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Rechte, Beweise & Verteidigung

Mehrere Sachverständige: Wann reicht ein Gutachter nicht?

Wann verschiedene Fachgebiete, widersprüchliche Methoden oder Umfang des Beweisthemas mehrere Sachverständige erforderlich machen können.

Kurzantwort

§ 73 StPO überlässt dem Gericht auch die Zahl der Sachverständigen. Mehrere Gutachter können nötig sein, wenn das Beweisthema verschiedene Fachgebiete umfasst, eine Person entscheidende Teilfragen nicht abdeckt oder konkrete methodische Widersprüche aufgeklärt werden müssen. Ein Anspruch auf ein Gutachterteam entsteht nicht schon wegen der Bedeutung des Verfahrens.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht bestimmt Zahl und Person der Sachverständigen.
  • Mehrere Disziplinen können mehrere Gutachter erfordern.
  • Ein zweites Gutachten ist nicht automatisch eine vollständige Wiederholung.
  • Konkrete Erkenntnislücken müssen bezeichnet werden.

Der Umfang der Beweisfrage bestimmt den sachverständigen Bedarf

Nach § 73 Absatz 1 StPO bestimmt das Gericht die Zahl der Sachverständigen. Es darf den Beweisstoff ökonomisch erheben, muss nach § 244 Absatz 2 aber alle entscheidungserheblichen Fragen mit ausreichender Sachkunde aufklären.

Ein weiterer Sachverständiger kann nach § 244 Absatz 4 StPO unter besonderen Voraussetzungen verlangt werden, etwa wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, das Gutachten von unzutreffenden Tatsachen ausgeht oder ein neueres überlegenes Forschungsmittel verfügbar ist.

Teilfragen und Zuständigkeiten transparent zuordnen

Die Verteidigung erstellt eine Matrix aus Beweisfrage, benötigter Disziplin, vorhandener Expertise und offener Lücke. So wird sichtbar, ob Ergänzung, Zusatzbegutachtung eines Teilbereichs oder ein vollständig neues Gutachten sachgerecht ist.

Bei mehreren Gutachtern werden Schnittstellen geklärt: Welche Daten teilen sie? Welche Annahmen übernimmt der eine vom anderen? Widersprüche sollten nicht durch eine gemeinsame Formel verdeckt, sondern in der Hauptverhandlung offengelegt werden.

  • Fachliche Teilfragen auflisten.
  • Vorhandene Expertise zuordnen.
  • Konkrete Erkenntnislücke benennen.
  • Ergänzung und neues Gutachten abwägen.

Mehr Gutachter bedeuten nicht automatisch mehr Erkenntnis

Ein weiterer Gutachter kann die bisherige Belastung bestätigen oder neue sensible Daten erzeugen. Umgekehrt darf organisatorische Bequemlichkeit nicht dazu führen, dass eine Person außerhalb ihrer Fachgrenzen entscheidet.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 31. August 2026. Bedarf und Antragstaktik hängen von Beweisthema, Aktenstand und der Qualität des vorhandenen Gutachtens ab.

Häufige Folgefragen

Kann ich immer einen zweiten Gutachter verlangen?

Nein. Der Antrag braucht einen gesetzlichen und konkret begründeten Erkenntnisbedarf.

Dürfen zwei Gutachter gemeinsam berichten?

Ja, wenn persönliche Verantwortlichkeit und fachliche Beiträge nachvollziehbar bleiben.

Was gilt bei widersprüchlichen Gutachten?

Das Gericht muss die Unterschiede fachlich aufklären und seine Würdigung nachvollziehbar begründen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 73 StPO – Auswahl und Zahl der SachverständigenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 244 StPO – BeweisaufnahmeAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 261 StPO – BeweiswürdigungAmtliche Quelle ↗
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