Ein ärztliches Attest über Körperverletzungen kann nach § 256 Absatz 1 Nummer 2 StPO unabhängig vom Tatvorwurf verlesen werden – auch etwa in einem Raub- oder Sexualstrafverfahren. Erfasst sind die eigenen medizinischen Wahrnehmungen des erkennbaren Arztes und fachkundige Aussagen zu Art, Schwere oder Folgen der Verletzung. Angaben des Patienten oder Dritter zu Täter, Zeitpunkt oder Ursache werden dagegen nicht allein durch ihre Aufnahme in das Attest nach Nummer 2 verlesbar. Außerdem bleibt zu prüfen, ob sich eine persönliche Vernehmung oder weitere sachverständige Beweiserhebung aufgrund konkreter Umstände nach § 244 Absatz 2 aufdrängt.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit 2017 gilt die Verlesungsmöglichkeit unabhängig vom Tatvorwurf und auch für schwere Verletzungen.
- Der verantwortliche Arzt muss erkennbar und das Dokument als endgültige Fassung einzuordnen sein; eine besondere Unterschriftsform verlangt § 256 nicht.
- Eigener Untersuchungsbefund und medizinische Bewertung sind von Patientenangaben und sonstigen Gelegenheitswahrnehmungen zu trennen.
- Verlesbarkeit, notwendige weitere Aufklärung und Beweiswert sind drei verschiedene Fragen.
§ 256 Absatz 1 Nummer 2 knüpft an den Inhalt des Attests, nicht an den Tatvorwurf an
Der geltende § 256 Absatz 1 Nummer 2 StPO erlaubt als Ausnahme vom Grundsatz persönlicher Vernehmung nach § 250 StPO die Verlesung ärztlicher Atteste über Körperverletzungen ausdrücklich unabhängig vom Tatvorwurf. Die seit 2017 geltende Fassung erfasst damit nicht nur Verfahren wegen Körperverletzung und nicht nur leichte Verletzungen; ein Befund kann beispielsweise auch in einem Raub-, Sexual- oder Tötungsdeliktsverfahren im Urkundenbeweis eingeführt werden. Nach BGH 1 StR 57/19 ist ein Attest die Erklärung eines nach Berufsrecht bestellten Arztes, der Art und Umfang einer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wahrgenommenen Körperverletzung beschreibt. Eine besondere Unterschriftsform ist nicht erforderlich. Erkennbar sein müssen aber der verantwortliche Arzt oder mehrere verantwortlich zeichnende Ärzte und die Übernahme der Verantwortung für den Befund; ein bloßer Entwurf genügt nicht.
Verlesbar sind ärztliche Eigenwahrnehmungen aus Untersuchung oder Behandlung sowie fachkundige Schlussfolgerungen, etwa zu Schwere, Folgen oder voraussichtlicher Heilung. Davon abzugrenzen sind Angaben des Patienten oder Dritter über Täter, Zeitpunkt oder Ursache und sonstige Wahrnehmungen ohne besondere medizinische Sachkunde. BGH 1 StR 367/11 hat diese inhaltliche Grenze für dokumentierte Angaben zur Verletzungsursache hervorgehoben. Die Entscheidung erging vor der Reform von 2017: Überholt sind ihre Begrenzungen nach Tatvorwurf und nicht schwerer Verletzung; fortbestehend ist die Trennung zwischen medizinischem Aussagegehalt und bloßen Gelegenheitswahrnehmungen. Die Patientenschilderung kann Grundlage einer medizinischen Einordnung sein, wird aber durch die Wiedergabe im Attest nicht selbst zum Wahrheitsbeweis. Ob dafür ein anderer gesetzlicher Einführungsweg besteht, ist gesondert zu prüfen.
Jede Passage nach Befund, Fachschluss, Anamnese und sonstiger Wahrnehmung einordnen
Die Verteidigung zerlegt das Dokument vor der Hauptverhandlung passageweise: untersuchte Person, Untersuchungszeit, sicht- oder messbarer Befund, Bildgebung und Fotos, Diagnose, Behandlung, Prognose, wörtliche Anamnese, behaupteter Mechanismus und sonstige Beobachtungen. Zusätzlich werden Aussteller, Fachgebiet, Datum, endgültige Fassung, elektronische oder handschriftliche Verantwortungszuordnung und Anlagen kontrolliert. So wird erkennbar, welcher Inhalt von Nummer 2 getragen sein kann und welche Aussage nur eine fremde Schilderung wiedergibt.
Soll eine nicht erfasste Passage als Beweis ihres Inhalts verwendet werden, wird die Beanstandung auf Wortlaut und konkreten Beweiszweck bezogen. Bei einer sachleitenden Anordnung in einem Kollegialgericht muss zur revisionsrechtlichen Sicherung regelmäßig rechtzeitig eine gerichtliche Entscheidung nach § 238 Absatz 2 StPO herbeigeführt werden; der bloße Einwand genügt meist nicht. Für zusätzliche Beweiserhebung sind der behandelnde Arzt als Zeuge oder sachverständiger Zeuge zu eigenen Befunden und ein Sachverständiger für eine darüber hinausgehende fachliche Bewertung auseinanderzuhalten. Ein förmlicher Beweisantrag nach § 244 Absatz 3 muss eine bestimmte konkrete Beweistatsache und ein bestimmtes Beweismittel bezeichnen sowie erkennen lassen, weshalb dieses Beweismittel die Tatsache belegen können soll. Fehlt dies, liegt möglicherweise nur eine Beweisermittlungsanregung vor. Von Amts wegen kommt es darauf an, ob sich die weitere Beweiserhebung aufgrund konkreter Umstände nach § 244 Absatz 2 aufdrängt.
- Attest und Anlagen vollständig sichern; Aussteller und endgültige Fassung feststellen.
- Eigenbefund, fachkundige Schlussfolgerung, Anamnese und sonstige Wahrnehmung passageweise trennen.
- Behauptete Ursache mit Fotos, Bildgebung, Vorverletzungen, Medikamenten und Zeitachse abgleichen.
- Beanstandung mit konkreter Passage und Beweiszweck begründen. Für einen förmlichen Beweisantrag bestimmte konkrete Beweistatsache, bestimmtes Beweismittel und den Zusammenhang zwischen beiden angeben; andernfalls eine weitere Beweiserhebung ausdrücklich als Beweisermittlungsanregung anregen.
Ein verlesbares Attest ersetzt weder Tatnachweis noch gebotene weitere Aufklärung
Ein verlesbarer Befund beweist weder, wer die Verletzung verursacht hat, noch ob sie vorsätzlich, fahrlässig oder überhaupt im angeklagten Geschehen entstand. Umgekehrt darf eine Verteidigung fachkundige Aussagen im Attest nicht pauschal als bloße Patientenangabe behandeln. Formulierungen wie ‚vereinbar mit‘ oder ‚typisch für‘ müssen nach ihrem medizinischen Aussagegrad und den dokumentierten Alternativen gewürdigt werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 23. Oktober 2026. Ob eine einzelne Passage verlesen werden darf, ein anderer Beweisweg eröffnet ist oder der Arzt beziehungsweise ein Sachverständiger persönlich gehört werden muss, hängt vom vollständigen Dokument, den Anlagen, dem Beweiszweck und der übrigen Beweisaufnahme ab.
Häufige Folgefragen
Beweist das Attest den angeklagten Tatablauf?
Nein. Es kann eigene ärztliche Befunde und fachkundige medizinische Aussagen belegen. Täterschaft, konkrete Entstehungsweise, Vorsatz und Glaubhaftigkeit einer Schilderung müssen aus der gesamten Beweisaufnahme folgen.
Gilt § 256 Absatz 1 Nummer 2 nur bei einer Anklage wegen Körperverletzung?
Nein. Seit 2017 knüpft die Vorschrift an den Inhalt des Attests an und gilt unabhängig vom Tatvorwurf, etwa auch in Raub- oder Sexualstrafverfahren und bei schweren Verletzungen.
Muss ein Attest handschriftlich unterschrieben sein?
Nicht zwingend. Nach BGH 1 StR 57/19 muss aber erkennbar sein, welcher Arzt oder welche Ärzte den Befund verantworten; außerdem darf es sich nicht nur um einen Entwurf handeln.
Darf die Patientenangabe zur Ursache mitverlesen werden?
Nicht allein nach § 256 Absatz 1 Nummer 2 als Beweis ihrer Wahrheit. Angaben des Patienten oder Dritter zu Täter, Zeitpunkt oder Ursache sind von ärztlichen Eigenwahrnehmungen zu trennen. Sie können einer medizinischen Einordnung zugrunde liegen; ein anderer zulässiger Beweisweg für ihre Wahrheit bleibt gesondert zu prüfen.
Muss der Arzt bei einer streitigen Ursache immer vor Gericht kommen?
Nicht automatisch. Entscheidend sind konkrete Umstände, aufgrund derer sich seine persönliche Vernehmung oder weitere sachverständige Klärung für die Streitfrage nach § 244 Absatz 2 aufdrängt. Ein förmlicher Beweisantrag muss Beweistatsache, Beweismittel und Zusammenhang bestimmt bezeichnen.
Amtliche Quellen
- 01§ 256 StPO – Ärztliche Atteste über KörperverletzungenAmtliche Quelle ↗
- 02§ 244 StPO – AufklärungspflichtAmtliche Quelle ↗
- 03§ 238 StPO – Gerichtliche Entscheidung über VerhandlungsleitungAmtliche Quelle ↗
- 04§ 250 StPO – Grundsatz der persönlichen VernehmungAmtliche Quelle ↗
- 05BT-Drs. 18/11277, S. 36 – Erweiterung des § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPOAmtliche Quelle ↗
- 06BGH, Beschluss vom 7. August 2019 – 1 StR 57/19Amtliche Quelle ↗
- 07BGH, Beschluss vom 21. September 2011 – 1 StR 367/11Amtliche Quelle ↗
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