Wer festgenommen wird, verliert zunächst die Kontrolle über den Ort, den Tagesablauf und die nächsten Kontakte. Häufig bleibt unklar, ob es um einige Stunden auf der Polizeidienststelle oder um eine längere Haft geht. In dieser Lage ist es schwer, Informationen zu ordnen. Sie müssen jetzt weder Ihre gesamte Lebensgeschichte erklären noch jede juristische Frage selbst beantworten. Entscheidend sind der Grund der Freiheitsentziehung, der Zugang zu Verteidigung und eine rechtzeitige richterliche Entscheidung.
Eine Festnahme beweist keine Schuld. Sie ist aber eine Situation, in der fachkundige Unterstützung besonders wichtig ist. Das gilt auch, wenn Sie den Vorwurf teilweise oder vollständig für zutreffend halten. Neben der Frage, was geschehen ist, steht eine weitere Entscheidung an: Darf Ihnen während des Verfahrens die Freiheit entzogen werden? Diese Fragen sind miteinander verbunden, aber nicht identisch.
Zuerst verstehen, warum Sie festgehalten werden
Fragen Sie ruhig: „Bin ich festgenommen? Aus welchem Grund werde ich festgehalten? Gibt es einen Haftbefehl?“ Wenn unklar ist, ob ein Aufenthalt freiwillig sein soll, können Sie fragen, ob Sie die Dienststelle verlassen dürfen. Versuchen Sie nicht, die Antwort durch eigenmächtiges Weggehen oder körperliches Losreißen zu erzwingen. Lassen Sie sich die Grundlage nennen und informieren Sie die Verteidigung darüber.
Es gibt verschiedene rechtliche Situationen. Eine vorläufige Festnahme kann ohne vorherigen richterlichen Haftbefehl erfolgen, etwa unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei Betreffen auf frischer Tat. Polizei und Staatsanwaltschaft besitzen außerdem eine Befugnis zur vorläufigen Festnahme bei Gefahr im Verzug, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vorliegen. Davon zu unterscheiden ist die Verhaftung aufgrund eines bereits erlassenen Haftbefehls.[4.1]
Nicht jedes Festhalten bedeutet, dass Untersuchungshaft angestrebt wird. Beispielsweise gelten für eine Freiheitsentziehung allein zur Identitätsfeststellung besondere Voraussetzungen und eine eigene Höchstdauer. Sie darf nicht länger dauern, als die Identitätsfeststellung erfordert, und insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten. Diese Grenze lässt sich nicht auf andere Formen der Freiheitsentziehung übertragen. Umgekehrt darf die Bezeichnung „Identitätsfeststellung“ keine längere Maßnahme rechtfertigen, als für diesen Zweck erforderlich ist.[4.2]
Auch die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe, ein Auslieferungsverfahren oder polizeilicher Gewahrsam zur Gefahrenabwehr können Hintergrund eines Festhaltens sein. Dafür gelten teilweise andere Regeln als für die hier behandelte strafprozessuale Festnahme. Geben Sie der angerufenen Kanzlei deshalb möglichst den genauen Wortlaut der mitgeteilten Grundlage weiter. Wenn Sie ihn nicht kennen, sagen Sie das; eine Vermutung sollte nicht als feststehende Information weitergegeben werden.
Ihre Rechte müssen verständlich erklärt werden
Bei einer Verhaftung ist grundsätzlich eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen. Wer Deutsch nicht ausreichend versteht, erhält zudem eine verständliche Übersetzung. Ist die Aushändigung zunächst nicht möglich, müssen die Gründe und Beschuldigungen unverzüglich verständlich mitgeteilt und die Unterlagen nachgereicht werden. Für die polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche vorläufige Festnahme gelten die einschlägigen Belehrungs- und Benachrichtigungsregeln entsprechend.[4.3]
Zu den Rechten gehören insbesondere das Schweigerecht, der Zugang zu Verteidigung, die Möglichkeit einer ärztlichen Untersuchung und unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Benachrichtigung einer Vertrauensperson. Die Belehrung muss unverzüglich und schriftlich in einer für Sie verständlichen Sprache erfolgen. Ist die schriftliche Erklärung erkennbar nicht ausreichend, ist zusätzlich mündlich zu erläutern. Sagen Sie, wenn Sie nicht lesen können, die Sprache nicht sicher verstehen oder wegen Ihres Zustands der Erklärung nicht folgen können.[4.4]
Die Unterschrift unter den Erhalt einer Belehrung ist etwas anderes als ein Geständnis oder der Verzicht auf ein Recht. Lesen Sie, was Sie bestätigen sollen. Unterschreiben Sie keine inhaltliche Erklärung, die Sie nicht verstanden haben. Lassen Sie Missverständnisse ansprechen und festhalten. Wenn Sie einen Dolmetscher benötigen, verlangen Sie diese Hilfe ausdrücklich. Die für die Ausübung Ihrer strafprozessualen Rechte erforderliche Sprachmittlung ist nach den gesetzlichen Regeln unentgeltlich; daraus folgt allerdings kein Anspruch auf jede beliebige Übersetzungsleistung außerhalb dieses Zwecks.[4.5]
Verteidigung vor dem Gespräch über den Vorwurf
Sie dürfen jederzeit, auch bereits vor einer Vernehmung, einen selbst gewählten Verteidiger befragen. Ihnen sind Informationen zur Verfügung zu stellen, die den Kontakt erleichtern; auf vorhandene anwaltliche Notdienste ist hinzuweisen. Wenn Sie keinen Namen und keine Telefonnummer wissen, sagen Sie deshalb nicht vorschnell, dass Sie keinen Anwalt erreichen könnten. Bitten Sie ausdrücklich um Unterstützung bei der Kontaktaufnahme.[4.6]
Ein geeigneter erster Satz ist: „Ich möchte vor einer Aussage mit einer Verteidigerin oder einem Verteidiger sprechen.“ Sie müssen dieses Verlangen nicht mit Ihrer Unschuld oder einer besonderen Schwierigkeit des Falls begründen. Teilen Sie mit, wenn eine Kanzlei bereits für Sie tätig ist. Wenn niemand erreichbar ist, halten Sie an dem Wunsch nach Beratung fest und fragen Sie nach einer weiteren erreichbaren Möglichkeit.
Es geht bei diesem Gespräch nicht nur darum, jemanden über Ihre Festnahme zu informieren. Sie benötigen Gelegenheit zu einer vertraulichen Beratung. Sagen Sie der Verteidigung zu Beginn, wer sich in Ihrer Nähe befindet und ob andere Personen mithören können. Besprechen Sie den Tatvorwurf nicht ungeprüft in einem Gespräch, das Sie lediglich für vertraulich halten. Das Gesetz schützt die schriftliche und mündliche Kommunikation mit der Verteidigung auch bei Freiheitsentziehung; für besondere gesetzliche Ausnahmefälle bestehen zusätzliche Regeln.[4.7]
Soll über Untersuchungshaft entschieden werden, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Haben Sie noch keine Verteidigung, muss die Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich schon erfolgen, sobald Sie dem Gericht zur Haftentscheidung vorgeführt werden sollen. Sie sollen diese erste wichtige Haftentscheidung nicht erst abwarten müssen, bevor die Frage anwaltlicher Unterstützung aufkommt. Bestimmte andere Vorführungssituationen haben Sonderregeln; Einzelheiten zur Bestellung und zu Ihrem Auswahlrecht stehen in Kapitel 17.[4.8]
Eine Bestellung bedeutet nicht, dass das Verfahren oder die Verteidigung für Sie in jedem Fall kostenlos bleibt. Die mögliche spätere Kostenlast darf aber nicht mit der aktuellen Frage verwechselt werden, ob notwendige Verteidigung sicherzustellen ist. Klären Sie verfügbare anwaltliche Hilfe und Kosten sachlich; verzichten Sie nicht allein wegen der unzutreffenden Annahme, ein Pflichtverteidiger komme nur für mittellose Menschen in Betracht. Kapitel 18 behandelt die finanziellen Fragen.
Schweigen schützt die Entscheidung über eine Aussage
Auch nach einer Festnahme müssen Sie sich nicht zum Tatvorwurf äußern. Ein Gespräch im Polizeifahrzeug, auf dem Flur oder während einer Wartezeit ist nicht schon deshalb folgenlos, weil es keine förmliche Befragung am Schreibtisch ist. Erzählen Sie nicht aus Erschöpfung oder dem Wunsch nach menschlichem Kontakt eine erste Version, die Sie später erst überprüfen möchten. Sie dürfen höflich bleiben und zugleich sagen, dass Sie zur Sache vorerst keine Angaben machen.[4.9]
Vielleicht gibt es einen schnell überprüfbaren Umstand, der für Ihre Freilassung wichtig sein könnte: eine Personenverwechslung, ein bestimmtes Dokument oder eine andere konkrete Information. Teilen Sie der Verteidigung so genau wie möglich mit, was überprüft werden kann. Das Schweigerecht verlangt nicht, hilfreiche Informationen dauerhaft zurückzuhalten. Es ermöglicht, Inhalt, Form und Zeitpunkt ihrer Verwendung bewusst zu entscheiden. Bei akuter Gefahr für Menschen muss notwendige Hilfe sofort veranlasst werden; das lässt sich nicht bis zu einer ausführlichen Aktenprüfung verschieben.
Lassen Sie sich nicht zu der Annahme drängen, nur eine sofortige Aussage eröffne überhaupt eine Möglichkeit, wieder freizukommen. Ob Untersuchungshaft angeordnet werden darf, richtet sich nach gesetzlichen Voraussetzungen. Ein Schweigen ersetzt keinen Haftgrund. Umgekehrt kann niemand seriös allein für die Abgabe einer bestimmten Erklärung die Freilassung garantieren. Ob ein konkretes Gespräch unzulässigen Druck enthält, soll die Verteidigung prüfen. Misshandlung, unzulässige Drohungen und gesetzlich nicht vorgesehene Vorteilsversprechen gehören zu den verbotenen Vernehmungsmethoden.[4.10]
Gesundheit und notwendige Versorgung
Sagen Sie unmittelbar, wenn Sie verletzt sind, regelmäßig Medikamente benötigen, unter Entzugssymptomen leiden oder eine schwere körperliche oder seelische Krise erleben. Benennen Sie nach Möglichkeit Medikament, Dosis und letzte Einnahme. Wenn Sie Informationen nicht sicher wissen, machen Sie die Unsicherheit kenntlich. Nehmen Sie nicht aus Angst an, gesundheitliche Bedürfnisse dürften erst nach der Vernehmung angesprochen werden.
Sie haben das Recht, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin Ihrer Wahl zu verlangen. In einer akuten Notlage kommt es zunächst darauf an, die erforderliche medizinische Hilfe schnell zu erhalten. Teilen Sie deshalb Beschwerden klar mit und bitten Sie ausdrücklich um ärztliche Versorgung. Das Recht auf Untersuchung darf nicht mit einer eigenmächtigen Einnahme unbekannter Medikamente oder der Erwartung verwechselt werden, jede Behandlung lasse sich unter den Bedingungen des Gewahrsams sofort genauso organisieren wie zu Hause.[4.11]
Auch akute Gedanken, sich selbst etwas anzutun, gehören unmittelbar angesprochen. Sagen Sie klar, dass Sie sich im Moment nicht sicher fühlen. Dies ist eine medizinische Information, für deren Mitteilung Sie den Tatvorwurf nicht ausführen müssen. Angehörige, die von einer ernsthaften Erkrankung oder einer solchen Gefahr wissen, sollten diese Information an die zuständige Stelle und die Verteidigung weitergeben, mit einer erreichbaren Rückrufnummer.
Wann ein Gericht entscheiden muss
Die richterliche Kontrolle ist keine freiwillige zusätzliche Prüfung. Wer wegen eines Tatverdachts vorläufig festgenommen wird und nicht wieder freikommt, muss unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem zuständigen Amtsrichter für diese Vorführung vorgestellt werden. „Unverzüglich“ bedeutet dabei, dass nicht ohne rechtfertigenden Grund bis zum spätesten Zeitpunkt gewartet werden darf. Der Richter muss die Gründe erläutern, Gelegenheit zu Einwendungen geben und über Freilassung oder einen Haft- beziehungsweise Unterbringungsbefehl entscheiden.[4.12]
Bei einer Verhaftung aufgrund eines bereits bestehenden Haftbefehls ist die unverzügliche Vorführung vor das zuständige Gericht vorgesehen. Kann sie nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung stattfinden, muss die betroffene Person innerhalb der gesetzlichen Vorgaben dem nächsten Amtsgericht vorgeführt werden. Für die anschließende Vernehmung und gegebenenfalls die weitere Vorführung gelten zusätzliche Regeln. Ihre Verteidigung muss den konkreten Ablauf und die Uhrzeiten prüfen.[4.13]
Die verbreitete Vorstellung, die Polizei dürfe jeden Beschuldigten stets „48 Stunden“ festhalten, ist deshalb unzutreffend. Ebenso wenig gibt es eine allgemeine Grenze von 72 Stunden, nach der jede Haft enden müsste. Die rechtliche Grundlage, die Pflicht zu unverzüglichem Handeln und die vorgeschriebene richterliche Kontrolle sind maßgeblich. Notieren Sie, soweit möglich, Zeitpunkt und Ort der Ergreifung sowie wichtige Übergaben oder Vorführungen. Angehörige können ihre eigenen gesicherten Zeitangaben beisteuern.
Die Haftvorführung ist keine vorgezogene Hauptverhandlung
Bei der ersten richterlichen Vorführung geht es vor allem darum, ob die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung vorliegen. Sie behalten das Recht zu schweigen. Zugleich muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und günstige Tatsachen vorzutragen. Besprechen Sie vorab, welche Informationen jetzt für die Haftentscheidung benötigt werden und welche Aussagen zum eigentlichen Tatvorwurf erst nach weiterer Akteneinsicht sinnvoll sind.[4.14]
Untersuchungshaft setzt grundsätzlich dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus und muss verhältnismäßig sein. Haftgründe können insbesondere Fluchtgefahr oder die konkret begründete Gefahr einer Beeinträchtigung der Beweisaufklärung sein; hinzu kommen gesetzliche Sonderkonstellationen. Eine hohe Straferwartung, eine belastende Behauptung oder ein fehlender fester Arbeitsplatz dürfen nicht an die Stelle der notwendigen Prüfung des Einzelfalls treten. Die Voraussetzungen und die späteren Überprüfungsmöglichkeiten erläutert Kapitel 14.[4.15]
Für die Haftfrage können verlässliche Angaben zu Wohnung, Arbeit, Betreuungspflichten und erreichbaren Bezugspersonen wichtig werden. Ein fiktives Beispiel: Herr König wird vorläufig festgenommen. Seine Schwester hat einen aktuellen Mietvertrag und kennt die Kontaktdaten seines Arbeitgebers. Sie übermittelt der Verteidigung diese Informationen, ohne Kollegen zu einer bestimmten Aussage zu bewegen. Damit ist keine Freilassung garantiert. Die Verteidigung erhält aber überprüfbare Tatsachen, die für die Beurteilung der persönlichen Bindungen und möglicher milderer Maßnahmen relevant sein können.
Ein Haftbefehl kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen außer Vollzug gesetzt werden. Dann bleibt er bestehen, wird aber vorerst nicht durch Einsperren vollzogen; stattdessen gelten beispielsweise Meldeauflagen oder andere Beschränkungen. Eine angemessene Sicherheitsleistung kann eine Möglichkeit sein, ist jedoch kein allgemeiner Anspruch, sich gegen Geld aus jeder Haft zu lösen. Halten Sie mitgeteilte Auflagen genau ein und lassen Sie Unklarheiten umgehend klären.[4.16]
Was Angehörige sofort übernehmen können
Eine Vertrauensperson kann in den ersten Stunden viel bewirken, ohne selbst das Verfahren zu führen. Halten Sie Namen, Geburtsdatum, bekannten Aufenthaltsort, Dienststelle und mögliche Aktenzeichen bereit. Organisieren Sie anwaltlichen Kontakt und geben Sie gesicherte Informationen weiter. Wenn Sie die Festnahme nicht selbst beobachtet haben, unterscheiden Sie zwischen eigener Kenntnis und Mitteilungen anderer.
Der verhafteten Person ist unverzüglich Gelegenheit zur Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson zu geben, sofern dadurch der Untersuchungszweck nicht erheblich gefährdet wird. Wird nach richterlicher Vorführung Haft vollzogen, muss das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung anordnen. Daraus folgt kein unbegrenzter Anspruch jedes Angehörigen, jederzeit alle Einzelheiten des Verfahrens oder der Kommunikation zu erfahren.[4.17]
Kümmern Sie sich um Kinder, pflegebedürftige Menschen, Haustiere und dringende alltägliche Verpflichtungen. Veröffentlichen Sie keine Aufrufe mit Tatdetails und suchen Sie nicht auf eigene Faust Kontakt zu Belastungszeugen. Sammeln Sie Unterlagen für die Verteidigung, statt eine gemeinsame Darstellung der Ereignisse zu organisieren. Für ausländische Staatsangehörige besteht zudem das Recht, die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates zu verlangen und ihr Mitteilungen zukommen zu lassen; ob dies gewünscht ist, entscheidet die betroffene Person.[4.18]
Wenn eine Freilassung erfolgt, bewahren Sie alle erhaltenen Unterlagen auf und klären Sie, ob Auflagen, Termine oder weitere Maßnahmen bestehen. Freilassung bedeutet nicht automatisch Einstellung. Wenn die Haft fortgesetzt wird, werden die Haftunterlagen, die anwaltliche Erreichbarkeit und die Regeln für Kontakt und Versorgung zu den nächsten Aufgaben. Die ausführliche Orientierung dazu finden Sie in Kapitel 14 und Kapitel 21.
Anmerkungen zu Kapitel 4
[4.1] § 127 Abs. 1 und 2 StPO: vorläufige Festnahme auf frischer Tat sowie Befugnis von Staatsanwaltschaft und Polizei bei Gefahr im Verzug. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html. Zur Textstelle
[4.2] §§ 163b, 163c Abs. 1 und 2 StPO: Identitätsfeststellung, Erforderlichkeit der Dauer, richterliche Kontrolle und Zwölfstundengrenze ausschließlich für diesen Zweck. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163b.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163c.html. Zur Textstelle
[4.3] § 114a StPO; § 127 Abs. 4 StPO. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__114a.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html. Zur Textstelle
[4.4] § 114b Abs. 1 und 2 StPO: Form und Inhalt der Belehrung. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__114b.html. Zur Textstelle
[4.5] § 114b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StPO; § 187 Abs. 1–3 GVG. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__114b.html; https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__187.html. Zur Textstelle
[4.6] § 114b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 136 Abs. 1 StPO: Zugang zu gewählter Verteidigung und Unterstützung bei der Kontaktaufnahme. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__114b.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__136.html. Zur Textstelle
[4.7] § 148 Abs. 1 und 2 StPO: Verteidigerkommunikation bei Freiheitsentziehung und besondere Regeln bei bestimmten Staatsschutzvorwürfen. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__148.html. Zur Textstelle
[4.8] § 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 StPO. § 141a StPO enthält eng begrenzte Ausnahmen für Vernehmungen vor Bestellung, lässt aber das Recht auf Befragung eines selbst gewählten Verteidigers unberührt. Zur möglichen Kostenfolge § 114b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a StPO und Kapitel 18. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__140.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__141.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__141a.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__114b.html. Zur Textstelle
[4.9] § 114b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie § 136 Abs. 1 StPO: Aussagefreiheit. Der Hinweis auf informelle Gespräche ist eine praktische Vorsichtsregel, keine pauschale Aussage über die Verwertbarkeit jedes Gesprächs. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__114b.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__136.html. Zur Textstelle
[4.10] § 112 Abs. 1 und 2 StPO: Voraussetzungen und Haftgründe; § 136a Abs. 1–3 StPO: verbotene Vernehmungsmethoden und gesetzliche Verwertungsfolge bei festgestelltem Verstoß. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__136a.html. Zur Textstelle
[4.11] § 114b Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StPO: Recht, Untersuchung durch Arzt oder Ärztin eigener Wahl zu verlangen. Die weiteren Hinweise betreffen die praktische Organisation notwendiger Versorgung. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__114b.html. Zur Textstelle
[4.12] Art. 104 Abs. 2 und 3 GG; § 128 Abs. 1 und 2 StPO: unverzügliche Vorführung, äußerste Tagesgrenze und Entscheidung. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_104.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__128.html. Zur Textstelle
[4.13] § 115 Abs. 1 und 2, § 115a Abs. 1–3 StPO: Vorführung bei vorhandenem Haftbefehl, nächstes Amtsgericht und weitere Rechte. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__115.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__115a.html. Zur Textstelle
[4.14] § 115 Abs. 3 und § 128 Abs. 1 Satz 2 StPO: Aussagefreiheit und Entkräftung von Verdachts- und Haftgründen. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__115.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__128.html. Zur Textstelle
[4.15] § 112 Abs. 1 und 2 StPO. Gesetzliche und verfassungsrechtliche Besonderheiten der Haftgründe werden in Kapitel 14 behandelt; die Kurzfassung leitet aus § 112 Abs. 3 StPO keine voraussetzungslose Haftbefugnis ab. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html. Zur Textstelle
[4.16] § 116 Abs. 1–4 StPO: Voraussetzungen milderer Maßnahmen, mögliche Sicherheit, Auflagen und erneuter Vollzug. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__116.html. Zur Textstelle
[4.17] § 114c Abs. 1 und 2 StPO; Art. 104 Abs. 4 GG. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__114c.html; https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_104.html. Zur Textstelle
[4.18] § 114b Abs. 2 letzter Satz StPO: Recht ausländischer Staatsangehöriger auf konsularische Benachrichtigung und Mitteilungen. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__114b.html. Zur Textstelle
