Der Antrag muss ein bestimmtes zulässiges Beweismittel bezeichnen und erkennen lassen, weshalb gerade dieses Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Bei einem Zeugen gehört dazu regelmäßig seine Wahrnehmungssituation; eine zusätzliche Vorwegnahme der späteren Beweiswürdigung darf grundsätzlich nicht verlangt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Zeuge, Urkunde, Sachverständiger oder Augenschein müssen bestimmbar sein.
- Konnexität verbindet Beweismittel und Beweistatsache.
- Die Wahrnehmungsmöglichkeit des Zeugen muss nachvollziehbar werden.
- Eine Plausibilitätsprüfung darf die Beweisaufnahme nicht ersetzen.
Das Gesetz verlangt Beweismittel und verbindenden Zusammenhang
§ 244 Absatz 3 Satz 1 StPO verlangt ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel und Angaben dazu, weshalb es die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Zeuge ist so zu bezeichnen, dass er identifiziert werden kann. Beim Sachverständigen genügt regelmäßig das benötigte Fachgebiet, weil die Auswahl grundsätzlich dem Gericht obliegt.
Die Konnexität betrifft die Verbindung zwischen Beweismittel und Tatsachenbehauptung. Bei Zeugen ist etwa darzulegen, aus welchem Geschehen sie die behauptete Wahrnehmung gewonnen haben können. Das Gericht darf daraus nicht eine zusätzliche Hürde machen, wonach die Aussage schon vor ihrer Erhebung gegenüber dem bisherigen Beweisergebnis überzeugend erscheinen müsste.
Wahrnehmungsgrund und Beweiskraft auseinanderhalten
Bei einem Zeugen werden Identität, Erreichbarkeit, Wahrnehmungsort, Wahrnehmungszeit und Gegenstand beschrieben. Bei Urkunden oder Dateien werden Dokument, Fundstelle, Urheber und der zu verlesende oder in Augenschein zu nehmende Teil präzise bezeichnet.
Die Formulierung erklärt den Wahrnehmungsweg, ohne eine ausufernde vorweggenommene Beweiswürdigung zu liefern. Ist unbekannt, welcher von mehreren Zeugen oder Datensätzen die Tatsache bestätigt, spricht dies eher für einen Ermittlungsantrag.
- Beweismittel eindeutig identifizieren.
- Wahrnehmungsweg knapp erläutern.
- Mehrere Beweismittel getrennt beantragen.
- Keine Beweiswürdigung vorwegnehmen.
Konnexität ist keine Pflicht zur Vorabüberzeugung des Gerichts
Die Benennung „sämtliche anwesenden Personen“ oder „die Ermittlungsakte“ bezeichnet regelmäßig kein einzelnes bestimmtes Beweismittel. Umgekehrt dürfen Gerichte die Konnexität nicht mit einer schon bewiesenen Glaubhaftigkeit verwechseln.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 26. August 2026. Beweismittelbezeichnung und Wahrnehmungszusammenhang müssen zur konkreten Hauptverhandlung passen.
Häufige Folgefragen
Muss ich die Adresse eines Zeugen kennen?
Der Zeuge muss identifizierbar sein. Fehlt die Anschrift, sollten alle bekannten Identifizierungs- und Ermittlungsmöglichkeiten angegeben werden.
Kann ein Sachverständiger namentlich verlangt werden?
Das gewünschte Fachgebiet ist zu bezeichnen; die Person wählt grundsätzlich das Gericht. Besondere Gründe für eine bestimmte Person sind gesondert zu erläutern.
Muss erklärt werden, warum der Zeuge die Wahrheit sagt?
Nein. Erforderlich ist vor allem, warum er die behauptete Tatsache wahrgenommen haben kann; die spätere Glaubhaftigkeitsprüfung folgt in der Beweisaufnahme.
Amtliche Quellen
Beweisanträge in der Hauptverhandlung
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