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Polizeiliche Vorladung als Beschuldigter: hingehen oder absagen?

Als Beschuldigter zur Polizei vorgeladen: Erscheinenspflicht, Absage und Schweigerecht. So unterscheiden Sie Polizeitermin, Staatsanwaltschaft und Zeugenladung.

Kurzantwort

Zur reinen polizeilichen Vernehmung müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen und den Termin auch nicht absagen. Sie dürfen zur Sache schweigen. Anders sind eine Ladung vor die Staatsanwaltschaft, eine gerichtliche Ladung und eine gesondert angeordnete Maßnahme zu behandeln. Für Zeugen kann bereits eine Polizeiladung verbindlich sein, wenn ihr ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuerst prüfen: In welcher Rolle, von welcher Stelle und zu welcher Maßnahme werden Sie geladen?
  • Als Beschuldigter haben Sie bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht ein Schweigerecht zur Sache; eine Erscheinenspflicht ist davon zu unterscheiden.
  • Eine freiwillige Absage des reinen polizeilichen Beschuldigtentermins braucht keine Erklärung zum Tatvorwurf.
  • Ein Anhörungsbogen oder eine polizeiliche Antwortfrist verpflichtet Beschuldigte nicht zu einer Aussage zur Sache.
  • Entlastende Beweise früh sichern; über eine Aussage anhand des Vorwurfs, des Aktenstands und möglicher Eilbedürftigkeit entscheiden.

Wozu lädt die Polizei Sie vor?

Steht im Schreiben „Vorladung als Beschuldigter“, soll Ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich zu einem gegen Sie gerichteten Tatvorwurf zu äußern. Damit ist weder über Ihre Schuld noch über eine Anklage entschieden. Die Anhörung gehört zum Ermittlungsverfahren; in einfachen Fällen kann auch eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit genügen (§ 163a Absatz 1 StPO).

Lesen Sie das gesamte Schreiben einschließlich Anlagen. Der Polizeibriefkopf allein beantwortet die Frage nach einer Pflicht zum Erscheinen nicht: Eine Beschuldigtenvernehmung, eine Zeugenvernehmung und etwa eine erkennungsdienstliche Behandlung sind unterschiedliche Vorgänge. Ist die Rolle oder der Zweck unklar, lassen Sie genau das klären, bevor Sie zum Sachverhalt Stellung nehmen.

  • Rolle: Beschuldigter, Zeuge oder Betroffener eines Bußgeldverfahrens? Dieser Beitrag behandelt vorrangig Beschuldigte im Strafverfahren.
  • Ladende Stelle und Termin: Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht; Datum, Uhrzeit und Aktenzeichen notieren.
  • Zweck: nur Vernehmung oder zusätzlich eine angeordnete Untersuchung, erkennungsdienstliche Maßnahme oder Vorführung?
  • Schreiben und Anlagen aufbewahren; bei einer förmlichen Zustellung auch den Umschlag sichern.

Wann müssen Beschuldigte erscheinen?

Polizeiliche Vernehmung: Für die reine Beschuldigtenvorladung der Polizei besteht keine Erscheinenspflicht. § 163a Absatz 3 StPO schreibt das Erscheinen vor der Staatsanwaltschaft vor; Absatz 4 regelt die polizeiliche Vernehmung ohne entsprechende Pflicht. Auch ein staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsauftrag macht aus einer Vernehmung durch die Polizei keine Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft. Die besondere Regel für polizeiliche Zeugenladungen darf auf Beschuldigte nicht übertragen werden.

Staatsanwaltschaftliche Vorladung: Zur Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft müssen Beschuldigte erscheinen (§ 163a Absatz 3 StPO). Das Schweigerecht bleibt bestehen. Eine mögliche Vorführung richtet sich nach den dort in Bezug genommenen §§ 133 und 134 StPO; sie folgt nicht allein aus einer gewöhnlichen Polizeieinladung.

Gerichtliche Ladung: Einer Ladung zur richterlichen Beschuldigtenvernehmung müssen Sie ebenfalls nachkommen; § 133 StPO sieht eine Vorführungsandrohung vor. Für die Hauptverhandlung gelten eigene Regeln. Bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 230 Absatz 2 StPO die Vorführung anordnen oder einen Haftbefehl erlassen. Gesetzliche Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht müssen im konkreten Verfahren geprüft werden.

Gesonderte Maßnahme: Die fehlende Pflicht, zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu kommen, erlaubt nicht automatisch, jede andere polizeiliche Anordnung zu ignorieren. So können notwendige Lichtbilder oder Fingerabdrücke unter den Voraussetzungen des § 81b Absatz 1 StPO auch gegen den Willen eines Beschuldigten erhoben werden. Ob eine konkrete Anordnung rechtmäßig und vollziehbar ist, bedarf einer eigenen Prüfung.

Muss ich absagen, und wie formuliere ich das?

Für den reinen polizeilichen Vernehmungstermin als Beschuldigter besteht grundsätzlich auch keine gesetzliche Pflicht zur Absage. Eine kurze Nachricht kann organisatorisch sinnvoll sein. Sie müssen dafür weder einen Hinderungsgrund erfinden noch den Tatvorwurf erklären. Eine mögliche Formulierung lautet:

„Zu Ihrem Schreiben vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen]: Den Termin zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am [Datum] werde ich nicht wahrnehmen. Ich mache derzeit keine Angaben zur Sache.“

Dieses Beispiel gilt ausschließlich für die reine polizeiliche Beschuldigtenvorladung. Es ist keine Absage einer verbindlichen Zeugenladung, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ladung und kein Rechtsbehelf gegen eine andere Maßnahme. Bewahren Sie eine Kopie Ihrer Mitteilung auf. Ein Telefonat zur Terminfrage sollten Sie nicht zum Anlass nehmen, bereits Ihre Sicht des Geschehens zu schildern.

Welche Termine und Fristen darf ich nicht übersehen?

Ein Vernehmungstermin ist nicht dasselbe wie eine Rechtsbehelfsfrist. Aus einer polizeilichen Aufforderung, sich etwa binnen einer Woche schriftlich zum Tatvorwurf zu äußern, entsteht für Beschuldigte keine Aussagepflicht. Das Schweigerecht wird durch eine solche Antwortfrist nicht aufgehoben (§ 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 163a Absatz 4 StPO). Für die freiwillige Absage dieses Polizeitermins gibt es keine allgemeine gesetzliche Sieben- oder Vierzehntagesfrist.

Bei einer verbindlichen Ladung sollten Sie Krankheit oder einen anderen erheblichen Hinderungsgrund unverzüglich der ladenden Stelle mitteilen, geeignete Nachweise anbieten und die Entscheidung zur Terminverlegung klären. Ein Verlegungsantrag hebt den Termin nicht von selbst auf. Ist eine Teilnahme tatsächlich unmöglich, dokumentieren Sie den Hinderungsgrund und Ihre Mitteilung; ob das Ausbleiben genügend entschuldigt ist, muss die zuständige Stelle prüfen.

Enthält derselbe Brief weitere Entscheidungen oder Anlagen, prüfen Sie diese gesondert. Eine dort genannte Frist entfällt nicht dadurch, dass Sie zum Tatvorwurf schweigen. Bei kurzfristig drohendem Verlust eines Entlastungsbeweises, etwa einer Videoaufnahme, sollte außerdem die Beweissicherung sofort geklärt werden.

Schweigerecht und Personalien auseinanderhalten

§ 136 Absatz 1 StPO schützt Ihre Entscheidung, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder zu schweigen. Sie dürfen bereits vor der Vernehmung einen Verteidiger befragen. Für die Polizei gilt dies über § 163a Absatz 4 StPO. Auch wenn Sie freiwillig zur Polizei kommen, müssen Sie dort keine Sachfragen beantworten; eine begonnene Aussage verpflichtet Sie nicht dazu, weiterzureden.

Personalien sind davon zu unterscheiden. Unrichtige Angaben oder die Verweigerung erforderlicher Angaben gegenüber einer zuständigen Stelle können nach § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit sein. Das betrifft insbesondere Identitätsangaben wie Name, Geburtsdatum oder Anschrift. Fragen nach Einkommen, Tatortaufenthalt, Kontakten oder dem Geschehen werden nicht allein dadurch zu Pflichtangaben, dass sie in einem Formular stehen. Bei Angaben mit möglichem Bezug zur Schuldfrage, etwa zum Beruf bei einem berufsspezifischen Vorwurf, muss die Abgrenzung besonders geprüft werden.

Aus der Pflicht zu erforderlichen Personalangaben folgt keine allgemeine Pflicht, zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen oder den gesamten Anhörungsbogen auszufüllen. Prüfen Sie bei einer gesonderten Aufforderung zur Identitätsfeststellung deren Inhalt und Rechtsgrundlage.

Wann sind Akteneinsicht und entlastende Angaben sinnvoll?

Die Vorladung enthält häufig nur eine knappe Bezeichnung des Vorwurfs. Daraus kennen Sie noch nicht sämtliche Aussagen, Unterlagen und Ermittlungsansätze. Akteneinsicht kann helfen, eine Erklärung gezielt vorzubereiten. § 147 StPO regelt das Einsichtsrecht der Verteidigung und unter zusätzlichen Voraussetzungen auch das des unverteidigten Beschuldigten. Während laufender Ermittlungen kann der Zugang teilweise beschränkt sein.

Eine Aussage erst nach Kenntnis der Akte zu erwägen, ist eine praktische Verteidigungsüberlegung, keine gesetzliche Voraussetzung und keine ausnahmslos richtige Strategie. Eine belegbare Personenverwechslung, eine drohende Eilmaßnahme oder ein bald verlorenes Beweismittel können eine schnelle gezielte Reaktion erfordern. Beschuldigte können entlastende Beweiserhebungen beantragen; bedeutsamen Anträgen ist nach § 163a Absatz 2 StPO nachzugehen.

Sichern Sie vorhandene Originalunterlagen und notieren Sie mögliche Beweismittel, deren Fundorte sowie drohende Löschfristen. Verändern Sie keine Unterlagen und stimmen Sie keine Aussagen mit anderen Beteiligten ab. Die Sicherung eines Beweises und die Entscheidung, wann welche Angaben an die Ermittlungsbehörden gehen, sind getrennte Fragen.

Als Zeuge geladen: Warum andere Regeln gelten

Für Zeugen kann eine Polizeiladung verbindlich sein: Nach § 163 Absatz 3 StPO besteht eine Pflicht zum Erscheinen und grundsätzlich zur Aussage vor Ermittlungspersonen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Fehlt diese Voraussetzung, begründet die reine polizeiliche Zeugenladung keine entsprechende Pflicht. Bei unklarem Schreiben sollte der zugrunde liegende Auftrag rechtzeitig geklärt werden. Bei Ladungen vor Staatsanwaltschaft oder Gericht ergeben sich die Pflichten aus § 161a beziehungsweise § 48 StPO.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht, etwa als Ehegatte des Beschuldigten nach § 52 StPO, oder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ist davon zu unterscheiden. Nach § 55 dürfen Sie Antworten verweigern, die für Sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 StPO genannten Angehörigen die Gefahr einer Straf- oder Bußgeldverfolgung begründen würden. Diese Rechte beseitigen eine bestehende Erscheinenspflicht nicht automatisch. Klären Sie vor dem Termin, ob die ladende Stelle Sie vom Erscheinen entbindet. § 55 betrifft grundsätzlich die gefährdenden Fragen und ist nicht mit dem umfassenden Schweigerecht eines Beschuldigten gleichzusetzen.

Unberechtigtes Ausbleiben als verpflichteter Zeuge kann Kosten, Ordnungsmittel oder eine Vorführung zur Folge haben (§ 51 in Verbindung mit § 163 Absatz 4 beziehungsweise § 161a Absatz 2 StPO). Wendet sich der Verdacht gegen Sie selbst, muss vor weiteren Angaben geklärt werden, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter vernommen werden.

Häufige Folgefragen

Darf die Polizei mich abholen, wenn ich ihren Termin verpasse?

Die bloße Nichtteilnahme an einer reinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung trägt keine zwangsweise Vorführung. Ein gesonderter Vorführungs- oder Haftbefehl oder eine andere rechtmäßige Maßnahme ist davon zu unterscheiden. Prüfen Sie deshalb das vollständige Schreiben und nicht nur die Überschrift.

Im Schreiben steht „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“. Muss ich als Beschuldigter dann hin?

Ein Ermittlungsauftrag allein macht eine Vernehmung durch die Polizei nicht zu einer Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft. § 163a Absatz 3 StPO verpflichtet Beschuldigte zum Erscheinen vor der Staatsanwaltschaft. Die besondere Pflicht bei polizeilicher Ladung auf staatsanwaltschaftlichen Auftrag nach § 163 Absatz 3 StPO gilt für Zeugen. Bei unklarer Rolle oder ladender Stelle muss das Schreiben konkret geprüft werden.

Kann ich mich später noch zum Vorwurf äußern?

Ja. Wenn Sie jetzt schweigen, legen Sie sich damit nicht dauerhaft fest. Wann und in welcher Form eine spätere Erklärung sinnvoll ist, hängt vom Aktenstand und Verfahrensstadium ab. Dringende Beweissicherung oder gesonderte Fristen sollten unabhängig davon sofort geprüft werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 163a StPO – Anhörung, Entlastungsbeweise und BeschuldigtenvernehmungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 136 StPO – Aussagefreiheit und VerteidigerkonsultationAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 133 StPO – Richterliche Ladung und VorführungsandrohungAmtliche Quelle ↗
  4. 04§ 134 StPO – Voraussetzungen einer sofortigen VorführungAmtliche Quelle ↗
  5. 05§ 230 StPO – Ausbleiben des Angeklagten in der HauptverhandlungAmtliche Quelle ↗
  6. 06§ 81b StPO – Erkennungsdienstliche MaßnahmenAmtliche Quelle ↗
  7. 07§ 111 OWiG – Falsche oder verweigerte PersonalangabenAmtliche Quelle ↗
  8. 08§ 147 StPO – Akteneinsicht und mögliche BeschränkungenAmtliche Quelle ↗
  9. 09§ 163 StPO – Polizeiliche Zeugenvernehmung im Auftrag der StaatsanwaltschaftAmtliche Quelle ↗
  10. 10§ 161a StPO – Zeugenvernehmung durch die StaatsanwaltschaftAmtliche Quelle ↗
  11. 11§ 48 StPO – Zeugenpflichten vor GerichtAmtliche Quelle ↗
  12. 12§ 52 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter AngehörigerAmtliche Quelle ↗
  13. 13§ 55 StPO – Auskunftsverweigerung bei VerfolgungsgefahrAmtliche Quelle ↗
  14. 14§ 51 StPO – Folgen unentschuldigten Ausbleibens eines ZeugenAmtliche Quelle ↗
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