Ein Sachverständiger kann nach § 74 StPO aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden. Entscheidend ist nicht nachgewiesene innere Parteilichkeit, sondern ob objektive Umstände aus Sicht eines verständigen Beschuldigten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Reine Unzufriedenheit mit dem Ergebnis genügt nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- § 74 StPO verweist auf die richterlichen Ablehnungsgründe.
- Konkrete Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden.
- Methodenfehler und Befangenheit sind unterschiedliche Einwände.
- Zeitpunkt der Kenntnis und unverzügliche Reaktion sind wichtig.
Maßstab der Besorgnis der Befangenheit
§ 74 StPO gibt auch dem Beschuldigten das Ablehnungsrecht. Ein Grund kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der Sachverständige zuvor als Zeuge vernommen wurde. Der geltend gemachte Grund ist glaubhaft zu machen.
Maßgeblich sind objektive Umstände wie einseitige Vorfestlegung, sachfremde Herabsetzung, besondere Nähe zu Beteiligten oder ein Verhalten, das ernsthafte Zweifel an offener Prüfung weckt. Fachliche Meinungsverschiedenheiten werden vorrangig durch Fragen, Gegengutachten und Beweisrecht geklärt.
Abgrenzung zum fachlichen Gutachtenfehler
Dokumentiert werden sollten genauer Wortlaut, Datum, Situation, anwesende Personen und Unterlagen. Der Antrag muss Tatsachen statt Wertungen mitteilen und erklären, weshalb diese aus Sicht des Beschuldigten Misstrauen rechtfertigen.
Parallel ist zu prüfen, ob der Einwand eigentlich die Methode, Datenbasis oder Schlussfolgerung betrifft. Dann können Ergänzungsfragen oder ein Antrag nach § 244 Absatz 4 StPO passender sein.
- Ablehnungsgrund sofort mit Belegen dokumentieren.
- Befangenheit von fachlichem Fehler trennen.
- Glaubhaftmachung und Zeitpunkt der Kenntnis darlegen.
- Ergänzende fachliche Fragen unabhängig vorbereiten.
Antrag, Glaubhaftmachung und Folgen
Ein bloß taktischer oder pauschaler Befangenheitsantrag kann die sachliche Auseinandersetzung schwächen. Umgekehrt können verspätet vorgebrachte bekannte Gründe prozessual verloren gehen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 10. August 2026. Frist, Zuständigkeit und Wirkung hängen vom Zeitpunkt der Sachverständigenbestellung und Verfahrensstand ab.
Häufige Folgefragen
Reicht ein ungünstiges Gutachten für Befangenheit?
Nein. Das Ergebnis allein begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Muss echte Parteilichkeit bewiesen werden?
Nein. Es genügen objektive Umstände, die aus verständiger Sicht berechtigtes Misstrauen auslösen.
Was passiert bei erfolgreicher Ablehnung?
Der abgelehnte Sachverständige wird für die betreffende Aufgabe ersetzt; die weitere Behandlung bereits erhobener Befunde ist gesondert zu klären.
Amtliche Quellen
Sachverständigenbeweis im Strafverfahren
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