Verletzte können nach § 406e StPO über einen Rechtsanwalt und unter Voraussetzungen auch persönlich Akteneinsicht erhalten. Die Einsicht ist aber zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen; außerdem können Untersuchungszweck und erhebliche Verzögerung Grenzen setzen. Beschuldigte müssen ihre konkreten Schutzinteressen früh benennen.
Das Wichtigste in Kürze
- In Nebenklagefällen muss ein berechtigtes Interesse nicht gesondert dargelegt werden.
- Überwiegende schutzwürdige Interessen führen zwingend zur Versagung.
- Untersuchungszweck und erhebliche Verzögerung sind weitere gesetzliche Grenzen.
- Akteneinsicht greift regelmäßig in personenbezogene Rechte des Beschuldigten ein.
Einsichtsrecht mit gesetzlicher Interessenabwägung
§ 406e Absatz 1 StPO erlaubt einem Rechtsanwalt für den Verletzten Akteneinsicht bei dargelegtem berechtigten Interesse; in Fällen des § 395 entfällt diese Darlegung. Absatz 3 eröffnet unter entsprechender Anwendung auch dem nicht anwaltlich vertretenen Verletzten Einsicht und beaufsichtigte Besichtigung.
Nach Absatz 2 ist Einsicht zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann bei Gefährdung des Untersuchungszwecks oder erheblicher Verzögerung versagt werden. Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass die Gewährung regelmäßig in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung eingreift und vor der Entscheidung grundsätzlich eine Anhörung erforderlich sein kann.
Konkrete sensible Aktenteile und Verfahrensgefahren benennen
Schutzbedürftig können etwa intime Gesundheitsdaten, Geschäftsgeheimnisse, Adressen, Daten unbeteiligter Dritter oder Angaben aus anderen Verfahren sein. Die Verteidigung sollte genau bezeichnen, welche Aktenteile betroffen sind und warum vollständige, teilweise oder zeitlich aufgeschobene Einsicht erforderlich ist.
Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Lage kann die Kenntnis früherer Aussagen für spätere Aussageentwicklung bedeutsam sein. Das rechtfertigt nicht automatisch die vollständige Versagung, muss aber konkret als Gefahr für die Sachaufklärung geprüft und dokumentiert werden.
- Akteneinsichtsgesuch und geplanten Umfang ermitteln.
- Sensible Daten und Untersuchungsgefahren konkretisieren.
- Teilweise oder zeitversetzte Einsicht prüfen.
- Anhörung und Entscheidung aktenkundig sichern.
Pauschaler Widerspruch genügt ebenso wenig wie pauschale Freigabe
Ist die Akte einmal übermittelt, lassen sich offengelegte Daten faktisch kaum zurückholen. Umgekehrt darf Akteneinsicht nicht allein deshalb blockiert werden, weil sie der Gegenseite taktisch nützen könnte; erforderlich ist die gesetzliche Abwägung.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 20. August 2026. Zuständigkeit, Rechtsbehelf und Begründung hängen davon ab, ob das Verfahren noch bei der Staatsanwaltschaft oder bereits bei Gericht anhängig ist.
Häufige Folgefragen
Kann der Beschuldigte jede Verletztenakteneinsicht verhindern?
Nein. Er kann schutzwürdige Interessen und Ermittlungsgefahren geltend machen; entschieden wird nach den gesetzlichen Versagungs- und Ermessensgründen.
Muss das berechtigte Interesse in einem Nebenklagefall erklärt werden?
Nein. § 406e Absatz 1 Satz 2 nimmt die Fälle des § 395 von dieser Darlegungspflicht aus.
Darf die Behörde persönliche Daten einfach ungeschwärzt herausgeben?
Sie muss entgegenstehende überwiegende Schutzinteressen prüfen. Je nach Akte kommen Teilversagung, Schwärzung oder Herausnahme einzelner Teile in Betracht.
Amtliche Quellen
Nebenklage, Adhäsion und Privatklage aus Sicht des Beschuldigten
Wie reagiere ich auf Nebenklage, einen Adhäsionsantrag oder eine Privatklage?
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