Der Sachverständige kann zur Vorbereitung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung anwesend sein, Zeugen und Angeklagten anhören und mit gerichtlicher Erlaubnis fachbezogene Fragen stellen. Anders als ein noch nicht vernommener Zeuge wird er deshalb regelmäßig nicht ausgeschlossen. Welche neuen Tatsachen sein Ergebnis verändern, muss offen erläutert werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Sachverständige dürfen für ihren Auftrag Beweisaufnahme verfolgen.
- Ihre Anwesenheit dient fachlicher Einordnung neuer Tatsachen.
- Fragen stehen unter gerichtlicher Verfahrensleitung.
- Das Gericht darf die fachliche Bewertung nicht ungeprüft übernehmen.
§ 80 StPO ermöglicht Anwesenheit und unmittelbare Fragen
§ 80 Absatz 2 StPO erlaubt, einem Sachverständigen zur Vorbereitung des Gutachtens Akteneinsicht zu gewähren, ihn bei Vernehmungen anwesend sein und unmittelbar Fragen stellen zu lassen. Die richterliche Leitung nach § 78 bleibt bestehen.
Der Sachverständige ist Beweismittel und fachlicher Gehilfe, nicht Mitglied des Gerichts. Die Entscheidung folgt nach § 261 aus der gesamten Hauptverhandlung; abweichende oder neue Tatsachen müssen in der fachlichen Schlussfolgerung nachvollziehbar verarbeitet werden.
Neue Anknüpfungstatsachen und Ergebnisänderungen protokollieren
Die Verteidigung notiert, welche Aussagepassagen der Gutachter miterlebt und welche Fragen er gestellt hat. Bei seinem Bericht wird abgefragt, welche Tatsachen bereits aus der Akte bekannt waren und welche erst in der Hauptverhandlung hinzukamen.
Ändert der Gutachter seine Einschätzung, werden Grund, Richtung und methodische Bedeutung der Änderung geklärt. Gegebenenfalls wird Zeit für fachliche Beratung oder einen ergänzenden Antrag verlangt.
- Anwesenheitsbeginn und Fragen notieren.
- Neue Tatsachen identifizieren.
- Auswirkung auf das Ergebnis abfragen.
- Bei Überraschungen Beratungszeit beantragen.
Frühe Anwesenheit macht den Gutachter nicht zum Richter
Lange Anwesenheit kann den Eindruck einer besonderen Nähe zum Gericht erzeugen, ändert aber seine prozessuale Rolle nicht. Umgekehrt wäre es fachlich problematisch, wenn entscheidende neue Tatsachen ohne Rückfrage in ein altes Ergebnis eingepasst werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 31. August 2026. Anwesenheit, Fragerecht und Reaktionsmöglichkeiten richten sich nach Auftrag und konkretem Verlauf.
Häufige Folgefragen
Muss der Sachverständige wie ein Zeuge draußen warten?
Regelmäßig nicht, wenn seine Anwesenheit zur Vorbereitung und Anpassung des Gutachtens erforderlich ist.
Darf er den Angeklagten direkt fragen?
§ 80 Absatz 2 ermöglicht unmittelbare Fragen unter gerichtlicher Leitung; das Schweigerecht bleibt bestehen.
Kann er sein Gutachten im Termin ändern?
Ja, wenn neue Tatsachen dies fachlich erfordern. Die Änderung muss nachvollziehbar erklärt und geprüft werden können.
Amtliche Quellen
Sachverständigenbeweis im Strafverfahren
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