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Nachtragsanklage in der Hauptverhandlung: Muss der Angeklagte zustimmen?

Wie weitere Straftaten nach § 266 StPO in ein laufendes Verfahren einbezogen werden, welche Zustimmung nötig ist und wann Unterbrechung verlangt werden kann.

Kurzantwort

Die Staatsanwaltschaft kann eine weitere prozessuale Tat in der Hauptverhandlung nachträglich anklagen. Das Gericht darf sie nur durch Beschluss einbeziehen, wenn es zuständig ist und der Angeklagte zustimmt. Vor einer Zustimmung müssen Umfang, Beweislage, Verteidigungsvorbereitung und mögliche Vor- oder Nachteile geprüft werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Nachtragsanklage betrifft weitere Straftaten, nicht nur eine andere rechtliche Bewertung.
  • Die Zustimmung des Angeklagten ist gesetzliche Einbeziehungsvoraussetzung.
  • Anklageinhalt und Einbeziehungsbeschluss gehören ins Protokoll.
  • Der Angeklagte ist auf sein Recht hinzuweisen, Unterbrechung zu beantragen.

Voraussetzungen des § 266 StPO

Nach § 266 Absatz 1 StPO kann das Gericht weitere von der Staatsanwaltschaft angeklagte Taten einbeziehen, wenn es zuständig ist und der Angeklagte zustimmt. Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden, muss aber den Inhaltserfordernissen der Anklage entsprechen und protokolliert werden.

Der Vorsitzende muss Gelegenheit zur Verteidigung geben. Nach Absatz 3 wird unterbrochen, wenn der Vorsitzende es für erforderlich hält oder der Angeklagte dies beantragt und der Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur verzögernd ist. Auf dieses Antragsrecht ist hinzuweisen.

Zustimmung und Einbeziehungsbeschluss

Vor der Zustimmung sind Tatidentität, Zuständigkeit, Strafrahmen, Beweismittel, mögliche Gesamtstrafe und der Verlust einer gesonderten Vorbereitung zu prüfen. Manchmal kann eine gemeinsame Erledigung sinnvoll sein; manchmal verschlechtert sie die Verteidigungsposition.

Die Erklärung sollte eindeutig sein. Verteidigung und Angeklagter müssen abstimmen, wer zustimmt und wie dies protokolliert wird. Benötigte Akten, Zeugen oder Sachverständige sind vor Fortsetzung konkret zu benennen.

  • Nachtragsanklage vollständig protokollieren lassen.
  • Zuständigkeit und Tatabgrenzung prüfen.
  • Vor Zustimmung Chancen und Risiken besprechen.
  • Notwendige Unterbrechung und Beweismittel konkret beantragen.

Vorbereitung statt vorschneller Entscheidung

Eine spontane Zustimmung kann einen unvorbereiteten weiteren Tatvorwurf sofort zum Gegenstand der laufenden Beweisaufnahme machen. Fehlende Zustimmung oder Einbeziehung muss für eine spätere Rüge präzise dokumentiert werden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 11. August 2026. Die strategische Entscheidung hängt von Beweislage, Verfahrensstand und Wechselwirkungen mit den bisherigen Vorwürfen ab.

Häufige Folgefragen

Kann das Gericht ohne meine Zustimmung einbeziehen?

Nicht nach § 266 StPO. Für eine andere rechtliche Bewertung derselben prozessualen Tat gelten jedoch andere Regeln.

Muss die Nachtragsanklage schriftlich sein?

Nein. Sie kann mündlich erhoben werden, muss aber den gesetzlichen Inhalt haben und ins Protokoll aufgenommen werden.

Bekomme ich Vorbereitungszeit?

§ 266 Absatz 3 StPO eröffnet einen Unterbrechungsantrag, sofern er nicht offenbar mutwillig oder nur verzögernd ist.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 266 StPO - NachtragsanklageAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 200 StPO - Inhalt der AnklageschriftAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Urteil - 1 StR 205/09B: wirksame Einbeziehung weiterer TatenAmtliche Quelle ↗
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