Ja. § 397 StPO erlaubt dem Nebenkläger die Anwesenheit auch dann, wenn er noch als Zeuge vernommen werden soll. Diese gesetzliche Doppelrolle führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit seiner Aussage; mögliche Einflüsse durch den bisherigen Verhandlungsverlauf müssen aber bei Befragung und Beweiswürdigung konkret berücksichtigt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Anwesenheitsrecht gilt ausdrücklich auch vor der eigenen Zeugenaussage.
- Nebenkläger bleibt trotz Beteiligungsrechten Zeuge mit Wahrheitspflicht.
- Vorwissen aus der Verhandlung kann bei Aussageentstehung und Glaubhaftigkeit relevant sein.
- Die Beweiswürdigung darf nicht allein aus der Rollenbezeichnung folgen.
Gesetzlich zugelassene Doppelrolle
§ 397 Absatz 1 Satz 1 StPO bestimmt ausdrücklich, dass der Nebenkläger auch dann zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt ist, wenn er als Zeuge vernommen werden soll. Damit gilt für ihn nicht die übliche Trennung noch nicht vernommener Zeugen nach § 243 Absatz 2 Satz 1.
Bei seiner Vernehmung gelten die Zeugenpflichten und die Regeln der §§ 48 ff. StPO. Die vorherige Kenntnis anderer Aussagen, Beweismittel oder Rechtsgespräche ist kein automatisches Beweisverbot. Das Gericht muss jedoch nachvollziehbar würdigen, wie eine Aussage entstanden ist und ob sich Inhalte durch wahrgenommene Verhandlungsteile verändert haben können.
Aussagegenese statt pauschaler Rollenangriff
Die Verteidigung erstellt eine Aussagechronologie aus Erstanzeige, polizeilicher und richterlicher Vernehmung, Schriftsätzen sowie Hauptverhandlung. Fragen richten sich auf eigene Erinnerung, später erhaltene Informationen und konkrete Änderungen – nicht auf die bloße Tatsache, dass die Person Nebenkläger ist.
Wurde vor der Aussage bereits umfangreich verhandelt, werden die wahrgenommenen Inhalte dokumentiert. Bei Vorhalten ist zwischen Erinnerung an das Geschehen und Erinnerung an Akten- oder Verhandlungsinhalte zu unterscheiden. Sachliche Fragen sind meist aussagekräftiger als pauschale Befangenheitsvorwürfe.
- Frühere Aussagen vollständig sichern.
- Wahrgenommene Verhandlungsteile notieren.
- Eigen- und Fremdwissen in Fragen trennen.
- Widersprüche in die Gesamtbeweiswürdigung einordnen.
Anwesenheit macht die Aussage weder wahr noch wertlos
Eine aggressive Befragung kann die Aufklärung verschlechtern und ungewollt vorhandene Erklärungen verfestigen. Umgekehrt darf der gesetzliche Beteiligungsstatus nicht dazu führen, erkennbare Einflüsse auf Erinnerung und Aussageentwicklung zu ignorieren.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 20. August 2026. Die Beweisbedeutung hängt von Aussageinhalt, Entstehungsgeschichte, Konstanz, objektiven Spuren und dem gesamten Beweisergebnis ab.
Häufige Folgefragen
Muss der Nebenkläger vor seiner Aussage den Saal verlassen?
Grundsätzlich nein. § 397 Absatz 1 gewährt ihm gerade auch als künftigem Zeugen ein Anwesenheitsrecht.
Ist seine Aussage wegen der Nebenklage weniger wert?
Nicht automatisch. Das Gericht muss die konkrete Aussage und ihre Entstehung würdigen, nicht pauschal den Beteiligungsstatus.
Darf die Verteidigung nach gehörten Zeugenaussagen fragen?
Ja, soweit die Fragen sachbezogen und für Aussageentstehung oder Beweiswürdigung relevant sind; die Verhandlungsleitung bleibt beim Vorsitzenden.
Amtliche Quellen
Nebenklage, Adhäsion und Privatklage aus Sicht des Beschuldigten
Wie reagiere ich auf Nebenklage, einen Adhäsionsantrag oder eine Privatklage?
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