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Zeugenbeistand nach § 68b StPO: Rechte, Ausschluss und Beiordnung

Welche Rolle ein anwaltlicher Zeugenbeistand hat und wie Interessenkonflikte und Befragungsrechte des Angeklagten geschützt werden.

Kurzantwort

Ein Zeuge darf sich bei seiner Vernehmung grundsätzlich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Der Beistand berät zu Aussage- und Weigerungsrechten, antwortet aber nicht anstelle des Zeugen. Er kann ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung wesentlich beeinträchtigen lassen. Unter besonderen Umständen ist für die Dauer der Vernehmung ein Beistand beizuordnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Zeugenbeistand schützt eigenständige Rechte des Zeugen.
  • Er ist weder Verteidiger des Angeklagten noch Sprecher des Zeugen.
  • Ausschluss verlangt konkrete gesetzliche Gründe.
  • Mehrfachvertretung kann erhebliche Interessenkonflikte und Aussageabstimmung erzeugen.

§ 68b verbindet Zeugenberatung mit einer ungestörten Beweisaufnahme

§ 68b Absatz 1 erkennt das Recht auf einen anwaltlichen Beistand bei der Vernehmung an. Der Beistand darf beraten und auf Rechte hinweisen, die Aussage aber nicht selbst führen. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn bestimmte Tatsachen eine wesentliche Beeinträchtigung der Beweiserhebung erwarten lassen, etwa bei Beteiligung an der Tat oder unzulässiger Einflussnahme.

Absatz 2 ermöglicht unter besonderen Umständen eine Beiordnung für die Dauer der Vernehmung, wenn schutzwürdige Interessen des Zeugen nicht anders gewahrt werden können. Die Entscheidung trifft bei gerichtlicher Vernehmung das Gericht, sonst nach den Verweisungsnormen die Staatsanwaltschaft. Für verletzte Zeugen gelten daneben §§ 406f und 406g.

Mandate, Informationsflüsse und Weigerungsrechte offen prüfen

Die Verteidigung des Angeklagten klärt, wen der Beistand noch vertritt und welche Aktenkenntnis oder Kontakte bestehen. Sie respektiert unabhängige Zeugenberatung, beanstandet aber konkrete Antworten des Beistands, abgestimmte Erklärungen oder eine Blockade zulässiger Fragen.

Bei einem tatnahen Zeugen ist eigenständige Vertretung häufig sachgerecht. Gemeinsame Beratung mehrerer Zeugen oder von Zeuge und Angeklagtem wird auf widerstreitende Interessen, Verschwiegenheit und mögliche Aussagekontamination geprüft.

  • Mandats- und Vertretungsverhältnisse klären.
  • Zulässige Beratung von Antworten trennen.
  • Konkrete Störungen protokollieren.
  • Unabhängige Zeugeninteressen respektieren.

Ein gemeinsamer Anwalt kann getrennte Interessen verdecken

Ein Ausschluss allein wegen engagierter Beratung wäre unzulässig. Ebenso darf ein Beistand die Vernehmung nicht steuern, Antworten zuflüstern oder Informationen zwischen getrennten Zeugen koordinieren. Das Gericht muss konkrete Tatsachen statt bloßes Misstrauen bewerten.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 29. August 2026. Beistandsrecht, Ausschluss, Beiordnung und mögliche Interessenkonflikte hängen von Vernehmung und Mandatsbeziehungen ab.

Häufige Folgefragen

Darf der Anwalt für den Zeugen antworten?

Nein. Er darf beraten und Rechte geltend machen; die tatsächliche Aussage muss vom Zeugen selbst kommen.

Kann derselbe Anwalt Zeuge und Angeklagten vertreten?

Das kann erhebliche Interessenkonflikte auslösen und ist berufs- und verfahrensrechtlich sorgfältig zu prüfen.

Wer bezahlt einen beigeordneten Zeugenbeistand?

Bei gesetzlicher Beiordnung gelten die besonderen Kostenregeln. Eine private Hinzuziehung ist davon zu unterscheiden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 68b StPO – ZeugenbeistandAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 406f StPO – Beistand für VerletzteAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 – 2 BvR 941/09Amtliche Quelle ↗
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