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Vernehmung zur Person: Welche Angaben muss der Angeklagte zu Beginn machen?

Warum Personalien und Einlassung zur Sache getrennt sind, welche Identitätsangaben verlangt werden und wann Fragen zu Beruf oder Lebensverhältnissen die Verteidigung berühren.

Kurzantwort

Zu Beginn der Hauptverhandlung wird der Angeklagte nach § 243 Absatz 2 StPO zur Person vernommen. Pflichtangaben zur Identität sind von Fragen zum Tatvorwurf und von weitergehenden persönlichen Verhältnissen zu unterscheiden. Das Schweigerecht zur Sache bleibt vollständig bestehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Personenvernehmung dient Identitäts- und Prozessvoraussetzungen.
  • Name, Geburtsdaten, Familienstand, Beruf, Wohnort und Anschrift sind typische Pflichtangaben.
  • Tatbezogene oder strafzumessungsrelevante Zusatzfragen können über reine Identität hinausgehen.
  • Nach der Personenvernehmung folgen Anklagesatz und Belehrung zur Aussagefreiheit.

Zweck und zulässige Pflichtangaben

§ 243 Absatz 2 StPO stellt die Vernehmung zur Person an den Beginn der Hauptverhandlung. Sie dient vor allem der Identitätsfeststellung und der Prüfung von Prozessvoraussetzungen. Die gesetzlichen Personalangaben werden ergänzend durch § 111 OWiG konturiert.

Weitergehende Fragen zu Einkommen, Gesundheit, Familie oder Lebenslauf können für Rechtsfolgen bedeutsam sein, zugleich aber Tatbezug haben. Sie sind deshalb von der reinen Identitätsauskunft und der erst nach Belehrung erfolgenden Einlassung zur Sache zu trennen.

Grenze zu Tat und Strafzumessung

Personalangaben sollten korrekt und knapp beantwortet werden. Vorher ist zu klären, wie mit Fragen umzugehen ist, die über Identität hinausreichen oder mittelbar den Tatvorwurf berühren.

Bei Geldstrafe, Bewährung oder Maßregeln können persönliche Verhältnisse wichtig werden. Diese Informationen sollten geordnet und mit Nachweisen eingebracht werden, statt unvorbereitet auf weit gefasste Eingangsfragen zu reagieren.

  • Personalien und aktuelle Anschrift prüfen.
  • Tatbezogene Grenzfragen vorab identifizieren.
  • Rechtsfolgenrelevante Unterlagen geordnet vorbereiten.
  • Auf klare Trennung vor der Sacheinlassung achten.

Sicher und wahrheitsgemäß antworten

Falsche Personalangaben können eigene rechtliche Folgen haben. Umgekehrt darf die formale Personenvernehmung nicht unbemerkt in eine Tatbefragung übergehen, bevor über Aussagefreiheit belehrt wurde.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 11. August 2026. Welche Zusatzangaben sinnvoll sind, hängt von Einlassungs- und Rechtsfolgenstrategie ab.

Häufige Folgefragen

Darf ich auch meinen Namen verschweigen?

Nein. Gesetzliche Angaben zur Identität sind von Ihrem Schweigerecht zur Sache zu unterscheiden.

Muss ich mein Einkommen nennen?

Die Frage kann für eine Geldstrafe relevant sein, geht aber über reine Identität hinaus. Die konkrete Antwortstrategie sollte abgestimmt werden.

Wann werde ich zum Tatvorwurf gefragt?

Erst nach Verlesung des Anklagesatzes und der Belehrung, dass Sie aussagen oder schweigen dürfen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 243 StPO - Gang der HauptverhandlungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 136 StPO - AussagefreiheitAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 261 StPO - BeweiswürdigungAmtliche Quelle ↗
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