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Nachverfahren gegen rechtskräftige Einziehung nach § 433 StPO

Rechtsschutz für einen ohne eigenes Verschulden nicht gehörten Einziehungsbeteiligten nach Rechtskraft.

Kurzantwort

Wer von einer rechtskräftigen Einziehung betroffen ist und ohne eigenes Verschulden weder im ersten Rechtszug noch im Berufungsverfahren zu seinen Rechten gehört wurde, kann unter den Voraussetzungen des § 433 StPO ein Nachverfahren beantragen. Der Antrag ist kein allgemeiner Ersatz für versäumte Einwendungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Nachverfahren setzt fehlendes eigenes Verschulden voraus.
  • Die gesetzliche Antragsfrist muss eingehalten werden.
  • Der Antrag braucht Glaubhaftmachung und konkrete Einwendungen.
  • Die Vollstreckung ist nicht automatisch vollständig gehemmt.

Nachträgliches Gehör gibt es nur unter engen Voraussetzungen

§ 433 StPO eröffnet das Nachverfahren nach rechtskräftiger Einziehung, wenn der Betroffene ohne sein Verschulden weder im ersten Rechtszug noch in der Berufungsinstanz seine Rechte wahrnehmen konnte. Der Antrag muss die gesetzlichen Frist- und Glaubhaftmachungsanforderungen erfüllen.

Das Gericht prüft die Einziehung in dem gesetzlich bestimmten Umfang neu. Vollstreckungsmaßnahmen werden nicht allein durch den Antrag beseitigt; das Gericht kann Aufschub oder Unterbrechung anordnen.

Kenntniszeitpunkt und Hinderungsgrund glaubhaft machen

Erforderlich sind Zustellungsnachweise, tatsächlicher Kenntniszeitpunkt, Aufenthalts- oder Vertretungshindernisse und die konkret beabsichtigten Einwendungen gegen die Einziehung. Allgemeine Unkenntnis genügt nicht.

Parallel werden Pfändung, Verwertung und drohende Eigentumsübertragung erfasst. Ein begründeter Antrag auf einstweiligen Vollstreckungsschutz sollte den konkret drohenden Nachteil benennen.

  • Kenntnisdatum sofort festhalten.
  • Fehlendes Verschulden belegen.
  • Einziehungsangriffe konkret formulieren.
  • Vollstreckungsschutz gesondert beantragen.

Vollstreckungsschutz gesondert beantragen

Wer bewusst auf Einwendungen verzichtet oder eine ordnungsgemäße Beteiligung unbeachtet lässt, kann sich regelmäßig nicht auf fehlendes Verschulden berufen. Fristversäumnisse können den Rechtsschutz endgültig ausschließen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 23. August 2026. Antrag, Frist und Vollstreckungsschutz sind anhand von Zustellungen und Kenntnis chronologisch zu prüfen.

Häufige Folgefragen

Kann jeder Dritte nach Rechtskraft neu verhandeln?

Nein. § 433 verlangt insbesondere, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden nicht gehört wurde.

Stoppt der Antrag die Verwertung?

Nicht automatisch. Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung müssen gesondert geprüft werden.

Reicht es, dass ich vom Urteil nichts wusste?

Der Kenntnis- und Beteiligungsverlauf muss glaubhaft gemacht werden; auch eigenes Verschulden wird geprüft.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 433 StPO – NachverfahrenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 424 StPO – EinziehungsbeteiligungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 431 StPO – RechtsmittelprüfungAmtliche Quelle ↗
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