Bei anderen Personen als dem Beschuldigten ist eine Durchsuchung nach § 103 StPO nur zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Person, Spur oder ein bestimmter Gegenstand dort befindet. Ein bloßer Kontakt zum Beschuldigten genügt nicht ohne Weiteres. Betroffene sollten Beschluss, Suchziel und mitgenommene Gegenstände dokumentieren und nicht zur Sache spekulieren.
Das Wichtigste in Kürze
- § 103 StPO verlangt konkrete Tatsachen zum Auffindeort.
- Gesucht werden müssen eine Person, Spuren oder bestimmte Gegenstände.
- Dritte haben eigene Rechte auf Information und Verzeichnis.
- Die Maßnahme macht den Wohnungsinhaber nicht automatisch zum Beschuldigten.
Engere Voraussetzungen bei unverdächtigen Personen
§ 103 Absatz 1 StPO erlaubt Durchsuchungen bei anderen Personen zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände nur dann, wenn Tatsachen den Schluss tragen, dass sich das Gesuchte in den Räumen befindet. Das unterscheidet die Maßnahme von der Durchsuchung beim Beschuldigten nach § 102 StPO.
Anordnung und Durchführung richten sich ergänzend nach § 105 StPO. Nach § 107 StPO kann der Betroffene nach Abschluss eine schriftliche Mitteilung über den Grund und ein Verzeichnis der verwahrten oder beschlagnahmten Gegenstände verlangen.
Beschluss, Anwesenheit und Dokumentation
Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und prüfen Sie Namen, Anschrift, Suchzweck, gesuchte Gegenstände und zeitliche Grenzen. Erklären Sie nicht vorschnell Ihr freiwilliges Einverständnis zu einer weitergehenden Suche.
Leisten Sie keinen Widerstand. Dokumentieren Sie Räume, Beginn, Ende und mitgenommene Sachen. Geben Sie keine Vermutungen über Aufenthaltsort, Eigentum oder Handlungen des Beschuldigten ab, wenn Sie die Tatsachen nicht sicher kennen oder eigene Risiken bestehen.
- Beschluss vollständig lesen oder fotografisch sichern.
- Keine freiwillige Erweiterung der Suche erklären.
- Räume, Zeiten und Gegenstände protokollieren.
- Mitteilung und Verzeichnis nach § 107 StPO verlangen.
Eigene Rolle, Zufallsfunde und Rechtsschutz
Während einer Durchsuchung können Hinweise auf andere Straftaten auftauchen. Ob ein Zufallsfund nach § 108 StPO gesichert und später verwendet werden darf, ist eine eigene Frage. Auch kann sich die Rolle einer zunächst unverdächtigen Person im Ermittlungsverlauf ändern.
Dieser Beitrag erläutert die Grundregeln mit Rechtsstand 8. August 2026. Die konkrete Durchsuchung ist anhand des Beschlusses, der Tatsachengrundlage und des tatsächlichen Umfangs zu prüfen.
Häufige Folgefragen
Reicht es, mit dem Beschuldigten verwandt zu sein?
Nein. § 103 StPO verlangt Tatsachen, aus denen auf den konkreten Auffindeort der gesuchten Person, Spur oder Sache geschlossen werden kann.
Darf ich bei der Durchsuchung anwesend sein?
Die Strafprozessordnung sieht Beteiligungs- und Anwesenheitsregeln vor. Die Maßnahme darf jedoch regelmäßig fortgesetzt werden, wenn ein sofortiges Hinzukommen nicht möglich ist.
Bin ich nach der Durchsuchung selbst Beschuldigter?
Nicht automatisch. Maßgeblich ist, ob die Ermittlungsbehörden nun einen konkreten Tatverdacht gegen Sie richten. Bei entsprechenden Fragen sollten Sie Ihre Rolle klären und von Beschuldigtenrechten Gebrauch machen.
Amtliche Quellen
Durchsuchung und Beschlagnahme
Was dürfen Ermittler durchsuchen und mitnehmen – und wie wird die Maßnahme überprüft?
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