Fragen zu Tatsachen, die den persönlichen Lebensbereich eines Zeugen betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn sie unerlässlich sind. Nach Vorstrafen darf grundsätzlich nur gefragt werden, wenn deren Feststellung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder der Sache erforderlich ist. Das schützt den Zeugen vor Ausforschung, darf aber erhebliche Belastungsmotive oder konkrete Glaubwürdigkeitsfragen nicht pauschal abschneiden.
Das Wichtigste in Kürze
- § 68a verlangt Unerlässlichkeit bei Eingriffen in den persönlichen Lebensbereich.
- Allgemeine Charakterangriffe sind unzulässig.
- Konkrete Lügenmotive, Wahrnehmungsbedingungen und einschlägige Vorstrafen können relevant sein.
- Eine Zurückweisung kann nach § 238 Absatz 2 gerichtlich überprüft werden.
Ehrenschutz begrenzt, beseitigt aber nicht das Konfrontationsrecht
§ 68a Absatz 1 schützt den persönlichen Lebensbereich und verlangt, dass entsprechende Fragen unerlässlich sind. Absatz 2 beschränkt Fragen nach Vorstrafen auf Fälle, in denen ihre Feststellung für Glaubwürdigkeit oder Sache erforderlich ist. Maßstab ist nicht Neugier oder allgemeine moralische Bewertung, sondern ein konkreter Bezug zum Beweisthema.
Der Vorsitzende leitet die Befragung und kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen. Die Verteidigung kann nach § 238 Absatz 2 eine Entscheidung des Gerichts verlangen. Bei belastenden Zeugen muss zugleich das Recht aus Art. 6 Absatz 3 Buchstabe d EMRK praktisch wirksam bleiben.
Jede sensible Frage mit konkretem Beweisziel vorbereiten
Sensible Fragen werden schriftlich nach Tatsachengrundlage, Erkenntnisziel und Unerlässlichkeit vorbereitet. Statt pauschal nach Sexualleben, Krankheit oder Vorstrafen zu fragen, wird der konkrete Zusammenhang mit Wahrnehmung, Erinnerung, Abhängigkeit oder Belastungsmotiv bezeichnet.
Wird eine Frage zurückgewiesen, nennt die Verteidigung sofort, welche Antwort erwartet wird und weshalb sie für Schuldfrage oder Beweiswert erheblich ist. So kann das Gericht abwägen und der Vorgang für ein Rechtsmittel nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Konkretes Beweisziel jeder Frage notieren.
- Tatsachengrundlage belegen.
- Mildere Formulierung vorbereiten.
- Zurückweisung nach § 238 Absatz 2 klären.
Demütigung ist keine Glaubwürdigkeitsprüfung
Unsachliche Fragen können den Zeugen verletzen, Laienrichter gegen den Angeklagten einnehmen und eine zulässige Befragung erschweren. Eine zu pauschale Schutzentscheidung kann andererseits entscheidende Motive oder Wahrnehmungsdefizite verdecken.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 29. August 2026. Zulässigkeit hängt von konkreter Tatsachengrundlage, Beweisthema, Eingriffsgewicht und milderen Frageformen ab.
Häufige Folgefragen
Darf nach jeder Vorstrafe gefragt werden?
Nein. Die Vorstrafe muss für Glaubwürdigkeit oder Sache erforderlich sein; allgemeine Diskreditierung genügt nicht.
Sind Fragen zum Sexualleben immer verboten?
Nein, aber sie greifen besonders schwer in den persönlichen Bereich ein und müssen für das konkrete Beweisthema unerlässlich sein.
Was tue ich bei zurückgewiesener Frage?
Die Verteidigung sollte Beweisziel und erwartete Antwort offenlegen und eine gerichtliche Entscheidung nach § 238 Absatz 2 beantragen.
Amtliche Quellen
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