Eine Körperverletzung setzt eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung voraus. Je nach Begehungsweise kommen deutlich schwerer bedrohte Qualifikationen in Betracht. Notwehr, Einwilligung, Vorsatz, Geschehensablauf und Beweisqualität müssen getrennt und anhand der Akte geprüft werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Auch scheinbar geringe Einwirkungen können den Grundtatbestand des § 223 StGB erfüllen.
- Waffe, gefährliches Werkzeug, Hinterhalt oder gemeinschaftliche Begehung können § 224 StGB auslösen.
- Notwehr erfordert einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff und eine erforderliche Verteidigung.
- Fotos, Arztberichte, Nachrichten, Notrufdaten und neutrale Zeugen können entscheidend sein.
Vom Grundtatbestand zur gefährlichen Körperverletzung
§ 223 StGB erfasst körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung und droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Auch der Versuch ist strafbar. Bei § 224 StGB steigt der Strafrahmen, etwa beim Einsatz von Gift, einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug, bei hinterlistigem Überfall, gemeinschaftlicher Begehung oder lebensgefährdender Behandlung.
Fahrlässige Verletzungen fallen unter § 229 StGB. Entscheidend sind dann Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit. Schwere Dauerfolgen oder Tod können weitere Tatbestände eröffnen.
Notwehr, Einwilligung und Beweislage
Notwehr nach § 32 StGB kann eine Tat rechtfertigen, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff abgewehrt wird und die konkrete Verteidigung erforderlich ist. Das ist keine allgemeine Verhältnismäßigkeitsrechnung; gleichwohl bestehen rechtliche Grenzen. Wer die Auseinandersetzung provoziert oder nach Ende des Angriffs weiter zuschlägt, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen.
Eine Einwilligung kann relevant sein, ist aber nach § 228 StGB bei Sittenwidrigkeit der Tat unwirksam. Bei wechselseitigen Auseinandersetzungen müssen Beginn, Dynamik und einzelne Handlungen rekonstruiert werden. Der sichtbare Verletzungserfolg beweist nicht automatisch, wer rechtswidrig angegriffen hat.
- Eigene Verletzungen zeitnah ärztlich und fotografisch dokumentieren.
- Unveränderte Nachrichten, Videos und Standortdaten sichern.
- Neutrale Zeugen mit Kontaktdaten notieren, aber nicht inhaltlich beeinflussen.
- Nicht vorschnell eine scheinbar einfache Rechtfertigung bei der Polizei abgeben.
Strafantrag und Verfahrensfolgen
Einfache vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung werden nach § 230 StGB grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, außer die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Für gefährliche Körperverletzung gilt dieses Antragserfordernis nicht.
Die Übersicht ist allgemeine Information mit Rechtsstand 7. August 2026. Strafrahmen und Verteidigung hängen vom genauen Tatbild, Vorbelastungen, Folgen und Beweisen ab.
Häufige Folgefragen
Ist eine Ohrfeige bereits Körperverletzung?
Sie kann eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 StGB sein. Ob Rechtfertigungsgründe oder Beweisprobleme bestehen, ist davon getrennt zu prüfen.
Wann ist ein Gegenstand ein gefährliches Werkzeug?
Das hängt wesentlich von objektiver Beschaffenheit und konkreter Verwendung ab. Der Gegenstand muss nach der Art seines Einsatzes geeignet sein, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Darf ich mich verteidigen, wenn ich angegriffen werde?
Ja, im Rahmen der Notwehr. Die Verteidigung muss einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehren und erforderlich sein; nachträgliche Vergeltung ist keine Notwehr.
