Erklärt sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung und weicht von einer früheren richterlichen Vernehmung ab, kann das Protokoll nach § 254 Absatz 2 zur Feststellung des Widerspruchs verlesen werden. Das Gericht muss den Widerspruch inhaltlich klären; die frühere Fassung ist nicht automatisch wahr.
Das Wichtigste in Kürze
- Absatz 2 setzt eine aktuelle Erklärung und einen relevanten Widerspruch voraus.
- Verlesbar ist die frühere richterliche Vernehmung.
- Der Angeklagte darf den Unterschied erklären.
- Schweigen darf nicht in eine Aussage umgedeutet werden.
§ 254 Absatz 2 macht den Widerspruch beweisrechtlich sichtbar
Nach § 254 Absatz 2 StPO kann die Niederschrift einer früheren richterlichen Vernehmung verlesen werden, wenn sich ein in der Hauptverhandlung hervorgetretener Widerspruch zur jetzigen Erklärung nicht ohne Unterbrechung anders aufklären lässt.
Die Verlesung dient der Feststellung und Würdigung des Widerspruchs. Das Schweigerecht bleibt bestehen; eine vollständig verweigerte Einlassung ist nicht ohne Weiteres eine widersprechende Aussage. Verwertungsverbote der früheren Vernehmung gelten fort.
Aussagefassungen, Fragen und Entstehungsbedingungen vergleichen
Die Verteidigung stellt die beiden Aussagen satzgenau gegenüber und prüft, ob sie wirklich unvereinbar sind oder unterschiedliche Fragen, Zeiträume oder Begriffe betreffen. Vernehmungsdruck, fehlende Aktenkenntnis und spätere Erkenntnisse werden als mögliche Erklärung dokumentiert.
Vor einer ergänzenden Einlassung wird bedacht, dass neue Details den Anwendungsbereich eröffnen können. Nach der Verlesung erhält der Angeklagte Gelegenheit, Kontext und Grund der Abweichung zu erklären, ohne zu spontanen Ergänzungen gedrängt zu werden.
- Aussagefassungen wörtlich vergleichen.
- Fragekontext und Belehrung prüfen.
- Erklärbare Unterschiede benennen.
- Keine spontane Nachbesserung abgeben.
Früher bedeutet nicht automatisch zuverlässiger
Selektive Ausschnitte können einen nur scheinbaren Widerspruch erzeugen. Zugleich kann eine nach Akteneinsicht angepasste Erklärung kritisch gewürdigt werden, wenn sie unplausibel bleibt.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 30. August 2026. Aussageentscheidung und Reaktion auf Widersprüche müssen anhand der vollständigen Akte individuell vorbereitet werden.
Häufige Folgefragen
Ist Schweigen ein Widerspruch?
Das bloße Ausüben des Schweigerechts ist keine neue Tatsachenbehauptung. Die konkrete Verfahrenslage muss dennoch sorgfältig geführt werden.
Darf nur der widersprechende Satz verlesen werden?
Der Umfang muss zur Klärung geeignet sein und darf den Sinn nicht durch fehlenden Kontext verfälschen.
Muss das Gericht der ersten Aussage glauben?
Nein. Es würdigt beide Fassungen, Entstehungsbedingungen und objektive Beweise.
Amtliche Quellen
Urkundenbeweis, Verlesung und Selbstleseverfahren
Welche Unterlagen darf das Gericht als Beweis verwenden und wie kann ich ihren Inhalt überprüfen?
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