Ein Polizeibeamter muss nicht allein deshalb persönlich aussagen, weil sein Ermittlungsbericht individuelle Beobachtungen enthält: § 256 Absatz 1 Nummer 5 StPO erlaubt grundsätzlich auch die Verlesung von Observations-, Durchsuchungs- oder Festnahmeberichten und ist nicht auf unstreitige Routinevorgänge beschränkt. Nicht erfasst sind dagegen Vernehmungen und Berichte, die Vernehmungsergebnisse wiedergeben. Außerdem bleibt § 244 Absatz 2 StPO anwendbar: Genügt das Dokument für die konkrete Streitfrage nicht, kann das Gericht den Beamten vernehmen oder weitere Beweise erheben müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verlesungsmöglichkeit ist nicht auf standardisierte Routinevorgänge begrenzt.
- Vernehmungen, informatorische Befragungen und wiedergegebene Vernehmungsergebnisse fallen nicht unter Nummer 5.
- Verlesbarkeit und ausreichende Sachaufklärung sind zwei getrennte Fragen.
- Urheber, endgültige Fassung, Erkenntnisquelle und beigefügte Originaldaten müssen nachvollziehbar sein.
§ 256 Absatz 1 Nummer 5 erlaubt mehr als bloße Routinen, aber keine Vernehmungsprotokolle
§ 256 Absatz 1 Nummer 5 StPO erfasst Protokolle und urkundliche Erklärungen von Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese keine Vernehmung zum Gegenstand haben. Der BGH hat zuletzt in 1 StR 149/26 unter Bezug auf 3 StR 484/15 bestätigt, dass die Vorschrift nicht auf sogenannte Routinemaßnahmen begrenzt ist; auch Observationsberichte können grundsätzlich verlesen werden. Gleiches kommt etwa für Berichte über Beschlagnahme, Spurensicherung, Festnahme, Sicherstellung oder Durchsuchung in Betracht. Der weite Begriff endet dort, wo eine Vernehmung, eine informatorische Befragung oder die Wiedergabe von Vernehmungsergebnissen Gegenstand des Dokuments ist; dafür gelten die besonderen Regeln des Zeugen- und Urkundenbeweises.
Eine handschriftliche Unterschrift verlangt § 256 Absatz 1 Nummer 5 nicht. Nach BGH 5 StR 330/18 muss aber erkennbar sein, auf wessen Erkenntnissen der endgültige Polizeibericht beruht und dass kein bloßer Entwurf vorliegt. BGH 3 StR 68/22 hat offengelassen, ob der individuelle Urheber stets erkennbar sein muss; im entschiedenen Fall genügten zuordenbare Unterzeichner, die die beigefügten Ermittlungsergebnisse bestätigten. Für die Verlesbarkeit war unerheblich, ob sie alle Beobachtungen selbst gemacht oder Erkenntnisse mehrerer Observationsbeamter zusammengeführt hatten. Davon getrennt bleibt die Aufklärungspflicht: Wenn Originalfotos, Video, genaue Wahrnehmungsbedingungen, Auswahlentscheidungen oder Rückfragen für die Wahrheitsermittlung erheblich sind, kann die bloße Verlesung unzureichend sein.
Passage, Urheber, Erkenntnisquelle und zusätzlichen Aufklärungsbedarf konkret sichern
Die Verteidigung ordnet jede belastende Passage einer konkreten Ermittlungshandlung und Erkenntnisquelle zu. Sie prüft Verfasser oder bestätigenden Unterzeichner, Datum, endgültige Fassung, Anlagen, Originalfotos oder -video, Zeitstempel und ob der Bericht eigene Wahrnehmung, zusammengetragene Beobachtung, Schlussfolgerung oder eine fremde Aussage wiedergibt. Bei wiedergegebenen Äußerungen ist entscheidend, ob tatsächlich eine Befragung oder ein Vernehmungsergebnis dokumentiert wird; eine andere Überschrift ändert den Beweisgegenstand nicht.
Die Verlesung ordnet zunächst der Vorsitzende im Rahmen der Sachleitung an. Soll die Art der Einführung beanstandet werden, ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 238 Absatz 2 StPO frühzeitig zu erwägen. Reicht der Bericht inhaltlich nicht, benennt ein Beweisantrag den konkreten Beamten, die erwartete Wahrnehmung und ihre Entscheidungserheblichkeit; bei einer Aufzeichnung kann zusätzlich die Inaugenscheinnahme des Originals beantragt werden. Nach der Verlesung können Angeklagter und Verteidigung ihre Einwände und Ergänzungen nach § 257 StPO erklären und den Wortlaut für das Protokoll sichern.
- Berichtspassage und konkrete Ermittlungshandlung einander zuordnen.
- Urheber, endgültige Fassung, Anlagen und unmittelbare Erkenntnisquelle prüfen.
- Vernehmungsinhalt von Beobachtung und Schlussfolgerung trennen.
- Beanstandung, Beweisantrag und Erklärung nach der Verlesung rechtzeitig sichern.
Ein verlesbarer Bericht kann trotzdem unvollständig oder beweisschwach sein
Die Verlesbarkeit beweist weder Richtigkeit noch Vollständigkeit. Ein Sammelbericht kann rechtmäßig mittelbare Erkenntnisse enthalten, verdeckt aber möglicherweise, wer etwas unter welchen Sicht-, Licht- oder Entfernungsbedingungen beobachtet hat. Umgekehrt ist ein Antrag, jeden beteiligten Beamten ohne konkreten Erkenntnisgewinn zu hören, leichter ablehnbar. Verlesungsform, notwendige weitere Aufklärung und Beweiswert müssen deshalb getrennt begründet werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 22. Oktober 2026. Ob ein Schriftstück eine Ermittlungshandlung oder eine ausgeschlossene Vernehmung zum Gegenstand hat und welche zusätzliche Beweisaufnahme erforderlich ist, hängt vom vollständigen Dokument, seinen Anlagen und der konkreten Streitfrage ab.
Häufige Folgefragen
Darf ein Observationsbericht verlesen werden?
Grundsätzlich ja. Der BGH hat zuletzt in 1 StR 149/26 bestätigt, dass § 256 Absatz 1 Nummer 5 nicht auf unstreitige Routinemaßnahmen begrenzt ist. Ob die Verlesung allein genügt, richtet sich zusätzlich nach der Aufklärungspflicht.
Muss der Polizeibericht unterschrieben sein?
Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht zwingend. Aus dem endgültigen Dokument muss aber zuverlässig hervorgehen, von wem die Erklärung stammt oder bestätigt wurde; ein bloßer Entwurf genügt nicht. Ob stets ein individueller Urheber erkennbar sein muss, hat BGH 3 StR 68/22 offengelassen.
Darf ein Sammelbericht Erkenntnisse anderer Beamter wiedergeben?
Bei einer Ermittlungshandlung kann der bestätigende Verfasser auch zusammengetragene Beobachtungen wiedergeben. Das macht Rückfragen zu den unmittelbaren Beobachtern nicht bedeutungslos; ein konkreter zusätzlicher Aufklärungsbedarf muss aber gesondert begründet werden.
Was ist mit wiedergegebenen Zeugenangaben?
Eine Vernehmung oder informatorische Befragung wird nicht dadurch nach Nummer 5 verlesbar, dass ein Beamter sie als Ermittlungsvermerk oder Schlussbericht bezeichnet. Maßgeblich ist, was das Dokument tatsächlich zum Gegenstand hat.
Amtliche Quellen
- 01§ 256 StPO – Behördliche ErklärungenAmtliche Quelle ↗
- 02§ 244 StPO – AufklärungspflichtAmtliche Quelle ↗
- 03§ 238 StPO – VerhandlungsleitungAmtliche Quelle ↗
- 04§ 250 StPO – Grundsatz der persönlichen VernehmungAmtliche Quelle ↗
- 05§ 257 StPO – Erklärungsrechte nach der BeweiserhebungAmtliche Quelle ↗
- 06BGH, Beschluss vom 18. August 2026 – 1 StR 149/26Amtliche Quelle ↗
- 07BGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 5 StR 330/18Amtliche Quelle ↗
- 08BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 3 StR 68/22Amtliche Quelle ↗
Urkundenbeweis, Verlesung und Selbstleseverfahren
Welche Unterlagen darf das Gericht als Beweis verwenden und wie kann ich ihren Inhalt überprüfen?
Alle 23 Ratgeber im Zusammenhang ansehen