsam eine Uhrzeit festzulegen, die besser zum vermuteten Tatzeitpunkt passt. Eine ehrliche Unsicherheit lässt sich prüfen; eine nachträglich geglättete Aussage kann Vertrauen zerstören.

Nehmen Sie keinen Kontakt zu Zeugen oder möglichen Geschädigten auf, um auf eine bestimmte Darstellung hinzuwirken. Verzichten Sie auch auf vermeintlich freundliche Bitten, die Sache „innerhalb der Familie“ zu regeln oder eine Anzeige zurückzunehmen. Nicht jede Tat hängt von einem fortbestehenden Strafantrag ab. Außerdem kann ein solches Gespräch als Druck empfunden werden. Soll ein sachlicher Kontakt, eine Entschuldigung oder ein Ausgleich erwogen werden, braucht es einen geeigneten, rechtlich geklärten Weg.

Unterstützung bedeutet ebenfalls nicht, Gegenstände oder Daten beiseitezuschaffen. Rechtmäßige Beratung, Versorgung und Begleitung sind etwas anderes als Eingriffe in Beweise. Für einzelne Straftatbestände bestehen zwar besondere Angehörigenregelungen; daraus entsteht aber keine allgemeine Erlaubnis, Ermittlungen zu behindern oder andere Rechtsgüter zu verletzen. Sie müssen die Grenze nicht durch eigenes Ausprobieren herausfinden. Wenn eine Bitte Ihnen unrechtmäßig erscheint, lehnen Sie sie ab und lassen Sie sie prüfen.[21.9]

Besuche, Telefonate und der Alltag außerhalb der Haft

Bei Untersuchungshaft können Besuche, Telefonate und Briefverkehr besonderen Genehmigungs- oder Überwachungsregeln unterliegen. Fragen Sie vor einem Besuch nach der tatsächlich zuständigen Stelle, den erforderlichen Unterlagen und den Regeln der jeweiligen Anstalt. Eine familiäre Beziehung hebt Beschränkungen nicht automatisch auf. Verfahrensinhalte sollten nicht so besprochen werden, als sei jeder Besuch ein vertrauliches Verteidigergespräch.[21.10]

Für den Kontakt selbst sind alltägliche Nachrichten oft wertvoll: Wer kümmert sich um die Wohnung? Sind die Kinder versorgt? Welche organisatorische Entscheidung steht an? Verwenden Sie Angehörigenkontakte nicht als Umweg, um untersagte Kontakte oder Botschaften an Mitbeschuldigte weiterzugeben. Wenn eine Beschränkung unnötig oder zu weitgehend erscheint, kann ihre rechtliche Überprüfung veranlasst werden; bis dahin ist sie nicht durch private Organisation zu umgehen.

Außerhalb der Haft lassen sich Aufgaben in überschaubare Bereiche aufteilen. Eine Person kann Termine und Fahrten koordinieren, eine andere mit entsprechender Vollmacht laufende Zahlungen klären. Wer Kinder betreut, braucht andere Informationen als jemand, der Unterlagen an die Verteidigung übermittelt. Eine zentrale Kontaktperson kann Doppelarbeit vermeiden, ohne sämtliche vertraulichen Inhalte in einem Familienchat zu verteilen.

Wenn ein Arbeitgeber informiert werden muss, sollten Inhalt und Berechtigung der Mitteilung geklärt sein. Erfinden Sie keine Krankheit, Reise oder andere Erklärung. Auch gut gemeinte falsche Angaben können spätere Probleme verursachen. Häufig lässt sich ein dringendes organisatorisches Anliegen knapp beschreiben, ohne den gesamten Tatvorwurf offenzulegen. Welche Angaben erforderlich sind, hängt von der konkreten Situation ab; Kapitel 19 erklärt die Grenzen pauschaler Empfehlungen.

Ihre eigene Belastung zählt ebenfalls

Sie müssen nicht rund um die Uhr erreichbar sein und nicht jedes rechtliche Problem selbst lösen. Legen Sie fest, welche Hilfe Sie tatsächlich leisten können. Es kann sinnvoll sein, Zeiten für organisatorische Gespräche zu vereinbaren und andere Zeiten für den gewöhnlichen Familienalltag freizuhalten. Ein Strafverfahren beansprucht Aufmerksamkeit; es sollte nicht jedes Gespräch und jede Beziehung auf seinen Gegenstand verengen.

Manche Angehörige sind zugleich mögliche Geschädigte. Dann können Schutzbedürfnisse und Unterstützung auseinanderfallen. Sie müssen keinen Kontakt aufrechterhalten, der Sie gefährdet, und keine gemeinsame Verteidigungsstrategie mittragen. Eigene anwaltliche oder psychosoziale Unterstützung kann erforderlich sein. Bei akuter Gefahr gehört der Schutz betroffener Menschen an die erste Stelle; ein bestehendes Näheverhältnis verpflichtet nicht dazu, eine gefährliche Situation auszuhalten.

Auch ohne eigene Gefährdung sind Enttäuschung, Wut und Unsicherheit möglich. Sie dürfen sagen: „Ich unterstütze dich bei den notwendigen Schritten, aber ich kann das Geschehen noch nicht einordnen.“ Das ist eine ehrliche Haltung. Sie verspricht weder einen Ausgang noch verlangt sie, ungeklärte Tatsachen vorwegzunehmen. Für die beschuldigte Person kann verlässliche, begrenzte Unterstützung hilfreicher sein als große Zusagen, die niemand einhalten kann.

Anmerkungen zu Kapitel 21

[21.1] § 114c Abs. 1 und 2 StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__114c.html. Geprüft am 07.09.2026. Zu Freiheitsentziehung Jugendlicher zusätzlich Kapitel 20. Zur Textstelle

[21.2] §§ 137, 138 StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__137.html und https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__138.html. Die gesetzlich geregelten Ausnahmen bei Verteidigerzulassung werden nicht durch eine beliebige privatrechtliche Vollmacht ersetzt. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[21.3] § 43a Abs. 1, 2 und 4 BRAO: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[21.4] § 149 Abs. 1–3 StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__149.html. „Lebenspartner“ bezeichnet hier die gesetzliche Lebenspartnerschaft, nicht jede unverheiratete Partnerschaft. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[21.5] § 52 Abs. 1 und 3 StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__52.html. Geprüft am 07.09.2026. Für Minderjährige mit fehlendem Verständnis und bestimmte weitere Personen enthält Absatz 2 Sonderregeln. Zur Textstelle

[21.6] § 55 Abs. 1 und 2 StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__55.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[21.7] §§ 48 Abs. 1, 161a Abs. 1, 163 Abs. 3 StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__48.html, https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__161a.html und https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[21.8] § 252 StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__252.html; BGH, Beschluss vom 18.10.2023 – 1 StR 222/23, Rn. 6–11, Sachverhalt Rn. 1–3: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2023/1_StR_222-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1. Das amtliche Original bestätigt die Besonderheit richterlicher Vernehmungen und verwirft eine Beschränkung der Verwertungsgestattung auf einzelne frühere Vernehmungen. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[21.9] § 258 Abs. 1, 4 und 6 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__258.html. Die Straflosigkeit nach Absatz 6 ist auf diesen Tatbestand begrenzt; andere Tatbestände und verfahrensrechtliche Konsequenzen sind gesondert zu beurteilen. Keine Handlung zur Beweisbeeinträchtigung wird empfohlen. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[21.10] § 119 Abs. 1–5 StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__119.html. Hinzu kommen die jeweiligen landesrechtlichen Vollzugsregeln; konkrete Besuchsmodalitäten sind anstaltsbezogen zu prüfen. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

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