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Tatvorwürfe im Strafrecht

Sexueller Übergriff durch Ausnutzen besonderer Umstände: Was umfasst § 177 Absatz 2?

Unfähigkeit oder Einschränkung der Willensbildung, Überraschungsmoment, drohendes Übel und ihre Bedeutung bei einem Vorwurf nach § 177 Absatz 2 StGB.

Kurzantwort

§ 177 Absatz 2 StGB erfasst Situationen, in denen eine erkennbare Ablehnung gerade nicht verlangt werden kann: fehlende oder erheblich eingeschränkte Willensbildung, ein ausgenutztes Überraschungsmoment, eine Lage mit drohendem empfindlichem Übel oder eine entsprechende Drohung. Für jede Variante müssen ihre eigenen Tatsachen und das bewusste Ausnutzen festgestellt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die fünf Varianten des Absatzes 2 haben unterschiedliche Voraussetzungen.
  • Schlaf, Bewusstlosigkeit oder schwere Rauschzustände können relevant sein.
  • Bei erheblicher Einschränkung nennt das Gesetz die Versicherung der Zustimmung.
  • Überraschung oder Lage müssen für die Handlung ausgenutzt werden.

Fünf eigenständige Schutzsituationen

§ 177 Absatz 2 Nummer 1 betrifft die Unfähigkeit, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Nummer 2 erfasst eine erhebliche Einschränkung dieser Fähigkeit und enthält eine Ausnahme, wenn sich der Täter der Zustimmung versichert hat. Nummer 3 nennt das Ausnutzen eines Überraschungsmoments; Nummern 4 und 5 betreffen drohende oder angedrohte empfindliche Übel.

Das Merkmal des Ausnutzens verlangt einen Zusammenhang zwischen der erkannten besonderen Lage und der sexuellen Handlung. Der Bundesgerichtshof hat 2024 für die Ausnutzungsprüfung hervorgehoben, dass Zustand, Wahrnehmung und Vorstellungsbild des Täters konkret festgestellt werden müssen. Eine Diagnose, Alkoholisierung oder Behinderung beantwortet diese Fragen nicht automatisch.

Zustand und Kenntnis beweisbar machen

Zu sichern sind Zeitablauf, Konsumangaben, medizinische Befunde, Video- oder Standortdaten, Nachrichten sowie Aussagen über Wachheit, Orientierung und Kommunikation. Bei behaupteter Überraschung ist entscheidend, was unmittelbar vor der Berührung geschah und ob eine Reaktion überhaupt möglich war.

Die Verteidigung sollte die im Tatvorwurf benannte Variante exakt bestimmen. Zwischen vollständiger Unfähigkeit, erheblicher Einschränkung, Überraschung und Drohung bestehen unterschiedliche Beweisfragen; eine pauschale Einlassung kann diese Unterschiede verwischen.

  • Konkrete Tatbestandsvariante aus der Akte bestimmen.
  • Zeitablauf und Zustand mit objektiven Daten sichern.
  • Kommunikation über Zustimmung vollständig erhalten.
  • Vor Einlassung medizinische und aussagebezogene Befunde prüfen.

Beeinträchtigung nicht pauschal behaupten

Der Satz, die andere Person habe nicht ausdrücklich Nein gesagt, entlastet bei Absatz 2 nicht. Ebenso genügt für eine Verurteilung nicht allein die Feststellung, dass Alkohol konsumiert wurde; Ausmaß, Wirkung, Erkennbarkeit und Ausnutzen müssen geprüft werden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 17. August 2026. Medizinische und psychologische Befunde bedürfen sachverständiger Einordnung; aus Einzelwerten dürfen keine schematischen Schlüsse gezogen werden.

Häufige Folgefragen

Ist Sex mit einer alkoholisierten Person immer strafbar?

Nein. Entscheidend sind konkrete Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung, eine erhebliche Einschränkung, mögliche Zustimmung und der Vorsatz des Beschuldigten.

Was bedeutet Überraschungsmoment?

Die sexuelle Handlung muss so unerwartet erfolgen, dass die Person nicht rechtzeitig einen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann; der Täter muss dies ausnutzen.

Genügt eine spätere Erinnerungslücke?

Nein. Eine spätere Erinnerungslücke belegt für sich weder den damaligen Zustand noch dessen Erkennbarkeit.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 177 StGB - Ausnutzen besonderer UmständeAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 184h StGB - Sexuelle HandlungenAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Beschluss vom 3. April 2024 - 6 StR 5/24Amtliche Quelle ↗
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