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Rechte, Beweise & Verteidigung

Sachverständigen-Auswahl: Hat die Verteidigung ein Mitspracherecht?

Wer den Sachverständigen auswählt, wie Beschuldigte fachliche oder persönliche Bedenken früh vorbringen und wo die Entscheidung beim Gericht bleibt.

Kurzantwort

Den Sachverständigen wählt nach § 73 StPO grundsätzlich das Gericht; im Ermittlungsverfahren handelt regelmäßig die Staatsanwaltschaft. Ein eigenes Bestimmungsrecht hat die Verteidigung nicht. Sie kann aber vor der Bestellung konkrete Anforderungen, geeignete Personen sowie fachliche oder persönliche Bedenken vortragen und später Auswahl, Auftrag und Unparteilichkeit prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Auswahl ist Aufgabe der verfahrensleitenden Stelle.
  • Ein Vorschlag der Verteidigung bindet Gericht oder Staatsanwaltschaft nicht.
  • Fachgebiet, Methode, Interessenkonflikte und Verfügbarkeit sollten früh geprüft werden.
  • Mangelnde Sachkunde und Besorgnis der Befangenheit sind rechtlich zu unterscheiden.

§ 73 StPO weist die Auswahl dem Gericht zu

Nach § 73 Absatz 1 StPO bestimmt das Gericht Zahl und Person der Sachverständigen. Bestehen für das betreffende Fachgebiet öffentlich bestellte Sachverständige, sollen grundsätzlich andere Personen nur bei besonderen Umständen gewählt werden. Das Gericht muss seine Auswahl sachgerecht und am Beweisthema orientiert treffen.

Die Verteidigung kann auf Spezialisierung, methodische Erfahrung, frühere Beteiligung oder erkennbare Interessenkonflikte hinweisen. Ein Ablehnungsantrag nach § 74 betrifft die Besorgnis fehlender Unparteilichkeit; Zweifel an der fachlichen Eignung werden dagegen über Auswahl, Aufklärung und gegebenenfalls einen weiteren Sachverständigen behandelt.

Anforderungsprofil und Einwände vor der Bestellung konkretisieren

Vor der Bestellung wird das konkrete Beweisthema in Teilfragen zerlegt: Fachdisziplin, Untersuchungsmaterial, benötigte Zusatzqualifikation, Sprachkompetenz und zeitliche Verfügbarkeit. Ein eigener Vorschlag ist stärker, wenn Qualifikation und Neutralität belegt sind.

Nach der Bestellung werden Auftrag, beruflicher Hintergrund, mögliche Vorbefassungen und organisatorische Rahmenbedingungen aus der Akte geprüft. Einwände sollten nicht auf Sympathie beruhen, sondern den möglichen Einfluss auf Erkenntnisweg oder Unparteilichkeit erklären.

  • Beweisthema und benötigtes Fachgebiet bestimmen.
  • Qualifikation und mögliche Vorbefassung prüfen.
  • Bedenken mit Tatsachen statt Wertungen belegen.
  • Auswahl, Ablehnung und weiteres Gutachten getrennt behandeln.

Ein Wunschgutachter ersetzt keine rechtliche Begründung

Wer erst nach einem ungünstigen Ergebnis pauschal die Person angreift, verliert häufig an Überzeugungskraft und kann Fristen oder Rügeanforderungen übersehen. Umgekehrt begründet eine abweichende fachliche Auffassung allein keine Befangenheit.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 31. August 2026. Auswahlfehler, Befangenheit und Bedarf eines weiteren Gutachtens folgen unterschiedlichen Regeln und müssen anhand der Akte getrennt geprüft werden.

Häufige Folgefragen

Darf ich einen eigenen Sachverständigen vorschlagen?

Ja. Der Vorschlag kann begründet eingereicht werden, bindet Gericht oder Staatsanwaltschaft aber nicht.

Muss ich vor der Bestellung angehört werden?

Ein allgemeines gesetzliches Zustimmungsrecht besteht nicht. Eine frühe Stellungnahme kann dennoch sachgerecht sein und sollte aktiv angeregt werden.

Ist fehlende Spezialisierung ein Befangenheitsgrund?

Nicht automatisch. Fachliche Eignung und Unparteilichkeit sind unterschiedliche Prüfungen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 73 StPO – Auswahl der SachverständigenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 74 StPO – Ablehnung des SachverständigenAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 244 StPO – BeweisaufnahmeAmtliche Quelle ↗
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