Erschienene, ordnungsgemäß geladene Zeugen oder sonst zur Hauptverhandlung herbeigeschaffte Beweismittel sind präsent. Bei vom Angeklagten selbst geladenen oder mitgebrachten Beweismitteln entsteht die besondere Erhebungspflicht des § 245 Absatz 2 erst durch einen förmlichen Beweisantrag. Die zulässigen Ablehnungsgründe sind enger als bei gewöhnlichen Anträgen.
Das Wichtigste in Kürze
- Präsenz setzt tatsächliche Verfügbarkeit in der Hauptverhandlung voraus.
- Eigene Ladung richtet sich nach §§ 219 und 220 StPO.
- Ein förmlicher Antrag aktiviert § 245 Absatz 2.
- Unerreichbarkeit und Wahrunterstellung passen nicht zu präsenten Beweisen.
§ 245 verstärkt die Beweiserhebungspflicht bei vorhandenen Mitteln
§ 245 Absatz 1 StPO verpflichtet zur Erhebung gerichtlich geladener und erschienener Zeugen und Sachverständiger sowie sonstiger von Gericht oder Staatsanwaltschaft herbeigeschaffter Beweise, soweit die Erhebung zulässig ist. Ein Absehen verlangt das Einverständnis von Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagtem.
Für vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft geladene und erschienene Personen sowie sonst herbeigeschaffte Beweise verlangt Absatz 2 einen Beweisantrag. Ablehnung ist nur wegen Unzulässigkeit, Offenkundigkeit, Erwiesensein, fehlendem Zusammenhang oder völliger Ungeeignetheit zulässig. Dieser engere Katalog ist praktisch besonders wertvoll.
Ladung, Anwesenheit und tatsächliche Verfügbarkeit beweissicher vorbereiten
Die Verteidigung lädt Zeugen bei Bedarf nach den gesetzlichen Formen selbst und sorgt für Nachweis von Ladung, Vorschuss und tatsächlichem Erscheinen. Urkunden oder Datenträger werden in verhandlungsfähiger Form mitgebracht und eindeutig bezeichnet.
In der Sitzung wird ein vollständiger Beweisantrag gestellt und die Präsenz ausdrücklich nachgewiesen. Bei Personen wird geklärt, dass sie bis zur vorgesehenen Vernehmung verfügbar bleiben; bei digitalen Beweisen werden Lesbarkeit, Originalbezug und notwendige Technik vorbereitet.
- Ladungsform und Vorschuss prüfen.
- Anwesenheit bis Vernehmung sichern.
- Förmlichen Beweisantrag vorbereiten.
- Präsenz im Protokoll festhalten.
Ein mitgebrachter Zeuge ohne Antrag wird nicht automatisch vernommen
Eine informell mitgebrachte Person ist nicht schon deshalb zwingend zu hören. Fehler bei Ladung oder fehlende tatsächliche Verfügbarkeit können den besonderen Schutz des § 245 beseitigen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 26. August 2026. Selbstladung und Präsentation müssen organisatorisch, kostenrechtlich und strategisch früh geplant werden.
Häufige Folgefragen
Kann ich einen Zeugen einfach mitbringen?
Er kann tatsächlich präsent sein; die besondere Erhebungspflicht setzt aber grundsätzlich einen vollständigen Beweisantrag und die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Darf das Gericht wegen Bedeutungslosigkeit ablehnen?
Bei § 245 Absatz 2 gilt der engere Begriff fehlenden Zusammenhangs; der gewöhnliche Ablehnungsgrund tatsächlicher Bedeutungslosigkeit ist nicht unverändert anwendbar.
Kann eine mitgebrachte Urkunde präsent sein?
Ja, wenn sie tatsächlich verhandlungsfähig herbeigeschafft ist. Übergabe allein ersetzt aber nicht den erforderlichen Beweisantrag.
Amtliche Quellen
Beweisanträge in der Hauptverhandlung
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