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Wiederholungsgefahr: Wann erlaubt § 112a StPO Untersuchungshaft?

Katalogtaten, Wiederholungsprognose, Straferwartung und zeitliche Grenzen dieses subsidiären Haftgrundes verständlich erklärt.

Kurzantwort

Wiederholungsgefahr ist ein eng begrenzter Haftgrund. Er verlangt dringenden Verdacht einer in § 112a StPO genannten Tat und konkrete Tatsachen für die Gefahr weiterer erheblicher gleichartiger Straftaten vor rechtskräftiger Aburteilung. Außerdem muss Haft zur Abwehr der Gefahr erforderlich und eine ausreichend hohe Strafe zu erwarten sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nur gesetzlich bezeichnete Straftaten kommen in Betracht.
  • Die Prognose braucht konkrete, aktuelle Tatsachen.
  • Weitere Taten müssen erheblich und gleichartig sein.
  • § 122a StPO begrenzt die Dauer bei alleiniger Wiederholungsgefahr.

Katalog, Prognose und Subsidiarität

§ 112a StPO unterscheidet zwei Gruppen von Katalogtaten und verlangt zusätzlich eine Wiederholungsprognose. Bei der zweiten Gruppe müssen die Taten die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen; regelmäßig ist eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten.

Der Haftgrund ist subsidiär. Er greift nicht, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 112 StPO vorliegen und die Gefahr bereits darüber beherrscht wird. Bei alleiniger Wiederholungsgefahr enthält § 122a eine besondere Höchstdauer.

Prognosetatsachen kritisch prüfen

Frühere Vorwürfe sind nach Verfahrensstand, Ähnlichkeit, zeitlichem Zusammenhang und Beweisqualität zu prüfen. Bloße Ermittlungsverfahren oder pauschale Charakterbewertungen ersetzen keine konkrete Prognose.

Therapie, stabile Betreuung, räumliche Trennung oder andere kontrollierbare Maßnahmen können für die Gefahrenprognose relevant sein. Sie müssen realistisch organisiert und belegt werden.

  • Katalogtat und Straferwartung getrennt prüfen.
  • Prognosetatsachen auf Aktualität und Beweiswert kontrollieren.
  • Schutz- und Betreuungsmaßnahmen konkret organisieren.
  • Besondere Höchstdauer nach § 122a berechnen.

Höchstdauer und Alternativen

Die Prognose darf nicht zu einer vorweggenommenen Bestrafung für unbewiesene Taten werden. Andererseits können neue gleichartige Vorwürfe eine bestehende Haftverschonung erheblich gefährden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 12. August 2026. Katalogzuordnung und Prognose sind tat- und personenbezogen zu prüfen.

Häufige Folgefragen

Reicht eine Vorstrafe?

Nein. Vorstrafen können relevant sein, ersetzen aber nicht die konkrete Gefahr weiterer erheblicher gleichartiger Taten.

Gilt Wiederholungsgefahr bei jeder Straftat?

Nein. § 112a StPO enthält abschließende Tatgruppen und zusätzliche Voraussetzungen.

Wie lange darf Haft allein darauf beruhen?

§ 122a StPO begrenzt den Vollzug wegen alleiniger Wiederholungsgefahr grundsätzlich auf ein Jahr.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 112a StPO - WiederholungsgefahrAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 122a StPO - Höchstdauer bei WiederholungsgefahrAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 116 StPO - Aussetzung des VollzugsAmtliche Quelle ↗
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