DNA kann im laufenden Verfahren zum Vergleich mit Spuren untersucht werden. Eine Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters für künftige Verfahren nach § 81g StPO verlangt zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere einen erheblichen Tatvorwurf und eine einzelfallbezogene Prognose. Einwilligung, Entnahme, Untersuchung und Speicherung sind rechtlich getrennte Schritte.
Das Wichtigste in Kürze
- § 81e StPO regelt die molekulargenetische Untersuchung für die Sachverhaltsaufklärung.
- § 81g StPO betrifft die Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren und verlangt eine Prognose.
- Eine Einwilligung muss über Zweck und Datennutzung aufgeklärt erfolgen.
- Körperzellen, Analyseergebnis und Datenbankspeicherung unterliegen unterschiedlichen Regeln.
Zwei verschiedene Zwecke der DNA-Maßnahme
§ 81e StPO erlaubt am rechtmäßig erlangten Material die Feststellung von DNA-Identifizierungsmuster, Abstammung und Geschlecht, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Feststellungen sind unzulässig; bei unbekanntem Spurenverursacher nennt Absatz 2 zusätzliche äußerliche Merkmale.
§ 81g StPO schafft eine andere Grundlage für künftige Verfahren. Er verlangt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Tatsachen, die weitere erhebliche Strafverfahren erwarten lassen. Die gerichtliche Begründung muss Erheblichkeit, Prognosetatsachen und Abwägung einzelfallbezogen darlegen.
Einwilligung, richterliche Anordnung und Durchführung
Lesen Sie eine Einwilligung genau: Geht es nur um den Vergleich in der aktuellen Sache oder auch um Speicherung beim Bundeskriminalamt? Fragen Sie nach Entnahmegrundlage, Untersuchungszweck, anordnender Stelle und vorgesehener Datenverwendung.
Leisten Sie keinen Widerstand und verändern Sie keine möglichen Spuren. Erklären Sie aber nicht ungeprüft Ihr Einverständnis. Die Ermittlungsbehörden können eine Maßnahme gegebenenfalls anordnen lassen; dadurch werden Zuständigkeit, Begründung und Rechtsschutz nachvollziehbar.
- Zweck und Reichweite einer Einwilligung vor Unterschrift klären.
- Anordnung und Belehrung in Kopie verlangen.
- Entnahme, Probe und Aktenzeichen dokumentieren.
- Datenbankspeicherung und Löschung gesondert prüfen.
Zweckbindung, Speicherung und spätere Kontrolle
Eine Übereinstimmung kann belastend sein, beweist aber nicht ohne Kontext Tatzeit, Übertragungsweg oder Tatbeitrag. Umgekehrt schließt ein fehlender Treffer nicht jede andere Beweisführung aus. Spurqualität, Mischspur und Vergleichsmethode gehören in die Aktenprüfung.
Dieser Überblick entspricht dem Rechtsstand 8. August 2026. Ob Entnahme, Untersuchung, Prognose oder Speicherung rechtmäßig sind, erfordert die konkrete Anordnung und gegebenenfalls das Sachverständigengutachten.
Häufige Folgefragen
Darf eine DNA-Probe gegen meinen Willen genommen werden?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ja. Zuständigkeit und richterliche Anordnung unterscheiden sich je nach Zweck und Eilfall; eine freiwillige Einwilligung ist nicht die einzige Grundlage.
Wird jede Probe automatisch dauerhaft gespeichert?
Nein. Der Vergleich im laufenden Verfahren und die Speicherung für künftige Verfahren sind getrennte Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Darf die DNA nach Krankheiten untersucht werden?
Die §§ 81e und 81g StPO begrenzen die zulässigen Feststellungen. Untersuchungen auf andere persönliche Merkmale sind nicht pauschal erlaubt.
