§ 81b StPO erlaubt bei Beschuldigten Fotos, Fingerabdrücke, Messungen und ähnliche Maßnahmen auch gegen ihren Willen, wenn sie für das laufende Strafverfahren oder für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. Die beiden Zwecke haben unterschiedliche Voraussetzungen; eine Vorladung sollte daher nicht ignoriert, aber anhand von Anlass, Umfang und Fortbestand des Beschuldigtenstatus geprüft werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind keine Aussage zum Tatvorwurf.
- Der Zweck im konkreten Verfahren ist von einer vorsorgenden polizeilichen Datennutzung zu unterscheiden.
- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit müssen sich auf den Einzelfall beziehen.
- Fingerabdrücke sind rechtlich etwas anderes als eine DNA-Entnahme.
Welche Maßnahmen § 81b StPO erlaubt
§ 81b Absatz 1 StPO nennt Lichtbilder, Fingerabdrücke, Messungen und ähnliche Maßnahmen. Sie dürfen gegen den Willen eines Beschuldigten vorgenommen werden, soweit sie für die Durchführung des Strafverfahrens oder für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind.
Der erste Zweck dient der Aufklärung des aktuellen Verfahrens, etwa einem Bildvergleich. Der zweite zielt auf die polizeiliche Vorsorge für künftige Ermittlungen. Aus dem bloßen Tatverdacht folgt nicht automatisch, dass jede Aufnahmeart, Speicherung oder weitere Nutzung erforderlich ist.
Mitwirken, schweigen und den Umfang dokumentieren
Prüfen Sie Vorladung, anordnende Stelle, Rechtsgrundlage und bezeichneten Zweck. Körperlicher Widerstand ist nicht sinnvoll; Sie müssen aber keine Angaben zum Tatvorwurf machen und können fehlende Freiwilligkeit sachlich festhalten.
Notieren Sie, welche Fotos, Abdrücke oder Messungen erstellt wurden und ob weitere Daten erhoben werden sollten. Fragen nach Tathergang, Kontakten oder Aufenthaltsorten gehören nicht notwendig zur technischen Durchführung und unterliegen dem Schweigerecht.
- Vorladung und Anordnung vollständig sichern.
- Zweck und Umfang der Maßnahme schriftlich erfragen.
- Zur Sache schweigen und keinen Widerstand leisten.
- Nach Verfahrensende Fortbestand und Löschung prüfen lassen.
Fortdauer, Datennutzung und Rechtsschutz
Nach Einstellung oder Freispruch kann zu prüfen sein, ob Daten weiter gespeichert werden dürfen. Das hängt unter anderem vom Zweck, von der Prognose und von den einschlägigen strafprozessualen sowie polizeirechtlichen Regeln ab; die Beendigung des Verfahrens löscht Daten nicht in jeder Konstellation automatisch.
Dieser Beitrag erläutert § 81b StPO mit Rechtsstand 8. August 2026. Die Rechtmäßigkeit einer konkreten Anordnung und spätere Löschungsansprüche müssen anhand des Bescheids, der Maßnahmendokumentation und des Verfahrensausgangs geprüft werden.
Häufige Folgefragen
Darf ich die erkennungsdienstliche Behandlung verweigern?
Eine rechtmäßige Maßnahme nach § 81b StPO kann auch gegen den Willen durchgeführt werden. Einwände sollten ohne körperlichen Widerstand erhoben und rechtlich überprüft werden.
Gehört eine Speichelprobe dazu?
Eine DNA-Probe richtet sich nach anderen Vorschriften, insbesondere §§ 81e bis 81g StPO. Sie ist nicht allein deshalb zulässig, weil eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet wurde.
Werden die Daten nach einer Einstellung gelöscht?
Nicht zwingend automatisch. Zweck, Rechtsgrundlage, Verfahrensausgang und eine mögliche Wiederholungsprognose sind gesondert zu prüfen.
