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Verteidiger, Mandat & Kosten

Wahlverteidiger beauftragt: Endet die Pflichtverteidigerbestellung?

Wann die Bestellung nach Beauftragung eines Wahlverteidigers aufgehoben wird und welche Schutzregeln eine bloße Verdrängung verhindern.

Kurzantwort

Wählt der Beschuldigte einen anderen Verteidiger und nimmt dieser das Mandat an, ist die Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich aufzuheben. Sie bleibt bestehen, wenn zu befürchten ist, dass der neue Verteidiger den Pflichtverteidiger nur verdrängen und danach das Mandat niederlegen wird, oder wenn ein zusätzlicher Verteidiger weiterhin erforderlich ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wahlmandat und Pflichtbestellung sind rechtlich zu trennen.
  • Die Aufhebung setzt eine tragfähige neue Verteidigung voraus.
  • Eine bloße kurzfristige Verdrängung soll verhindert werden.
  • Honorar, Aktenübergabe und Termine müssen vorab geklärt sein.

Grundsatz und Schutz vor Verdrängung

§ 143a Absatz 1 StPO ordnet grundsätzlich die Aufhebung an, wenn ein anderer Verteidiger gewählt wird und das Mandat annimmt. Das folgt daraus, dass notwendige Verteidigung dann durch den Wahlverteidiger gesichert sein kann.

Keine Aufhebung erfolgt, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger den bisherigen nur verdrängen und das Mandat anschließend niederlegen wird. Auch bei fortbestehender Notwendigkeit eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 StPO kann die Bestellung erhalten bleiben.

Mandatsübernahme belastbar vorbereiten

Der neue Anwalt sollte Mandatsannahme, Finanzierung und Verfügbarkeit für bereits bestimmte Termine verbindlich klären. Gericht, bisheriger Pflichtverteidiger und neuer Wahlverteidiger benötigen eine eindeutige Erklärung darüber, wer welche Aufgaben bis zur Entscheidung übernimmt.

Aktenbestand, Fristen und bisherige Verteidigungsarbeit sind geordnet zu übergeben. Ein Honorarstreit oder eine ungeklärte Vorschussfrage kann die Stabilität des Wahlmandats betreffen und sollte nicht erst kurz vor der Hauptverhandlung offenbleiben.

  • Wahlmandat und Finanzierung verbindlich klären.
  • Termine und Einarbeitung mit neuem Anwalt abstimmen.
  • Gericht und bisherigen Verteidiger eindeutig informieren.
  • Aufhebungsbeschluss und fortbestehende Pflichten prüfen.

Kosten und Verteidigungskontinuität

Die Bestellung endet nicht allein durch eine private Vollmacht. Bis zum gerichtlichen Beschluss bleibt der Pflichtverteidiger im Amt. Umgekehrt kann eine Aufhebung bei späterer Niederlegung des Wahlmandats eine neue Bestellungsentscheidung erforderlich machen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 14. August 2026. Aufhebung, Fortbestand und mögliche Neubestellung hängen von notwendiger Verteidigung, Mandatsstabilität und Verfahrenslage ab.

Häufige Folgefragen

Endet die Bestellung schon mit meiner Vollmacht?

Nein. Über die Aufhebung der gerichtlichen Bestellung entscheidet das Gericht.

Kann der Pflichtverteidiger zusätzlich bleiben?

Ja, wenn die Voraussetzungen eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 StPO fortbestehen.

Was passiert, wenn der Wahlverteidiger später niederlegt?

Bei fortbestehender notwendiger Verteidigung muss die Verteidigung erneut gerichtsfest gesichert werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 143a StPO - Aufhebung bei WahlverteidigerAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 144 StPO - Zusätzliche PflichtverteidigerAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 140 StPO - Notwendige VerteidigungAmtliche Quelle ↗
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