Dauert Untersuchungshaft wegen derselben Tat sechs Monate, darf sie vor einem Urteil nur fortgesetzt werden, wenn besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang oder ein anderer wichtiger Grund die Verzögerung rechtfertigt. Das Oberlandesgericht prüft von Amts wegen außerdem Tatverdacht, Haftgrund, Haftbefehl und Verhältnismäßigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Frist beginnt grundsätzlich mit tatsächlichem Vollzug des Haftbefehls.
- Das Oberlandesgericht prüft die Fortdauer von Amts wegen.
- Normale Arbeitsbelastung ist kein besonderer Grund.
- Auch alle allgemeinen Haftvoraussetzungen werden kontrolliert.
Fristbeginn und Aktenvorlage
§ 121 StPO erlaubt Fortdauer über sechs Monate vor einem Urteil nur bei besonderen Gründen. § 122 regelt die Vorlage an das Oberlandesgericht, Anhörung und Entscheidung.
Gegenstand ist der tatsächlich vollzogene und ordnungsgemäß bekanntgemachte Haftbefehl. Das Oberlandesgericht prüft nicht nur Verzögerungsgründe, sondern auch dringenden Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit.
Besondere Fortdauergründe
Die Verteidigung kontrolliert Fristbeginn, Vorlagezeitpunkt und eine lückenlose Tätigkeitschronologie. Gutachten, Rechtshilfe oder umfangreiche Daten können Zeit beanspruchen, müssen aber aktiv gesteuert worden sein.
Eine schriftliche Stellungnahme sollte jede vermeidbare Leerlaufphase benennen und neue entlastende Entwicklungen einbeziehen. Beschränkte Akteneinsicht ist besonders zu thematisieren.
- Vollzugsbeginn und Tatbezug genau bestimmen.
- Aktenvorlage und Anhörung überwachen.
- Verfahrenschronologie mit Leerlaufzeiten erstellen.
- Sämtliche Haftvoraussetzungen erneut angreifen.
Verteidigung im OLG-Prüfungsverfahren
Die Aktenvorlage allein macht die Haftfortdauer nicht rechtmäßig. Umgekehrt endet Haft nicht automatisch am Kalendertag, wenn das gesetzliche Prüfungsverfahren rechtzeitig eingeleitet ist.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 12. August 2026. Fristberechnung und Tatidentität müssen exakt geprüft werden.
Häufige Folgefragen
Bin ich nach sechs Monaten automatisch frei?
Nein. Fortdauer ist möglich, aber nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 121, 122 StPO.
Wer entscheidet?
Grundsätzlich das zuständige Oberlandesgericht in einem besonderen Haftprüfungsverfahren.
Was zählt als besonderer Umfang?
Etwa außergewöhnlich umfangreiche, tatsächlich geförderte Ermittlungen; allgemeine Überlastung genügt nicht.
Amtliche Quellen
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