Beschuldigtenvernehmungen können in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Vorgeschrieben ist die Aufzeichnung grundsätzlich bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, soweit äußere Umstände oder besondere Dringlichkeit nicht entgegenstehen, sowie wenn sie erkennbare Einschränkungen oder schwere seelische Störungen besser schützt. Die Aufnahme ersetzt weder Belehrung noch Protokollprüfung.
Das Wichtigste in Kürze
- § 136 Absatz 4 erlaubt grundsätzlich jede audiovisuelle Aufzeichnung.
- Bei vorsätzlichen Tötungsdelikten besteht im Regelfall eine Aufzeichnungspflicht.
- Schutzwürdige Interessen vulnerabler Beschuldigter können eine Pflicht auslösen.
- Aufnahme, Protokoll und spätere Aussagewiedergabe sind abzugleichen.
Aufzeichnung schützt Aussageentstehung und Verfahrenskontrolle
§ 136 Absatz 4 StPO gestattet die Bild-Ton-Aufzeichnung jeder Beschuldigtenvernehmung. Sie ist bei einem vorsätzlich begangenen Tötungsdelikt grundsätzlich verpflichtend, sofern äußere Umstände oder besondere Dringlichkeit nicht entgegenstehen. Eine weitere Pflicht besteht, wenn schutzwürdige Interessen erkennbar geistig eingeschränkter oder schwer seelisch gestörter Beschuldigter dadurch besser gewahrt werden können.
Über § 163a Absatz 4 gilt die Regelung auch bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen. § 58a Absatz 2 wird entsprechend angewandt und regelt Schutz, Verwendung und Herausgabe. Die Dokumentation der Untersuchungshandlung nach §§ 168a und 168b bleibt für Ablauf und Aktennachvollziehbarkeit wichtig.
Technik, Vollständigkeit und Unterbrechungen prüfen
Zu prüfen sind Start und Ende der Aufnahme, ausgelassene Vorgespräche, Pausen, technische Ausfälle und die Vollständigkeit der Belehrung. Ein schriftliches Protokoll kann verkürzen oder zusammenfassen; die Originalaufnahme zeigt Tonfall, Frageform und zeitliche Entwicklung.
Vor einer Einlassung ist zu klären, ob und wie aufgezeichnet wird. Die Kamera ändert nichts am Recht zu schweigen, einen Verteidiger zu konsultieren oder eine begonnene Aussage zu beenden. Bei erkennbarer Belastung oder Einschränkung sollte deren Dokumentation verlangt werden.
- Aufzeichnungsgrundlage vorab klären.
- Vorgespräche und Pausen dokumentieren.
- Originaldatei und Protokoll abgleichen.
- Technische Lücken konkret benennen.
Ein Video beweist nicht automatisch Freiwilligkeit oder Wahrheit
Fehlt eine gesetzlich gebotene Aufnahme, folgt daraus nicht ohne Weiteres ein automatisches Beweisverwertungsverbot. Der Verstoß kann aber für Beweiswert, Aufklärung, Aussageentstehung und Verfahrensrügen erheblich sein.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 21. August 2026. Tatvorwurf, Person des Beschuldigten, Dringlichkeit und konkrete Aufzeichnungsbedingungen müssen geprüft werden.
Häufige Folgefragen
Kann ich eine Videoaufzeichnung verlangen?
Ein allgemeiner Anspruch für jede Vernehmung besteht nicht. In den gesetzlichen Pflichtfällen muss die Behörde die Voraussetzungen jedoch beachten.
Darf die Aufnahme kopiert werden?
Für Verwendung und Herausgabe gelten Schutzregeln, auf die § 136 Absatz 4 über § 58a Absatz 2 verweist.
Ersetzt das Video die Belehrung?
Nein. Tatvorwurf, Schweigerecht und Verteidigerzugang müssen weiterhin ordnungsgemäß vermittelt werden.
Amtliche Quellen
Beschuldigtenvernehmung und Einlassung
Was gilt vor, während und nach einer Beschuldigtenvernehmung?
Alle 28 Ratgeber im Zusammenhang ansehen